• Gewerbliche Verwendung des Wortes „Therapeut*in“ (und anderer Begriffe, wie z.B. „Praxis“)

    Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes – infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie – berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)“ zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist unter anderem die Führung gesetzlich zugelassener oder „verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen“ durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort „Therapeut(in)“ allein, so eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes  (OGH 4Ob116/94) vom 08. November 1994 ist als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich allerdings nicht geschützt. Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten…

  • Nebenrechte (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden)

    Das Gewerberecht (GeWO) sieht grundlegend vor, dass Unternehmer*innen nur diejenigen Leistungen erbringen dürfen, für die sie eine gewerbliche Berechtigung haben. Insbesondere öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an „zur Leistungsbringung befugte Unternehmer“ vergeben (Bundesvergabegesetz). Unter Befugnis wird dabei die bei reglementierten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation oder Berufsberechtigung angesprochen, somit „die gewerberechtliche Zulässigkeit der Leistungserbringung“. Da es aber vielfach so ist, dass bestimmte Leistungsteile nicht von der gewerblichen Berechtigung eines*einer Unternehmer*in umfasst sind, gibt es die sogenannten „gewerblichen Nebenrechte“ (§ 32 Gewerbeordnung). Diese besagen, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang auch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung erbracht werden dürfen, wenn sie die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.     Der Gesetzestext (Gewerbeordnung 1994 – GewO…

  • Umfang der Nebenrechte

    Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit 2016 (Gewerbeordnung) insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzeserbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen. Die Kontrolle der Obergrenzen obliegt der Gewerbebehörde, z.B. durch das Einsehen der Bücher etc. Werden die Grenzen von ergänzenden Leistungen aus reglementierten oder freien Gewerben überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet bzw. angezeigt werden.

  • Irreführende Angaben über eigene Leistungen (unlauterer Wettbewerb)

    Irreführende Angaben über die eigenen Leistungen (und damit unlauterer Wettbewerb), so führt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil 2017 zur Frage der unberechtigten Ausübung von Ernährungsberatung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171221_OGH0002_0040OB00222_17A0000_000) aus, liegen auch dann vor, wenn bestimmte Tatsachen verschwiegen werden, so dass ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden könnte. Das gilt wohl auch für die Verwendung des Wortes Therapie und Behandlung in Zusammenhang mit Krankheitsbeschreibungen u.ä.m., wobei dabei für die Beurteilung „das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene, unter Umständen daher auch bloß flüchtige Aufmerksamkeit aufwendet“ entscheidend ist.