Umfang der Nebenrechte

Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit 2016 (Gewerbeordnung) insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzeserbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen.

  • Die Bemessungsgrundlage bei der ergänzenden Ausübung von freien Gewerben ist der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gesamtumsatz. Die ergänzenden Leistungen dürfen insgesamt bis zu 30% des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes betragen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die ergänzende Ausübung von reglementierten Gewerben ist der konkrete Auftrag. Die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben dürfen 15% der gesamten (konkreten) Leistung ausmachen. Die 15% können beispielsweise am Umsatz, Auftragswert oder am Zeitaufwand bemessen werden. Es wurden (bewusst) keine Bewertungsregeln dafür geschaffen, in welchen Maßeinheiten die jeweiligen Tätigkeiten ausgedrückt werden müssen.

Die Kontrolle der Obergrenzen obliegt der Gewerbebehörde, z.B. durch das Einsehen der Bücher etc. Werden die Grenzen von ergänzenden Leistungen aus reglementierten oder freien Gewerben überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet bzw. angezeigt werden.