Zuordnung freiberuflicher Heilmasseure zur Wirtschaftskammer (Verfassungsgerichtshof 2006)

Paragraph

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 12. Dezember 2006 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden HeilmasseurInnen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure.

Hintergrund

Den Hintergrund dieser Erkenntnis bildet die Berufung eines freiberuflich tätigen steirischen Heilmasseurs gegen seine (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und die damit verbundene Vorschreibung der Grundumlage.

Die Wirtschaftskammer argumentiert einerseits damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Tatbestand der „Unternehmung des Gewerbes“ (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes WKG, BGBl. I 103/1998, idF BGBl. I 153/2001) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes der „Massage“ gemäß §94 GewO befugt sind.

Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „sonstige Dienstleistung“ iSd §2 WKG zu qualifizieren. Beim Berufsrecht der Heilmasseure handle es sich, ungeachtet des Umstandes, dass Heilmasseure vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen seien, um Sondergewerberecht, weshalb die Belange der Heilmasseure auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art10 Abs1 Z8 B-VG) zu regeln und daher gemäß dem Kompetenztatbestand der „Kammern für Handel, Gewerbe  und Industrie“ (Art10 Abs1 Z8 B-VG) in die Wirtschaftskammerorganisation einzubeziehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen denkunmöglicher Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Ein beigelegtes Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass im Falle von freiberuflichen Heilmasseuren überwiegende Argumente für deren Zuordnung zum Typus „freie Gesundheitsberufe“ sprechen, sodass der Ausschluss von der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern gemäß §2 WKG auch für diese Berufsgruppe gelte“.

Entscheidung

Die Tätigkeit eines Heilmasseurs ist, so die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgeschlossen, dennoch – weil mit der 3. und daran anschließend auch mit der 8. HKG-Novelle1Handelskammer-Gesetz die weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise zugunsten einer wirtschaftlichen ersetzt wird – bedeutet das aber nicht, dass Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sein können.

Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Entwicklung des Berufsbildes eines Heilmasseurs Affinitäten sowohl zu den Gesundheitsberufen als auch zum Berufsbild des gewerblichen Masseurs aufweist. Die berufliche Entwicklung vom gewerblichen Masseur bis hin zum Heilmasseur wird auch durch das MMHmG dokumentiert. Und wer den Beruf des Heilmasseurs drei Jahre lang ausgeübt hat, kann in Zukunft (auch) den Beruf des gewerblichen Masseurs ausüben, ohne weitere Qualifikationen nachweisen zu müssen. Andererseits kann ein gewerblicher Masseur durch bloße Aufschulung oder, wie das Verfassungsgericht anführt, auch ohne diese die Befähigung zum Heilmasseur erwerben. Zudem führt auf Basis der 3. HKG-Novelle der Wechsel von einem Beruf, der zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer führt, zu einem verwandten Beruf nicht zum Verlust der Kammermitgliedschaft.

Würde daher der Gesetzgeber die Tätigkeit eines Heilmasseurs in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einer beruflichen Vertretung jener eines gewerblichen Masseurs gleichstellen, so könnte ihm, so der Verfassungsgerichtshof, weder aus kompetenzrechtlichen noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen entgegen getreten werden.

Wäre nun aber ein Gesetz, das ausdrücklich die Zugehörigkeit der Heilmasseure zur Wirtschaftskammer vorsieht, so die Richter weiter, nicht verfassungswidrig, so kann auch der Interpretation, die im angefochtenen Bescheid vorgenommen wird, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden. Demnach verletzt der angefochtene Bescheid auch keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers. Und weiter, einschränkend: Ob die belangte Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

Die Beschwerde wurde damit abgewiesen.

Anmerkungen/Fußnoten

  • 1
    Handelskammer-Gesetz