Heilmassage darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden

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Auf Anfrage der Wirtschaftskammer erläutert das Gesundheitsministerium (2016), dass die Ausübung der Tätigkeit der Heilmassage nur durch natürliche Personen, nicht jedoch durch eine Gesellschaft zulässig ist. Zwar ist ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Heilmasseur*innen (beispielsweise in Form einer OG) möglich, allerdings nur dann, wenn jede*r Heilmasseur*in zur Ausübung berechtigt ist.