Fortbildungspflicht auch für Inhaber des Vollgewerbes Massage, die ihr Gewerbe vor dem 28. Jänner 2003 angemeldet haben

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Im Rahmen der Gewerbereferententagung1Allgemeine Informationen zur Gewerbereferententagung: /protokolle-der-gewerbereferententagungen/ 2014 (Teilnehmer sind Mitarbeiter der Länder und des Bundes) wurde festgehalten, dass:

  • alle jene uneingeschränkten Gewerbeberechtigungen lautend auf „Massage“, die vor der Einführung der in sich geschlossenen Systeme (28. 1. 1003) gelöst wurden, beinhalten auch die in sich geschlossenen Systeme (es kann mit dieser Gewerbeberechtigung deshalb auch Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik und Tuina An Mo Praktik angeboten werden, ohne dass die Ausbildungsrichtlinien dieser In-sich-geschlossenen-Systeme erfüllt werden müssen) und haben deshalb auch die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungen.
  • Das bedeutet, dass sie gesamt (für alle drei in sich geschlossene Systeme) 120 Stunden spezifische Fortbildung in fünf Jahren nachweisen müssen (je 40 Stunden pro Methode) – erstmalig am 6. Mai 2014 (fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 262/2008).
  • Ist ein Gewerbescheininhaber nur in einem der drei in sich geschlossenen Systeme tätig, benötigt er entsprechend nur 40 Stunden Fortbildung (darf dann allerdings nur dieses anbieten)

Anmerkungen/Fußnoten