Irreführende Angaben über eigene Leistungen (unlauterer Wettbewerb)

Irreführende Angaben über die eigenen Leistungen (und damit unlauterer Wettbewerb), so führt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil 2017 zur Frage der unberechtigten Ausübung von Ernährungsberatung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171221_OGH0002_0040OB00222_17A0000_000) aus, liegen auch dann vor, wenn bestimmte Tatsachen verschwiegen werden, so dass ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden könnte.

Das gilt wohl auch für die Verwendung des Wortes Therapie und Behandlung in Zusammenhang mit Krankheitsbeschreibungen u.ä.m., wobei dabei für die Beurteilung „das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene, unter Umständen daher auch bloß flüchtige Aufmerksamkeit aufwendet“ entscheidend ist.

  • Im konkreten Fall schreibt der OGH: „Das erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, die angekündigte Untersuchung und Behandlung verspreche Heilung oder Krankheitslinderung, was den Beklagten und sein Leistungsangebot automatisch in die Nähe reglementierter Tätigkeit von Gesundheitsberufen bringt. Daraus entsteht für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter des Angebots jedenfalls der Eindruck, der Beklagte sei zur Erbringung von nur besonders qualifiziertem Personal erlaubten Beratungstätigkeiten, etwa Ernährungs-  und Sportberatung qualifiziert. Eine derartige Qualifikation liegt unstrittigerweise nicht vor (Voraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens  und Sozialberatung, Ernährungsberatung sind nicht erfüllt), ebenso wenig entsprechen die vom Beklagten angewendeten Methoden der von ihm angesprochenen Sport  und Ernährungsmedizin.“