• Qualifikation QSP: Lernergebnis 9

    Der/Die QSP ist in der Lage, Shiatsu-Behandlungen kritisch zu reflektieren und nachvollziehbar zu dokumentieren, um daraus Rückschlüsse für den weiteren Behandlungsverlauf ableiten, mit dem Klienten/der Klientin erörtern und gegebenenfalls das Behandlungskonzept anpassen zu können.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 8

    Der/Die QSP ist in der Lage, das Gesundheitsbewusstsein und die Gesundheitskompetenz des Klienten/der Klientin durch Stärkung seiner/ihrer Selbstwahrnehmung, Empfehlung Shiatsu-spezifischer Übungen sowie ziel- und klientenorientierte Gespräche im Zuge der Nachbereitung einer Shiatsu-Behandlung zu fördern und mit ihm/ihr Maßnahmen zu erörtern, um positiv erfahrene Veränderungen der Behandlung nachhaltig und selbstkompetent im Alltag zu verankern bzw. Resilienz zu fördern.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 7

    Der/Die QSP ist in der Lage, im Rahmen der Shiatsu-Behandlung Anzeichen aufkeimender kritischer Situationen rasch und richtig zu deuten und rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu Abmilderung bzw. Verhinderung eines Ausbruchs zu setzen sowie im Ernstfall den Klienten/die Klientin professionell zu unterstützen.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 6

    Der/Die QSP ist in der Lage, im Laufe der Shiatsu-Behandlung(sserie) verbale und nonverbale Reaktionen sowie Veränderungen beim Klienten/bei der Klientin zu erspüren/zu erfassen, die Behandlung an diese situativ und zielbezogen anzupassen, in Folge mit dem Klienten/der Klientin zu erörtern und daraus allfällige Anpassungen für das Behandlungskonzept abzuleiten bzw. umzusetzen.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 4

    Der/Die QSP ist in der Lage, spezifische Shiatsu-Behandlungstechniken unter Berücksichtigung ihrer Wir-kungsweisen fachgerecht und zielgerichtet sowie in Auswahl und Intensität abgestimmt auf das Behandlungskonzept und die Bedürfnisse des Klienten/der Klientin anzuwenden.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 3

    Der/Die QSP ist in der Lage, die am Beginn einer Behandlung analysierten Disharmoniemuster zielorientiert zu bewerten, zu ordnen sowie zu einem energetischen Gesamtbild zusammenzufügen, daraus abgeleitet ein analyse- und klient/inn/enbezogenes Behandlungskonzept zu erstellen und letztverantwortlich die auf den Klienten/die Klientin abgestimmte Shiatsu-Behandlung zu planen, ihm/ihr gegenüber nachvollziehbar zu erörtern und zu begründen sowie gegebenenfalls anzupassen (inkl. etwaiger Ausschlussgründe, Kontra-indikationen etc.).

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 2

    Der/Die QSP ist in der Lage, die körperliche und psychische/seelische Verfassung des Klienten/der Klientin am Beginn einer Shiatsu-Behandlung systematisch und selbstständig durch ein strukturiertes Gespräch sowie durch Shiatsu-spezifische Befundungstechniken auf Basis fernöstlicher Gesundheitslehren zu analysieren, energetisch einzuschätzen und vorliegende Disharmoniemuster zu erfassen sowie letztverantwortlich zu entscheiden, ob Shiatsu zur Anwendung kommen kann oder ob zuvor noch andere Abklärungsschritte notwendig sind (z.B. ärztlicher/medizinischer Natur).

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 5

    Der/Die QSP ist in der Lage, den Einsatz Shiatsu-ergänzender Techniken wie Moxibustion, Schröpfen und Gua Sha sowie Laser-Stimulation von Tsubos zur besseren/effektiveren Erreichung der Behandlungsziele auf Basis der energetischen Analyse zu bewerten und bei positiver Einschätzung fachgerecht anzuwenden.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 1

    Der/Die QSP ist in der Lage, die für eine erfolgreiche Shiatsu-Behandlung erforderlichen räumlichen, hygienebedingten, klient/inn/enbezogenen, aufgabenorientierten sowie persönlichen/inneren Voraussetzungen zu schaffen.

  • Qualified Shiatsu Practitioner (QSP): Eintrag im NQR am 10.4.2024

    Am 10. April 2024 wurde die Qualifikation Qualified Shiatsu Practitioner (QSP) (Qualifikationsanbieter: Österreichischer Dachverband für Shiatsu, ÖDS) in das Nationale Qualifikationsregister NQR eingetragen. Die eingetragenen Kernkompetenzen (Durchführung einer Shiatsu-Behandlung) sind: Dazu kommen weiterführende Kompetenzen:

  • WHO-Gipfel zu traditioneller Medizin

    Für den 17. und 18. August 2023 hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO), parallel zum G20-Gesundheitsminister*innentreffen, zu einem Summit in Indien eingeladen, dessen Fokus die traditionelle Medizin war. Ausgerichtet von der WHO gemeinsam mit der indischen Regierung waren die Teilnehmer*innen sowohl Praktizierende traditioneller Medizin als auch politische Entscheidungsträger, Wissenschaftler*innen u.a.m. Während die WHO betonte, dass der Summit einen evidenzbasierten Ansatz verfolgt, befürchteten Kritiker, dass damit ineffektive Methoden propagiert werden und – neben Geldverschwendung – auch die Behandlung vieler Patient*innen damit suboptimal wird. Denn während Ayurveda-Behandlungen im Westen vor allem als Wellness-Behandlungen bekannt wurden, ist das traditionelle Medizinsystem für viele Menschen in Indien die einzige verfügbare medizinische Behandlung – allerdings, wie kritisiert wird,…

  • Der ICD-11 und die Traditionelle Chinesische Medizin

    Der ICD („International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems”) ist ein weltweit anerkanntes Kodierungssystem, mit dem medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden. Die heute noch verwendete und gültige 10. Revision („ICD-10“) wurde 1990 beschlossen, aktuell trat allerdings die 11. Revision, der ICD-11, im Jänner 2022 in Kraft. Umstritten ist die 11. Revision des ICD, weil die WHO ein zusätzliches Kapitel mit dem Titel „traditional medicine conditions“ (Kapitel 26) eingefügt hat. Obgleich nicht explizit von Traditioneller Chinesischer Medizin gesprochen wird, bezieht sich das Kapitel auf TCM, was die Kapitelunterteilung eindeutig belegt: Begründet wird die Aufnahme Traditioneller Medizin (TM) in den ICD von der WHO damit, dass diese in über 180…

  • Berufsverbände und Dachverbände

    ~ Berufsverband der Heilmasseure und Medizinischen Masseure (BHÖ) Der Berufsverband des Heilmasseure und Medizinischen Masseure (BHÖ) wurde im Jahr 2002 gegründet um die Interessen von Heil- und Medizinischen Masseur*innen zu wahren und zu vertreten. Ziel dieser Vernetzung ist es, so der BHÖ: ~ Österreichischer Dachverband für Shiatsu (ÖDS) Der Österreichische Dachverband für Shiatsu (ÖDS) wurde 1993 gegründet und vertritt die Interessen von Shiatsu-Praktizierenden, -Lehrenden und -Schüler*innen. Shiatsu so der österreichische Dachverband für Shiatsu (http://oeds.at/ausbildung/berufsbild), ist eine eigenständige, in sich ge­schlos­sene Form der manuellen, ganzheitlichen Kör­per­ar­beit, die ihren Ursprung in fernöstlichen Heilmethoden hat. Shiatsu ist dabei auch von westlichen Gesundheitskonzepten beeinflusst, die sich an einer ganzheitlichen Betrachtung des Menschen orientieren. Shiatsu wird  vorwiegend am Boden…

  • Lüften fördert die Gesundheit und steigert die Leistungsfähigkeit

    In der Zeit der Corona-Pandemie war Lüften (neben Abstand halten, Hände waschen und Maske) ein wesentlicher Beitrag zur Gesundheitserhaltung, der allerdings mit dem Ende der Pandemie nahezu in Vergessenheit geriet. Ganz generell, so Thomas Czypionka von der Forschungsgruppe Health Economics and Health Policy am Institut für höhere Studien (IHS), bewirken Lüftungsanlagen in Kindergärten laut Studien, dass Kinder um etwa 30 Prozent weniger krank sind. Aber nicht nur Krankheitserreger profitieren davon, wenn nicht mehr ausreichend gelüftet wird, auch die Lern- und Leistungsfähigkeit leidet darunter, da CO2, das bei der Ausatmung entsteht, müde und unkonzentriert macht. Sinkt die CO2-Konzentration hingegen von 2100 ppmauf 900 ppm, arbeiten Schüler*innen um 12 Prozent schneller und…

  • Hintergrund zum NQR-Zuordnungsansuchen der Shiatsu-Ausbildung des ÖDS

    Seit Oktober 2023 ist Massage, genauer gesagt: die Befähigungsprüfung zu Massage, auf NQR-Stufe 6 klassifiziert. Shiatsu, wie auch Tuina, Ayurveda und Jamche Kunye als ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind davon nicht betroffen, weshalb sich der Österreichische Dachverband für Shiatsu für Shiatsu seit nunmehr vier Jahren um eine NQR-Klassifizierung (ebenfalls) auf Stufe 6 bemüht. Doch zunächst zu den Grundlagen und Hintergründen, dann zu den bisherigen Schwierigkeiten, das angestrebte Ziel zu erreichen und schließlich zum nächsten „Anlauf“ im Jänner 2024… Die gesetzlichen Grundlagen zur gewerblichen Ausübung von Shiatsu Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 erhielt Shiatsu mit 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren und dem Nachweis von mindestens…

  • Qualifikation „Qualified Shiatsu Practitioner“ nach dem Beschluss der Generalversammlung des ÖDS 2019

    2019 wurde die Richtlinie der ÖDS-Ausbildung „Qualified Shiatsu Practitioner“ erstellt, die die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eines*einer Shiatsu-Praktiker*in und die Ausbildung beschreibt, mit der diese Qualifikation erlangt wird. Kurz zusammengefasst üben Shiatsu-Praktiker*innen „mittels bestimmter Drucktechniken eine spezifische Form der manuellen, ganzheitlichen Körperarbeit aus, mit dem Ziel, die Selbstheilungskräfte des Organismus zu aktivieren und Wohlbefinden zu steigern“ und sind in der Lage unter „Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse seines*ihres Fachbereiches„, „in allen Situationen (auch in herausfordernden und unvorhersehbaren) seines*ihres beruflichen Kontextes selbstständig (auch im Sinne von unternehmerisch-selbstständig) und letztverantwortlich seine*ihre Tätigkeiten auf sehr hohem professionellem Niveau auszuführen.“ Konkret ist er*sie dabei in der Lage, im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung seiner*ihrer Arbeitsaufgaben:…

  • Zulassung zur Berufsreifeprüfung für Gewerbliche und Heilmasseur*innen

    Gewerbliche und Heilmasseur*innnen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung, aber auch Masseur*innen, die die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung besagt in § 1 (1), dass „Personen ohne Reifeprüfung […] durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben [können], wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben„: Gemäß § 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes umfasst die Berufsreifeprüfung vier Fachbereiche (Teilprüfungen):

  • 31 Befähigungsprüfungen auf NQR-Stufe 6 qualifiziert (Oktober 2023)

    Stellvertretend für 27 weitere Gewerbe wurden die Befähigungsprüfungen für die Überlassung von Arbeitskräften, der Bestattung, der Elektrotechnik und der Spediteure im Oktober 2023 der NQR-Qualifikations-Stufe 6 zugeordnet. Mit dieser pauschalen Qualifikation sind nun auch die Befähigungsprüfungen für Fußpflege, Kosmetik, Gewerbliche Massage, Piercen und Tätowieren auf Stufe 6 klassifiziert. Österreich wurde damit zum ersten und bislang (2023) einzigen Land in der EU, in dem Handwerks- und Dienstleistungsberufe auf – vergleichsweise – akademischem Ausbildungsniveau klassifiziert wurden.

  • Qualifikationen (NQR & EQR)

    Das Ziel des europäischen Qualifikationsrahmens (European Qualifications Framework) ist Vergleichbarkeit, Übersetzbarkeit und Transparenz von Qualifikationen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Zu diesem Zweck wurde in Österreich (wie auch in den anderen Mitgliedsstaaten) auf Empfehlung der Europäischen Kommission ein nationales Qualifikationsregister (NQR) geschaffen, das die Berufsqualifikationen abbildet. Im Oktober 2018 wurden die Meisterprüfungen auf NQR-Stufe 6 qualifiziert, im Oktober 2023 dann auch 31 Befähigungsprüfungen ebenfalls auf Stufe 6, darunter Fußpflege, Kosmetik, Massage (ausgenommen der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme Shiatsu, Tuina, Ayurveda und Jamche Kunje, die nicht mit einer Befähigungsprüfung abschließen), Tätowieren und Piercing. Seit April 2024 ist (als non-formale Qualifikation) auch Shiatsu auf Stufe 6 im NQR qualifiziert.

  • Qualifikation Gewerbliche Massage

    Die Qualifikation der Gewerblichen Massage entspricht der NQR-Stufe 6 und erfolgreiche Absolvent*innen der Befähigungsprüfung haben Folgendes nachgewiesen: Die in der Verordnung angeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind: 1. Kundenberatung Lernergebnis Er/Sie ist in der Lage, Kunden/Kundinnen über Behandlungsmöglichkeiten zu beraten und umfassendaufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche, wie insbesondere Anatomie, Physiologie, Pathologie). Kenntnisse Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Fertigkeiten Er/Sie kann

  • Befähigungsprüfungsordnungen

    Massage Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Massage Kosmetik Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Kosmetik Fußpflege Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Fußpflege Tätowieren Gültig seit 1.1.2022: Befähigungsprüfungsordnung Tätowieren Piercen Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Piercen

  • Sexuelle Belästigung und Diskriminierung. Zum Vortrag von Daniel Sanin

    Im Vortrag von Daniel Sanin am 13. November 2023 ging es um den Umgang mit sexueller Belästigung und ganz generell um Diskriminierung: Wann handelt es sich um sexuelle Belästigung? Was ist Diskriminierung? Wie kann man sich gegen Diskriminierungen schützen? Und wie mit man mit diskriminierenden Situationen am besten umgehen? Ganz grundsätzlich widerspricht Diskriminierung den Menschenrechten, da „alle Menschen […] frei und gleich an Würde und Rechten geboren“ sind (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) und bedeutet die Benachteiligung, Herabsetzung, Entwürdigung einer Person (oder einer Gruppe) aufgrund eines oder mehrerer bestimmter Merkmale, unabhängig davon, ob das beabsichtigt wurde oder nicht. Zu beachten ist, dass sich Mobbing und  Diskriminierung unterscheiden, denn während von Mobbing…

  • Meisterprüfungen auf NQR-Stufe 6 (Zuordnung Oktober 2018)

    Gemäß § 5 NQR-Gesetz wurden von der NQR-Koordinierungsstelle (NKS) im Oktober 2018 folgende Qualifikationen (nicht einzeln, sondern im Verbund) zugeordnet und veröffentlicht (https://qualifikationsregister.at/public/NQR-Zuordnungen): Ein Überblick über den europaweiten Vergleich von Zertifizierungen findet sich unter https://ec.europa.eu/ploteus/en/compare

  • Qualifikationsstufen des NQR

    Im April 2008 wurde im Europäischen Parlament das European Qualifications Framework, EQF (Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, EQR) als „Übersetzungshilfe“ zwischen den Qualifikationssystemen der Mitgliedsstaaten beschlossen, um Bildungsabschlüsse für Arbeitgeber*innen, Bürger*innen und Einrichtungen vergleichbarer zu machen. Der EQF bildet eine unverbindliche Empfehlung, die nunmehr durch das österreichische Gesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR), das am 15. Mai 2017 in Kraft trat, umgesetzt wird (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009496). EQR und FQR definieren acht Bildungsniveaus, die das gesamte Spektrum von Bildungsabschlüssen abdecken, wobei jedes Niveau durch sogenannte Deskriptoren beschrieben wird, die sich auf Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen beziehen. Die Stufe reichen von grundlegenden allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten auf Stufe 1 bis hin zur Beherrschung eines hoch spezialisierten…

  • Beispiel NQR-Zuordnung: Meister-Qualifikation Friseur*in und Perückenmacher*in (Stylist*in)

    Die Qualifikation „Meister/in für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ wurde von der NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als Meisterqualifikation im Verbund auf das NQR-Qualifikationsniveau 6 eingestuft (https://www.qualifikationsregister.at/public/qualification/45). Nachfolgend sind die wesentlichsten Lernergebnisse ausgeführt. Der*diie Meister*in ist in der Lage das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) auf meisterlichem Niveau auszuüben: Frisuren gestalten, rasieren und Bart schneiden Dekorative Kosmetik, Haut und Nagelpflege Unternehmensführung  Entrepreneurship und Unternehmensorganisation Mitarbeiterführung und Personalmanagement Buchführung und administrative Aufgaben Finanz- und Investitionsplanung Controlling Beschaffung Absatz, Marketing, Sales Management Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften und Umweltschutz Lehrlingsausbildung Berechtigungen Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zur selbstständigen Ausübung des Handwerks Friseur und Perückenmacher (Stylist).Friseur*innen und Perückenmacher*innen sind laut Gewerbeordnung unbeschadet der Rechte der…

  • Was bewertet der NQR?

    Die acht Qualifikationsstufen des EQR Der EQF (European Qualifications Framework, Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, EQR) ist eine 2008 beschlossene Initiative der Europäischen Union, die – als eine Art „Übersetzungshilfe“ – berufliche Qualifikationen und Kompetenzen in Europa vergleichbar machen soll. Ursprünglich auf dem Hintergrund von schulisch/universitäter Ausbildung (Bildungsniveaus) entwickelt, soll die EQR-Klassifikation alle Berufe (Bildungsergebnisse) abdecken. In manchen Länder, wie z.B. Österreich, Deutschland oder auch Italien, stimmen die nationalen NQR-Niveaus mit den entsprechenden EQF-Niveaus überein, in anderen, wie z.B. Irland nicht, referenzieren aber zum EQR. Die acht Stufen des EQR reichen von grundlegenden allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten (Stufe 1) bis zur Beherrschung eines hoch spezialisierten Wissensgebiets (Stufe 8). Während Stufe…

  • Überlegungen zur Funktionärstätigkeit zwischen Transparenz und Verschwiegenheit

    Transparenz ist ein wichtiges Element demokratischer Strukturen und ein Unterscheidungskriterium demokratischer von autokratischen Systemen. Wikipedia (zugegeben ohne wissenschaftlichen Anspruch) sagt dazu Folgendes: „Transparenz ist in der Politik und im politischen Diskurs eine Forderung bzw. ein für erstrebenswert gehaltener Zustand frei zugänglicher Informationen und stetiger Rechenschaft über Abläufe, Sachverhalte, Vorhaben und Entscheidungsprozesse. Damit verbunden die Vorstellung einer offenen Kommunikation zwischen den Akteuren des politischen Systems (bzw. von Verwaltung) und den Bürgern und einer vermehrten Partizipation. In eine ähnliche Richtung zielen die Begriffe Verwaltungstransparenz und Öffentlichkeitsprinzip“. Ohne Transparenz haben Bürger kaum Kontroll- und Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen, die sie betreffen. Demgegenüber steht eine gleichwohl nötige Verschwiegenheit, um beispielsweise Entscheidungsprozesse nicht zu gefährden. So unterliegen auch Funktionär*innen…

  • Staatliches Gütesiegel jetzt auch für Masseur*innen, Fußpleger*innen, Kosmetiker*innen, Piercer*innen und Tätowierer*innen

    Unternehmen, deren Inhaber*in oder gewerberechtliche Geschäftsführer*in eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke) erfolgreich abgelegt haben, dürfen seit 29. November den Begriff „Staatlich geprüft“ und das entsprechende Gütesiegel verwenden – vergleichbar dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“. Am 29.11.2019 wurde die 362. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. II Nr. 362/2019 Teil II). Über die Verwendung sagt § 2: „Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden…

  • Heilmasseur*innen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel „Staatlich Geprüft“

    Wie berichtet sollen mit dem Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ die Gewerbe mit Befähigungsprüfungsabschluss (analog zu den „Meisterbetrieben“) aufgewertet werden. Nicht berücksichtigt sind dabei aber Heilmasseur*innen, die gewerblich arbeiten. Heilmasseur*innen erhalten, so besagt § 79 des MMHmG, nach Ablegung der Unternehmerprüfung (gemäß § 23 GewO 1994) bzw. nach ununterbrochener dreijähriger freiberuflicher Tätigkeit als Heilmasseur*in den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994). Damit haben sie zwar die Berechtigung gewerblich tätig zu sein, dies aber ohne Ablegung der Befähigungsprüfung Massage. Und damit fallen sie in eine „Lücke im Gesetz“, denn nur mit dem Ablegen der Befähigungsprüfung erhält man das Recht, das Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ zu verwenden – ungeachtet der umfangreicheren Ausbildung und…

  • Heilmasseur*innen-Logo des BHÖ

    In einem Kommentar zum heutigen Beitrag HeilmasseurInnen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel „Staatlich Geprüft wurde darauf verwiesen, dass es (aktuell) ein Heilmasseur*innen-Logo des Berufsverbandes der Heilmasseur*innnen und medizinischen Masseur*innen (BHÖ) Österreichs gibt. Das Logo wurde vom BHÖ entwickelt und patentiert: https://www.heilmasseure.com/de/ueber-uns/heilmasseur-logo. Es ist frei und kostenlos für jede*n Heilmasseur*in in Österreich erhältlich. Als Nachweis genügt es, den Berufsausweis als Scan per E-Mail an hauptverband@heilmasseure.com zu schicken. Das Logo kann dann für die eigene Homepage, Flyer oder sonstige Werbemittel heruntergeladen werden. Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit einen Aufkleber für das Auto oder die Tür herunterzuladen. Für Mitglieder des BHÖ ist ein Aufkleber gratis, für Nichtmitglieder wird ein Beitrag von Euro 10 für die Bearbeitung berechnet.

  • Wien ist anders – am Beispiel von Nuad

    Im Mai hat die Bundesinnung eine österreichweite Vorgehensweise für individuelle Befähigungen beschlossen. Dieser zufolge sollen Zuordnungen zu „neuen“ Techniken – Techniken, die nicht in der Massage-Verordnung angeführt sind – auf Basis der vorgefundenen Massagetechniken zu klassischer Massage, Fußreflexzonenmassage, Segmentmassage/Tiefenmassage, Bindegewebsmassage, Akupunktmassage und Lymphdrainage erfolgen. Beschlossen ist allerdings nicht korrekt formuliert, da die Gewerbebehörden – in Wien die MA 63 – letztendlich über die Zulassung zur Gewerbeberechtigung entscheiden und die Innungen nur Empfehlungen geben können. Letztlich handelt es sich um eine Empfehlung für eine österreichweite Vorgehensweise, die auf der BIAS im Mai mehrheitlich (mit zwei Gegenstimmen) beschlossen wurde. Zwar wurde ergänzend festgehalten, dass eine Einschränkung in einer Technik, die nicht zugeordnet…

  • Grundlagen NQR und EQR (Nationales und Europäisches Qualifikationsregister)

    Das Ziel des europäischen Qualifikationsrahmens (European Qualifications Framework) ist Vergleichbarkeit, Übersetzbarkeit und Transparenz von Qualifikationen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Zu diesem Zweck wurde in Österreich (wie auch in den anderen Mitgliedsstaaten) auf Empfehlung der Europäischen Kommission ein nationales Qualifikationsregister (NQR) geschaffen, das die Berufsqualifikationen abbildet. Das österreichische NQR-Register wird von der Nationalen Koordinierungsstelle für den NQR NKS (https://qualifikationsregister.at) administriert und alle bisher zum NQR zugeordneten Qualifikationen mit NQR-Niveau sind unter https://qualifikationsregister.at/res/file/AlleZuordnungenaufeinenBlick.pdf zusammengefasst.

  • Stellungnahmen zur Ärztegesetz-Novelle – ein Querschnitt

    „Die Ausübung des ärztlichen Berufes“, so der neue Gesetzesentwurf in § 2 Abs. 2, „umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. Handlungsbedarf in der Frage, welche Behandlungen dem Arzt, der Ärztin vorbehalten sind, sah das Gesundheitsministerium anlässlich einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2017/11/0018) vom 26. April 2018: Das Höchstgericht entschied, dass für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich maßgebend ist, „ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.“ Die derzeit im Gesetz verankerte Definition des Arztberufs als „auf…

  • Verlieren Heilmasseur*innen ihre wirtschaftliche Basis? Die Situation in Salzburg

    „Nach intensiven Vorarbeiten und Verhandlungen“ stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) im Dezember 2016 in ihrem Schreiben an alle Salzburger Physiotherapeut*innen ein neues Tarifmodell im Bereich der Physiotherapie vor. Anstelle der bisherigen Einzelleistungspositionen gibt es nunmehr eine Verordnung von 45, 60 oder 75 Minuten. Der*die Therapeut*in entscheidet dann eigenständig, welche seiner*ihrer Behandlungen aus medizinischer und therapeutischer Sicht zur Zielerreichung geeignet sind. Das Hauptaugenmerk soll, so die SGKK dabei auf aktiven Anwendungen liegen, vor allem Bewegungstherapie, aber auch z.B. Lymphdrainagen. Maximal 15 Minuten dürfen für maximal 2 passive Anwendungen verwendet werden. Alternativ kann auch die gesamte Zeit für aktive Anwendungen genutzt werden. Die Änderung des bestehenden Positionsmodells allerdings lässt nachteilige Auswirkungen für freiberufliche…

  • Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Heilmassage-Tarifen

    Am 16. Oktober 2018 beantwortete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Schreiben des Berufsverbands der Heilmasseur*innen und medizinischen Masseur*innen Österreichs zur Frage der Tarife für Heilmassage und beruft sich dabei auf die Überprüfung der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz: „… hat die Abteilung für evidenzbasierte wirtschaftliche ­ Gesundheitsversorgung des Hauptverbandes bereits im Vorjahr eine Arbeit auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz abgeschlossen. ob Massage als Krankenbehandlung bevorzugt alleine oder in Kombination mit Bewegungstherapie angeboten werden soll. Als Ergebnis wurde festgestellt. dass vor allem für einen langfristigen Therapieerfolg bei Rückenschmerzen. chronischen Spannungskopfschmerzen und auch chronischen unspezifischen Schmerzen die Kombination mit Bewegungstherapie bessere Ergebnisse erzielt und daher empfohlen wird. In diesem Sinne erging seitens…

  • Soll ein Patient über seine Therapie entscheiden können? – Diskussion in „Pro & Contra“

    Ein Patient, so Dr. Doris Schöpf (Allgemeinmedizinerin, Ärztekammer Tirol und Referentin für Komplementärmedizin) in „Pro & Contra“ vor zwei Tagen, ist eingeschränkt und deshalb nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu tätigen, die seine Behandlung betreffen. Dazu bedarf es des Arztes, ausschließlich des Arztes. In der Sendung „Pro & Contra“ am 21. November 2018 diskutierten Doris Schöpf (Ärztekammer), Florian Aigner (Physiker und Kritiker von Alternativmedizin), Silvia Martinek (Heilerin, Leiterin Heilerakademie Europa) und Reinhard Mitter (Kinderarzt; Ganzheitsmediziner und Homöopath) zur Frage: „Sollen nur Ärzte heilen dürfen?“. Besonders spannend wurde es im letzten Teil der Diskussionsrunde, nach ca. 45 Minuten, als der Moderator (Thomas Mohr) Doris Schöpf – quasi als Vertreterin der Ärztekammer – ansprach, ob denn Patient*innen aus…

  • Wie sehr darf und soll der Staat in die Gesundheit eingreifen?

    Katharina T. Paul (Institut für Politikwissenschaft der Universität Wien im Bereich Politikfeldanalyse und qualitative Methoden) und Ingrid Metzler (Institut für Wissenschafts- und Technikforschung der Universität Wien) gingen in einem Blog des Standards der Frage nach, wie sehr der Staat in die Gesundheit der Bevölkerung eingreifen darf und soll (https://derstandard.at/2000090877821/Wie-sehr-darf-der-Staat-in-die-Gesundheit-der-Bevoelkerung). Ausgangspunkt der Ausführungen der beiden Autorinnen war die vor kurzem einführte „Impfpflicht” in Italien: Ein verpflichtender Nachweis einer Reihe von Impfungen bei der Anmeldung zu Krippen-, Kindergarten- und Schulplätzen sollte dort sicherstellen, dass diese Pflicht in der Praxis auch tatsächlich eingehalten wird. Damit wurde – auch international – die Frage aufgeworfen, ob ein Staat Bürger*innen zu Impfungen verpflichten darf bzw. genereller:…

  • Was unterscheidet Tatsachen und Meinungen?

    Im Rahmen der Veranstaltung „Fachdidaktik kontrovers“ der Universität Wien (in Kooperation mit Philosoph Konrad Paul Liessmann und dem Standard, https://fdz-pp.univie.ac.at/veranstaltungen/aktuelles/fachdidaktik-kontrovers) hielt die Philosophin Univ.-Prof. Dr. Sophie Loidolt (Darmstadt) am 20. März 2019 einen Vortrag („Urteilen 2.0. Mit Arendt zu den Bedingungen des Urteilens in einer Kultur der Digitalität“, nachzuhören unter https://fdz-pp.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/z_fdz_pp/FDZ-Dateien/Audio_Loidolt.3gp). Im Standard erschien dazu am 19. März ein Interview unter dem Titel „Tatsachen werden zu Meinungen umformuliert“ (https://derstandard.at/2000099763667/Philosophin-Sophie-Loidolt-Tatsachen-werden-zu-Meinungen-umformuliert), in dem sie nachfolgende Kernthesen formulierte.

  • Massage in der Physiotherapieausbildung

    Ausbildung an der Fachhochschule Zirka 4.500 Stunden (180 ETCS-Punkte) sind für das Bacchelor-Studium Physiotherapie erforderlich, ca. 750 Arbeitsstunden für jedes der sechs Semester. Dazu kommen studienbegleitend nochmals 1.200 Praktikumsstunden (an der FH Salzburg, die für diese Recherche stellvertretend herangezogen wurde, vorwiegend an den Salzburger Landeskliniken). Bezüglich Massage findet sich im Curriculum der FH Salzburg die Lehrveranstaltung „Massagemethoden“ die mit 2 ECTS-Punkten, d.h. ca. 50 Stunden angegeben wird. Veranstaltungsinhalte sind „Massagebefund und Dokumentation; klassische Massage“. Der Kompetenzerwerb aus dem übergeordneten Modul „Basis-Behandlungstechniken“ wird wie folgt beschrieben: „Die Studierenden kennen die berufsrelevanten Hygienemaßnahmen; Sie können im Rahmen ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit die entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen gezielt und situationsadäquat auswählen. Die Studierenden können einen Massagebefund…

  • Definition eines Gesundheitsberufs

    Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden (Quelle: Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – Gesundheitsberufe in Österreich, 2020).

  • Gewerbliche Verwendung des Wortes „Therapeut*in“ (und anderer Begriffe, wie z.B. „Praxis“)

    Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes – infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie – berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)“ zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist unter anderem die Führung gesetzlich zugelassener oder „verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen“ durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort „Therapeut(in)“ allein, so eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes  (OGH 4Ob116/94) vom 08. November 1994 ist als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich allerdings nicht geschützt. Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten…

  • Nebenrechte (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden)

    Das Gewerberecht (GeWO) sieht grundlegend vor, dass Unternehmer*innen nur diejenigen Leistungen erbringen dürfen, für die sie eine gewerbliche Berechtigung haben. Insbesondere öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an „zur Leistungsbringung befugte Unternehmer“ vergeben (Bundesvergabegesetz). Unter Befugnis wird dabei die bei reglementierten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation oder Berufsberechtigung angesprochen, somit „die gewerberechtliche Zulässigkeit der Leistungserbringung“. Da es aber vielfach so ist, dass bestimmte Leistungsteile nicht von der gewerblichen Berechtigung eines*einer Unternehmer*in umfasst sind, gibt es die sogenannten „gewerblichen Nebenrechte“ (§ 32 Gewerbeordnung). Diese besagen, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang auch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung erbracht werden dürfen, wenn sie die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.     Der Gesetzestext (Gewerbeordnung 1994 – GewO…

  • Umfang der Nebenrechte

    Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit 2016 (Gewerbeordnung) insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzeserbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen. Die Kontrolle der Obergrenzen obliegt der Gewerbebehörde, z.B. durch das Einsehen der Bücher etc. Werden die Grenzen von ergänzenden Leistungen aus reglementierten oder freien Gewerben überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet bzw. angezeigt werden.

  • Arbeitsproben und Fachgespräche für die individuelle Befähigung

    Auf der Gewerbereferententagung 2018 wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit es rechtens ist, dass manche Gewerbebehörden „den Antragstellern eine positive Entscheidung nur unter der Voraussetzung in Aussicht stellen, wenn sie sich einer Befragung bei der WK unterziehen, und zwar auch dann, wenn die Antragsteller Ausbildungs- und Praxisnachweise zur eigenständigen Beurteilung durch die Gewerbebehörde vorweisen können.“ Besonders häufig, so wir noch ergänzt, „ist die Praxis der obligatorischen Befragung/Arbeitsprobe offenbar in der Branche Kosmetik/Massage, mit den verschiedenen Teilbereichen. […] Einzelne Landeskammern veröffentlichen bereits auf ihren Internetseiten Fragenkataloge, Anmeldeformalitäten und Kosten für Befragungen samt Arbeitsprobe.“  Und weiter: „Sowohl das WIFI als auch private Bildungseinrichtungen bieten für „freiwillige“ Arbeitsproben bzw. Befragungen Vorbereitungskurse mit erheblichen Kosten…

  • Supervision, verbunden mit Selbstreflexion des*der Supervisand*in, ist wesentlich für den Praxisnachweis bei Gewerbeansuchen

    In einem Schreiben vom 9. Oktober 2019 (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) führt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Bezug auf Ansuchen gemäß Anlage 6 und 7 der Massage-Verordnung aus, dass 50 der 150 nachzuweisenden (protokollierten) Behandlungen unter Supervision zu erfolgen haben, denn: „Im Rahmen der Supervision erfolgt jedenfalls eine Beratung des Supervisanden durch den Supervisor verbunden mit Selbstreflexion des Supervisanden.“ Deshalb: „Das bloße Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses entspricht nicht diesem Erfordernis, wobei jedoch die Durchführung der Supervision (im Sinne der Anlagen 6 und 7) durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.“

  • Details zur Fortbildungsverpflichtung für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

    Die Massage-Verordnung 2009 schreibt für die In-sich-geschlossene-Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda; Jamche Kunje) eine Fortbildungsverpflichtung von 40 Stunden in fünf Jahren vor. Details dazu sind allerdings nicht angeführt. Eine Anfrage bei der Rechtsabteilung der Wiener Wirtschaftskammer brachte nachfolgende Informationen: Es gibt, so der aktuelle Stand, nach wie vor keine ministerielle Liste anrechenbarer Kurse, wobei der Radius möglicher Weiterbildungskurse zumindest derzeit eher weit gezogen wird. So können durchaus auch einzelne Weiterbildungskurse aus dem kaufmännischen oder rechtlichen Bereich angerechnet werden, wenn sonst der Fokus auf der fachlichen Weiterbildung liegt. Fachfremde Kurse können definitiv nicht anerkannt werden, letztendlich liegt es aber immer im Ermessen der jeweiligen Behörde, was anerkannt wird. Mit regionalen Unterschieden ist…

  • Fortbildungsverpflichtung der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme auch bei ruhendem Gewerbe

    Wie es sich mit der Fortbildungsverpflichtung verhält, wenn man z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft oder anderen Gründen das Gewerbe vorübergehend ruhend meldet, ist eine oftmals gestellte Frage von Shiatsu-Praktiker*innen, aber auch anderen Ausübenden der in sich geschlossenen Systeme. Die grundlegende Antwort der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer ist, dass die Ruhendmeldung den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung entbindet. Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“…

  • Delikt der „Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen“ (§218 StGB)

    Delikt der „Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen“ (§218 StGB) (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung1. an ihr oder2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine…

  • Rechtsinformation der Stadt Wien zu sexueller Belästigung

    „Frauen und Mädchen werden in verschiedenen Lebensbereichen sexuell belästigt: am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum (Straße, öffentliche Verkehrsmittel), aber auch im sozialen und familiären Nahraum. Es gibt unterschiedliche Formen sexueller Belästigung, dazu zählen auch anzügliche Bemerkungen oder das unerwünschte Herzeigen von pornografischen Bildern.“ Gemäß § 218 StGB (Delikt der „Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen“) ist unter anderem strafbar: Nicht vom § 218 StGB erfasst und somit nicht gerichtlich strafbar sind nur verbale und nonverbale Belästigungen mit Sexualbezug ohne Körperkontakt, also zum Beispiel anzügliche Bemerkungen und Blicke sowie sexistische Witze. Dennoch sind diese niemals in Ordnung. Diese Handlungen können jedoch, wenn sie im Arbeits- und Ausbildungsbereich getätigt werden, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts…

  • Individuelle Befähigung für Nuad („Massage eingeschränkt auf Nuad“)

    Es ist das Bestreben der Bundesinnung österreichweit eine einheitliche Empfehlung der Innungen für individuelle Befähigungen zu etablieren. Im Mai wurde dazu ein mehrheitlicher Beschluss gefasst, der besagt, dass „neue“ Massagetechniken, d.h. Massagetechniken, die nicht in der Massage-Verordnung erfasst sind, den dort angeführten Techniken, wie klassische Massage, Bindegewebsmassage (…) zuzuordnen. Es sei denn, eine solche Zuordnung wäre nicht möglich. Aus der Sicht der Bundesinnung ist Nuad der klassischen Massage zuzuordnen und damit wären in Zukunft Ausbildung und Kenntnisse (und Praxis) in klassischer Massage nachzuweisen. Die Wiener Innung, das sei hier nochmals erwähnt, folgt dieser Vorgabe allerdings nicht (vgl. den Blogbeitrag Wien ist anders). Die Grünen MasseurInnen haben immer darauf hingewiesen, dass sich Nuad…

  • Anzeigepflicht für Heilmasseur*innen

    Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019 brachte auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) mit sich: § 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht…

  • Dokumentations- und Verschwiegenheitspflicht für Heilmasseur*innen

    Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung § 3 (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber1. der behandelten Person,2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018) (3) Die…

  • Unterschiedliche Zuschüsse für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen durch die unterschiedliche Ausbildung gerechtfertigt (Verfassungsgerichthof 2010)

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 8.10.2010 (Geschäftszahl V43/09, Sammlungsnummer 19212, https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09898992_09V00043_00&IncludeSelf=True) in Hinblick auf unterschiedliche Tarife für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen entschieden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt, unterschiedlich hohe Zuschüsse bei verschiedenen Leistungserbringern vorzusehen, sofern diese Differenzierung durch die Verschiedenheit der berufsrechtlich vorauszusetzenden Qualifikationen (Umfang und der Dauer der jeweiligen Ausbildung) gerechtfertigt ist. Zuschüsse zu Heilmassagen dürfen daher unterschiedlich hoch festgesetzt werden, je nachdem, ob sie von PhysiotherapeutInnen oder von freiberuflichen HeilmasseurInnen erbracht werden. Hintergrund Ausgangspunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war die Frage, ob die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse 2003 festgesetzte Höhe des Kostenzuschusses (2 Euro) für Heilmassage (im Ausmaß von mindestens 10 Minuten) durch eine freiberufliche HeilmasseurIn gesetzeswidrig ist.

  • Heilbehandlungen werden in der Kleinunternehmer*innenregelung nicht in die Umsatzgrenze einberechnet

    Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und (Stand 2023) die Umsatzgrenze von € 35.000,– jährlich nicht überschreiten. Im Fall von verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten sind die Umsätze zusammenzurechnen. Umsätze aus Heilbehandlungen sind jedoch seit Jänner 2017 nicht in die Umsatzgrenze einzubeziehen (Details zur Kleinunternehmer*innenregelung).

  • Unechte Mehrwertsteuerbefreiung für Heilmasseur*innen

    Üblicherweise verschreiben Ärzt*innen Heilmassagen im „10er Block“. Wegen Einsparungsmaßnahmen der GKK (Gebietskrankenkasse) kommt es aber immer wieder vor, dass chefärztlich nur (beispielsweise) drei Heilmassagen bewilligt werden. Viele Heilmasseur*innen sind in dieser Situation verunsichert, ob die restlichen sieben vom Arzt / von der Ärztin verordneten Heilmassagen auch als solche zu bewerten sind und umsatzsteuerfrei verrechnet werden können (unechte Mehrwertsteuerbefreiung). Die (unechte) Steuerbefreiung für Heilmasseur*innen ist durch § 6 UStG geregelt und vollkommen unabhängig von einer chefärztlichen Bewilligung, die nur für den Kostenzuschuss durch die Krankenkasse maßgeblich ist. Das bedeutet, dass auch die restlichen (chefärztlich nicht bewilligten) Heilmassagen steuerfrei verrechnet werden können. § 6 UStG (1) besagt:

  • Heilmassage darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden

    Auf Anfrage der Wirtschaftskammer erläutert das Gesundheitsministerium (2016), dass die Ausübung der Tätigkeit der Heilmassage nur durch natürliche Personen, nicht jedoch durch eine Gesellschaft zulässig ist. Zwar ist ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Heilmasseur*innen (beispielsweise in Form einer OG) möglich, allerdings nur dann, wenn jede*r Heilmasseur*in zur Ausübung berechtigt ist.

  • Zuordnung freiberuflicher Heilmasseure zur Wirtschaftskammer (Verfassungsgerichtshof 2006)

    Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 12. Dezember 2006 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden HeilmasseurInnen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Hintergrund Den Hintergrund dieser Erkenntnis bildet die Berufung eines freiberuflich tätigen steirischen Heilmasseurs gegen seine (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und die damit verbundene Vorschreibung der Grundumlage. Die Wirtschaftskammer argumentiert einerseits damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Tatbestand der „Unternehmung des Gewerbes“ (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes WKG, BGBl. I 103/1998, idF BGBl. I 153/2001) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes…

  • Heilmasseur*innen sind rechtmäßig Mitglieder der Wirtschaftskammer (Verwaltungsgerichtshof 2008)

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 29. Oktober 2008 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden Heilmasseur*innen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Hintergrund Den Hintergrund dieser Entscheidung bildet eine Beschwerde eines Heilmasseurs gegen die Entrichtung der gewerblichen Grundumlage, weil er als Heilmasseur nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und daher nicht grundumlagenpflichtig sei. Die Begründung des Beschwerdeführers: Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 2006(Details) Gegen den WK-Bescheid hatte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, die von diesem am 12. Dezember 2006 (B 855/06) zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof fasst die Ablehnungsbegründung damit zusammen, dass der Beschwerdeführer „durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen…

  • DSGVO gilt auch für die Protokolle in der Ausbildung ganzheitlich in sich geschlossener Systeme (Shiatsu, Ayurveda, Tuina, Jamche Kunje)

    Für die in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda, Tibetische Jamche Kunje) gilt, dass im Rahmen der Ausbildung mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden müssen. Aus diesem Grund fallen die in Ausbildung stehenden Personen unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Art 2 Abs 2 lit c). Eine Einverständniserklärung ist daher nötig, vor allem wenn die Daten weitergegeben werden.

  • Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten (Shiatsu, Tuina, Akupunktmassage)

    Die wesentlichen Fragen in der Beurteilung der Zulässigkeit der Behandlung von Akupressurpunkten mit Laser für gewerbliche AnwenderInnen, so die Bundesinnung (Schreiben vom 1.3.2019) sind einerseits die Zielsetzung der Anwendung und andererseits die Stärke des Lasers: Welche Geräte eingesetzt werden dürfen, ist – wie in der Anwendung von Lasergeräten in der Kosmetik – vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Gerät eine Tätigkeit durchgeführt wird, die dem jeweiligen Berufsbild zuordenbar ist – was für Shiatsu, Tunia und Akupunktmassage gewerberechtlich gegeben ist. Wie Behörden und Gerichte in konkreten Verfahren bewerten und entscheiden, kann allerdings nicht vorausgesehen werden, womit es letztlich in der unternehmerischen Verantwortung der gewerblichen Anwender*in liegt, sich für das…

  • Ausübung von Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha durch Shiatsu- und Tuina-Anwender*innen

    Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha können – sofern der (vor allem) ärztliche Vorbehalt eingehalten wird – von gewerblichen Berufen ausgeübt werden. Das Wirtschaftsministerium hat dazu in einem Schreiben Ende Juni 2017 (GZ: BMWFW-30.599/0126-I/7/2017) festgehalten, dass Praktiker*innen der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme Shiatsu und Tuina diese Methoden anwenden (und anbieten) dürfen.

  • Protokolle der Gewerbereferententagungen

    Im Rahmen der jährlich stattfindenden Tagung der Bundesgewerbereferenten werden (unklare) gewerberechtliche Fragen erörtert, die auch die Belange der Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure betreffen (so z.B. 2017 eine Frage zur Fortbildungsverpflichtung gemäß der Massage-Verordnung). Seit einem Beschluss der Bundesregierung vom 5. Juli 2016 werden diese Protokolle auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht: https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Protokolle-der-Gewerbereferententagung.html

  • Schwerarbeitsregelung

    Was ist unter Schwerarbeit zu verstehen? Unter schwerer körperlicher Arbeit definiert der Gesetzgeber „eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft […], bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird“ (BGBl. II Nr. 104/2006, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004642). Und führt weiter dazu aus: „Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.“ Wie wird Schwerarbeit definiert? Die Bewertung einer Arbeit als Schwerarbeit ergibt sich aus der energetischen Belastung einer Tätigkeit, d.h. dem Kalorienverbrauch,…

  • Mutterschutz

    Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in deren Arbeitswelt. Es ist Aufgbe der Arbeitgeber*innen dafür zu sorgen, dass diese Schutzbestimmungen (sofern die Arbeitgeber*in über die Schwangerschaft informiert wurde) eingehalten werden. 

  • Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Masseur*in

    Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung, StF: BGBl. II Nr. 64/2020) trat am 28. Februar 2020 in Kraft und führte das dritte Lehrjahr im Lehrberuf Massage ein.

  • Zugangsvoraussetzungen Massage (Massage-Verordnung)

    Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung, StF: BGBl. II Nr. 68/2003) trat erstmalig am 28. Jänner 2003 in Kraft:

  • Fachgespräche und Arbeitsproben sind nicht verpflichtend für den Nachweis einer Qualifikation in einem Verfahren gemäß § 19

    In einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) vom 9. Oktober 2019 wird dazu ausgeführt, dass die Ablegung einer Arbeitsprobe nicht verpflichtend ist, sondern nur eine Möglichkeit zum Nachweis der Fähigkeiten: „Grundsätzlich kommt im Verfahren gemäß § 19 als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Hierbei kann es sich auch um ein Gutachten der Wirtschaftskammer handeln. Dem Antragsteller ist es unbenommen die Behörde von einer etwaigen Unschlüssigkeit eines solchen Fachgutachtens zu überzeugen. Eine an den Antragsteller gerichtet Aufforderung, sich einem Fachgespräch zu stellen oder sich einer Arbeitsprobe zu unterziehen, ist im Hinblick auf den den Antragsteller obliegenden Nachweis der erforderlichen Qualifikation nicht angebracht (Grabler/Stolzlechner/Wendl,…

  • 3. Lehrjahr der Gewerblichen Massage

    Am 28. Februar 2020 wurde mit dem BGBl. II Nr. 64/2020 die aktualisierte Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin-Ausbildungsordnung) veröffentlicht, die mit 1. Mai 2020 in Kraft trat und das von Vielen geforderte dritte Lehrjahr mit sich brachte. Das im Gesetz angeführte Berufsprofil (§ 2) sieht vor, dass „der im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildete Lehrling“ die nachfolgend angeführten „Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen“ kann: 1. Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme zB Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung sowie Bestellwesen, 2. Verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen und Durchführen des Kassaabschlusses (zB Tagesabschluss), 3. Fachkundiges anforderungs- und bedarfsbezogenes Beraten und Betreuen von Kunden/Kund-innen in Fragen der Massage wie…

  • Erweiterung des Konzepts der Salutogenese mit psychotherapeutischen Gesichtspunkten

    Zwischen dem Feld der Psychotherapie und dem Gesundheitssystem klafft, so Markus Fäh, eine kommunikative Lücke. Es gibt keine übergreifenden Theorien, die das Konzept der Salutogenese mit dem der Psychotherapie verbinden. Jeder dieser Bereiche existiert gleichsam nur für sich. Die Gesundheitsforschung auf der einen Seite bietet Befunde und Erklärungen für die körperlichen, seelischen und sozialen Ursachen langfristiger Gesundheit. Und auf der anderen Seite stellt die Psychotherapie Wissen über kommunikative Vorgänge bereit, welche individuelle Veränderungsprozesse bewirken. Psychotherapeutische Prozesse setzen am seelischen Apparat an und beeinflussen dessen Funktionieren, d.h. sie beeinflussen das Denken, Fühlen, Erleben und Handeln eines Individuums. Damit die Psychotherapie aber Platz in einem (veränderten) Gesundheitssystem findet, bedürfe es, so Markus…

  • Krankheit und Gesundheit im Verständnis der Salutogenese

    Während die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahre 1948 Gesundheit noch als eine wünschenswerte Idealnorm vollkommenen physischen und psychischen Wohlbefindens definierte, wird Gesundheit heute zunehmend multidimensional betrachtet. Neben körperlichem und psychischem Wohlbefinden sind für Gesundheit auch Leistungsfähigkeit, Selbstverwirklichung und Sinnfindung von besonderer Bedeutung. Gesundheit ist darüber hinaus abhängig von Belastungen, Risiken und Gefährdungen durch unsere soziale und ökonomische Umwelt wie auch von Ressourcen, die uns zur Verfügung stehen (vgl. Definitionen von Gesundheit und Krankheit). Im Bereich der Gesundheits- und Krankheitsmodelle, die unser gesellschaftliches und gesundheitspolitisches Handeln beeinflussen, hat in den letzten Jahren das von Aaron Antonovsky entwickelte Modell der Salutogenese einen wichtigen Stellenwert einzunehmen begonnen. Für Antonovsky gibt es keine statische Definition…

  • Salutogenese

    Das Konzept der Salutogenese wurde vom Medizinsoziologen Aaron Antonovsky (1923 – 1994) entwickelt. Seine beiden Hauptwerke dazu sind „Health, stress and coping: New perspectives on mental and physical well-being“ (1979) und „Unraveling the mystery of health. How people manage stress and stay well“ (1987). Aus Kritik an dem vor allem biomedizinischen Krankheits- und Präventionsmodell gibt Antonovsky der Frage, warum Menschen gesund bleiben, den Vorrang vor der Frage nach den Ursachen von Krankheiten und Risikofaktoren. Primär geht es um die Bedingungen von Gesundheit und Faktoren, welche die Gesundheit schützen und erhalten. In „Unraveling the mystery of health“ (deutsch: „Salutogenese. Zur Entmystifizierung der Gesundheit“, 1997) beschreibt Antonovsky das Konzept der Salutogenese –…

  • Gesundheitsdeterminanten nach Dahlgren & Whitehead

    Gesundheit und Krankheit sind nicht nur von der medizinischen Versorgung abhängig, sondern auch generell von den Lebens- und Arbeitsbedingungen, in denen die betreffenden Menschen leben, und anderen Einflüssen außerhalb des Gesundheitssystems. Das wissenschaftliche Konzept, das sämtliche relevanten Gesundheitsdeterminanten – also all jene Faktoren, die die Gesundheit von Menschen, aber auch den sozialen Zusammenhalt innerhalb von Gesellschaften beeinflussen können – erfassen soll, wurde von Göran Dahlgren und Margaret Whitehead (Dahlgren, G., Whitehead, M. – Policies and strategies to promote social equity in health. Stockholm: Institute for Future Studies) 1991 vorgestellt. Inwieweit das Gesundheitsverhalten eines Menschen dann tatsächlich veränderbar ist, hängt wiederum (auch) von anderen Faktoren ab, z.B. den im Lauf des…

  • Prävention und Gesundheitsförderung

    In der Geschichte der Medizin gibt es seit jeher Anstrengungen, Krankheiten zu verhüten, wobei heute vor allem die Vermeidung chronisch-degenerativer Erkrankungen und so genannter Zivilisationskrankheiten im Mittelpunkt präventiver Anstrengungen stehen. Biomedizinisches Risikofaktorenmodell Das Risikofaktorenmodell wurde ursprünglich in den fünfziger Jahren in Zusammenhang mit der Erforschung der koronaren Herzerkrankungen auf der Grundlage von epidemiologischen Studien und Statistiken von Lebensversicherungsgesellschaften entwickelt. Dabei zeigten sich Zusammenhänge zwischen Risikofaktoren wie z.B. hohen Blutfettwerten, Tabakkonsum, Bluthochdruck, Übergewicht, psychischen Ressourcen und dem Auftreten von koronaren Herzerkrankungen, vor allem von Herzinfarkten. Je mehr Risikofaktoren – insbesondere beMännern -, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, einen Herzinfarkt zu bekommen. Da es sich um statistische Zusammenhänge (Korrelationen) handelt, können aus…

  • Definitionen von Gesundheit und Krankheit

    Wenngleich die Begriffe Gesundheit und Krankheit auf dem ersten Blick eindeutig erscheinen, so zeigen sich bei genauerer Betrachtung doch deutliche, durch den sozialen Kontext und individuelle Einschätzungen geprägte Unterschiede. So ist für manche Menschen Gesundheit das Freisein von körperlichen Beschwerden, andere wiederum betrachten Gesundheit als gleichbedeutend mit Wohlbefinden und Glück oder aber als Fähigkeit des Organismus, mit Belastungen fertig zu werden.  Gesundheitsmodelle Offizielle Definitionen von Gesundheit und Krankheit orientieren sich an unterschiedlichen Gesundheitsnormen.

  • Komplexe Entstauungstherapie im Verständnis von ÖGK und Physio Austria

    Zur Steigerung der Effektivität der KPE (Komplexe Entstauungstherapie), so der Rahmenvertrag von ÖGK und Physio Austria, ist „auch das komplette Spektrum der Bewegungstherapie inklusive Atemtherapie und die entsprechende Hautpflege nötig“ und die für Physiotherapeut*innen einzuhaltenden Inhalte des Clinical Reasoning der KPE basierend auf LL S 36 sind: „Die isolierte Anwendung der Einzelkomponenten ist nicht empfehlenswert, der Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie (KPE) ist in ihrer Gesamtheit der Vorzug zu geben (Deutsche Leitlinie 2017, S 42, 100 % Zustimmung/Konsens).“

  • Kostenrückerstattung 2023 der Sozialversicherungen für Massage-Leistungen von Physiotherapeut*innen

    (alle Beträge in €) Heilmassage 15 Minuten KPE inkl. manueller Lymphdrainage 30 Minuten KPE inkl. manueller Lymphdrainage 45 Minuten KPE inkl. manueller Lymphdrainage 60 Minuten ÖGK 4,50(30 Minuten: 12,03) 15,13 22,68 30,25 SVS 5% Selbstbehalt10% Selbstbehalt20% Selbstbehalt 12,1411,5010,22 24,2823,0020,45 36,4234,5130,67 48,5646,0140,90 BVAEB 10% Selbstbehalt 6,85 23,00 34,51 46,01 KFA 11,50 20,43 34,51 46,01 Quelle: Physio Austria (https://www.physiopraxis.co.at/patienteninformation/rueckerstattung/) Stand 02/2023

  • Kostenrückerstattung (Sozialversicherung)

    Wahlinstitute und Heilmasseur*innen haben keinen Vertrag mit den Sozialversicherungen. Patient*innen müssen das Honorar für die Behandlungen zunächst selbst bezahlen und können dann um Kostenerstattung ansuchen. 

  • Suche nach Übungsmodellen (in der Ausbildung)

    In den Ausbildungsrichtlinien für die Ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme sind Übungsstunden mit „Übungsmodellen“ verpflichtend vorgeschrieben. Die Suche nach ihnen erfolgt dabei häufig im Familien- und Freundeskreis, aber auch auf öffentlichen Plattformen wie Facebook oder Websites. Auf öffentlichen Plattformen gilt es allerdings wichtige Punkte zu berücksichtigen. Gemäß der Rückfrage in der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (13.12.2017) gibt es kein Verbot, auf öffentlichen Plattformen „Übungsmodelle“ zu suchen – unter der Voraussetzung, dass dafür kein Honorar verlangt wird bzw. etwaige Kosten (wie z.B. Materialkosten) nur nach  Absprache mit den Modellen aufgeteilt werden. Die (zumindest damals) Nicht-Empfehlung der Suche nach „Übungsmodellen“ auf öffentlichen Plattformen der Landesinnung Oberösterreich bezieht sich auf eine…