Steueränderungen 2020
Kleinunter*innennehmerbefreiung: Änderung der Nettoumsatzgrenzen
Seit 2020 beträgt die Kleinunternehmer*innengrenze EUR 35.000,00 netto (statt wie bisher: EUR 30.000,00).
Das bedeutet: Wenn man einen Nettoumsatz von EUR 35.000,00 p. a. nicht überschreitet, kann man die Kleinunternehmer*innenregelung in Anspruch nehmen und wird dadurch von der Umsatzsteuer befreit.
Kleinstunternehmer*innenbefreiung bei gewerblicher Sozialversicherung
Unternehmer*innen, die die Jahresgewinngrenze und Jahresumsatzgrenze nicht überschreiten, sind von der GSVG-Kranken- und -Pensionsversicherung befreit, wenn:
- innerhalb der letzten 60 Monate maximal 12 Monate GSVG-Pflichtversicherung bestanden haben, oder
- der*die Antragsteller*in das Regelpensionsalter erreicht hat, oder
- das 57. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre die obigen Grenzen nicht überschritten hat.
Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2020
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt seit 2020 EUR 800,00.
eZustellung ab 01. Jänner 2020
Seit 01.01.2020 sind alle Unternehmer*innen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet.
Wer in Finanzonline nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet hat, bekommt eine Information in die Finanzonline-Databox, dass die Daten für die eZustellung in das Unternehmensserviceportal (USP) übernommen wurden. Der Zugriff kann mit der Handysignatur erfolgen.
Jede*r Unternehmer*in ist verpflichtet, das Schreiben in seiner eigenen Databox abzurufen. Steuerberater*innen können mit ihrem eigenen Finanzonline-Zugang auf dieses Schreiben nicht zugreifen. An deren Zustellvollmacht ändert sich damit allerdings nichts.
Seit 01.12.2019 kann man auf den Eintrag im Teilnehmer*innenvereichnis zugreifen und die eZustellung aktivieren.