Unechte Mehrwertsteuerbefreiung für Heilmasseur*innen

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Üblicherweise verschreiben Ärzt*innen Heilmassagen im „10er Block“. Wegen Einsparungsmaßnahmen der GKK (Gebietskrankenkasse) kommt es aber immer wieder vor, dass chefärztlich nur (beispielsweise) drei Heilmassagen bewilligt werden. Viele Heilmasseur*innen sind in dieser Situation verunsichert, ob die restlichen sieben vom Arzt / von der Ärztin verordneten Heilmassagen auch als solche zu bewerten sind und umsatzsteuerfrei verrechnet werden können (unechte Mehrwertsteuerbefreiung).

Die (unechte) Steuerbefreiung für Heilmasseur*innen ist durch § 6 UStG geregelt und vollkommen unabhängig von einer chefärztlichen Bewilligung, die nur für den Kostenzuschuss durch die Krankenkasse maßgeblich ist. Das bedeutet, dass auch die restlichen (chefärztlich nicht bewilligten) Heilmassagen steuerfrei verrechnet werden können. § 6 UStG (1) besagt:

  • Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
    19. die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;