Heilmasseur*innen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel „Staatlich Geprüft“

Siegel

Wie berichtet sollen mit dem Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ die Gewerbe mit Befähigungsprüfungsabschluss (analog zu den „Meisterbetrieben“) aufgewertet werden. Nicht berücksichtigt sind dabei aber Heilmasseur*innen, die gewerblich arbeiten.

Heilmasseur*innen erhalten, so besagt § 79 des MMHmG, nach Ablegung der Unternehmerprüfung (gemäß § 23 GewO 1994) bzw. nach ununterbrochener dreijähriger freiberuflicher Tätigkeit als Heilmasseur*in den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).

Damit haben sie zwar die Berechtigung gewerblich tätig zu sein, dies aber ohne Ablegung der Befähigungsprüfung Massage. Und damit fallen sie in eine „Lücke im Gesetz“, denn nur mit dem Ablegen der Befähigungsprüfung erhält man das Recht, das Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ zu verwenden – ungeachtet der umfangreicheren Ausbildung und der staatlichen Prüfung als Heilmasseur*in, die aber im Gesundheitsbereich verortet ist.

  • Inwieweit die involvierte Berufsvertretung schon im Vorfeld dieses Ungleichgewicht erkannt hat und dahingehend auf den Gesetzgeber einzuwirken versuchte, dass auch Heilmasseur*innen das Recht auf die Verwendung des Gütesiegels erhalten, ist uns nicht bekannt – solche Möglichkeiten liegen nicht auf Landes-, sondern nur auf Bundesebene.
  • Der bisherigen Diskussion zu diesem Thema folgend, lässt sich für uns nicht abschätzen, was der Tenor der Heilmasseur*innen in dieser Frage ist: Sollte sich die WK für eine (wenn möglich) Änderung des Gesetzes einsetzen, dass auch Heilmasseur*innen das Gütesiegel verwenden dürfen? Oder ist das kein wesentliches Thema? Oder sollte (auch im Fall, dass eine Gesetzesänderung nicht realistisch ist) eine Alternative gesucht werden, z.B. ein eigenes Gütezeichen wie das Gütesiegel „Modellieren von Fingernägeln“, das nach der Freigabe dieses Gewerbes von der Bundesinnung initiiert wurde? Oder …?