Steuerliche & betriebliche Änderungen 2024

Geldscheine

2024 bringt einige steuerliche und betriebliche Änderungen, die auch für EPUs von Bedeutung sind:

  • Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags für Unternehmer*innen steigt von 30.000 Euro auf 33.000 Euro.1Der Grundfreibetrag bildet gemeinsam mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag den (steuerfreien) Gewinnfreibetrag und soll sicherstellen, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro kann zudem ein investitionsbedingter Freibetrag bis zur Höhe von 580.000 Euro geltend gemacht werden, wenn entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre) und begünstigte Wertpapiere getätigt wurden. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hingegen muss in der Steuererklärung nachgewiesen werden.
  • Der Grenzsteuersatz der Einkommenssteuer wird in der Tarifstufe zwischen 31.000 und 60.000 Euro von 41 auf 40 Prozent gesenkt (Anpassung an die kalte Progression).2Als Maßnahme gegen die kalte Progression werden u.a. jährlich automatische Anhebungen der Steuerstufen um zwei Drittel der Inflation durchgeführt.
  • Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen (beispielsweise Unternehmen, die Angestellte haben) sind verpflichtet den ORF-Beitrag, der die GIS-Gebühren ersetzt, zu bezahlen.3Ausnahme: Der*die Unternehmer*in hat an seiner*ihrer abgabenpflichtigen Betriebsstätte auch seinen*ihren Hauptwohnsitz.
  • Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, bekommt einen höheren Pensionszuschlag.
  • Bei Zusatzverdienst neben dem Pensionsbezug übernimmt der Bund einen Teil der Pensionsbeiträge.
  • Für Meister- und Befähigungsprüfungen fallen nunmehr keine Gebühren an.4Auch die Gebühren für Erst- und Zweitantritte, die zwischen 1. Juli und Jahresende 2023 gefallen sind, werden rückerstattet.
  • Die Gewerbelegitimation wird künftig als Scheckkarte ausgestellt.
  • Die Spendenabsetzbarkeit wird auf alle gemeinnützigen Vereine und Körperschaften ausgeweitet.
  • Die Landesinnung Wien bietet weiterhin eine Haftpflichtversicherung an, die bei gleichem Umfang 2024 nur 30 Euro pro Betriebsstätte kostet.5Bei mobil tätigen Gewerbetreiber*innen gilt der im Gewerbeschein festgehaltene Standort als Betriebsstätte.
    Zusätzliche Prämien fallen bei Permanent-Make-Ups und Microblading (15 Euro pro Betriebsstätte), Plasma Pen (50 Euro) sowie Piercen und Tätowieren (120 Euro) an.
    Es gibt weiterhin keinen generellen Selbstbehalt, allerdings einen geringen Sebstbehalt bei Tätigkeitsschäden und Umweltsanierungskosten.

Anmerkungen/Fußnoten

  • 1
    Der Grundfreibetrag bildet gemeinsam mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag den (steuerfreien) Gewinnfreibetrag und soll sicherstellen, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro kann zudem ein investitionsbedingter Freibetrag bis zur Höhe von 580.000 Euro geltend gemacht werden, wenn entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre) und begünstigte Wertpapiere getätigt wurden. Der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hingegen muss in der Steuererklärung nachgewiesen werden.
  • 2
    Als Maßnahme gegen die kalte Progression werden u.a. jährlich automatische Anhebungen der Steuerstufen um zwei Drittel der Inflation durchgeführt.
  • 3
    Ausnahme: Der*die Unternehmer*in hat an seiner*ihrer abgabenpflichtigen Betriebsstätte auch seinen*ihren Hauptwohnsitz.
  • 4
    Auch die Gebühren für Erst- und Zweitantritte, die zwischen 1. Juli und Jahresende 2023 gefallen sind, werden rückerstattet.
  • 5
    Bei mobil tätigen Gewerbetreiber*innen gilt der im Gewerbeschein festgehaltene Standort als Betriebsstätte.
    Zusätzliche Prämien fallen bei Permanent-Make-Ups und Microblading (15 Euro pro Betriebsstätte), Plasma Pen (50 Euro) sowie Piercen und Tätowieren (120 Euro) an.
    Es gibt weiterhin keinen generellen Selbstbehalt, allerdings einen geringen Sebstbehalt bei Tätigkeitsschäden und Umweltsanierungskosten.