Dokumentations- und Verschwiegenheitspflicht für Heilmasseur*innen

Paragraph

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 3 (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
1. der behandelten Person,
2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)

(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)

(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
  2. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
  3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,
  4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Besondere Dokumentationspflicht

§ 34. (1) Daten der Dokumentation dürfen

  1. an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
  2. an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Zustimmung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person

übermittelt werden.

(2) Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35. (1) Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.

(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.

Quelle

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002351