Kleinunternehmerregelung: Der Nettoumsatz bestimmt die Grenzen

Berechnung

Seit 2020 muss der Gesamtumsatz eines Unternehmens unter 35.000 Euro netto liegen, um in die „Kleinunternehmerregelung“ zu fallen („unechte Steuerbefreiung“ gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG); siehe Unternehmensservice Portal).

Wichtig ist dabei das Wort netto, das in den meisten Beschreibungen sehr unauffällig (manchmal gar nicht) daherkommt, aber einen bedeutenden Unterschied ausmacht, da für die Berechnung der Grenze die Umsatzsteuer herauszurechnen ist – auch dann, wenn der*die Kleinunternehmer*in keine Umsatzsteuer abführen muss (siehe Wirtschaftskammer):

  • Tätigt der*die Kleinunternehmer*in ausschließlich 20%ige Umsätze, kann der Bruttoumsatz bis zu 42.000 Euro ausmachen (rechnet man die Steuer heraus, verbleiben maximal 35.000 Euro Nettoumsatz).
  • Tätigt der*die Kleinunternehmer*in ausschließlich 10%ige Umsätze, kann der Bruttoumsatz bis zu 38.500 Euro ausmachen (rechnet man die Steuer heraus, verbleiben maximal 35.000 Euro Nettoumsatz).

Ergänzende Anmerkungen

Es besteht aber auch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen zu verzichten. Die Erklärung zum Verzicht auf Steuerbefreiung muss dann spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden. Daraufhin ist der Unternehmer mindestens für das Jahr, für das die Erklärung abgegeben wurde, und für weitere vier Jahre gebunden. Erst mit Ablauf der Bindungsfrist, kann diese Optionserklärung widerrufen werden.

Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich, das bedeutet bei ausschließlich 20%igen Umsätzen maximal 48.300 Euro und bei ausschließlich 10%igen Umsätzen maximal 44.275 Euro (der Netto-Umsatz liegt dann bei maximal 40.250 Euro).