Stellungnahmen zur Ärztegesetz-Novelle – ein Querschnitt

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„Die Ausübung des ärztlichen Berufes“, so der neue Gesetzesentwurf in § 2 Abs. 2, „umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“.

Handlungsbedarf in der Frage, welche Behandlungen dem Arzt, der Ärztin vorbehalten sind, sah das Gesundheitsministerium anlässlich einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2017/11/0018) vom 26. April 2018: Das Höchstgericht entschied, dass für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich maßgebend ist, „ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.“ Die derzeit im Gesetz verankerte Definition des Arztberufs als „auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit“ müsse, so das Gericht, wörtlich genommen werden – ein Verständnis gegen das die aktuelle Gesetzes-Novelle in § 2 Abs. 2 mit der Ergänzung „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ vorgeht. 

Am 8. November endete die Begutachtungsphase, in der auf der Seite des Parlaments Stellung zum Gesetzesentwurf genommen werden konnte. Nachfolgend Auszüge aus zum Teil kontroversiellen Stellungnahmen:

  • Die Stellungnahme der Bundesinnung FKM lehnt die geplante Änderung ab, „da zu den komplementären Heilverfahren auch Tätigkeiten wie Diagnoseverfahren (z.B. Haar-/Hautanalyse), physikalische Behandlungen, Ernährungsempfehlungen, Massage, Energiefeldverfahren (z.B. Reiki) und Bewegungstherapie zählen. Auf diese Weise berühren die geplanten Änderungen Kerntätigkeiten gewerblicher Berufe, wie eben Massage, sowie die Kompetenzen von HeilmasseurInnen und medizinischen MasseurInnen. Es muss daher zweifelsfrei festgehalten werden, dass Tätigkeiten gewerblicher Berufe und der Heilmasseure / medizinischen Masseure inkl. Spezialqualifikationen nicht unter den Ärztevorbehalt fallen“.
     
  • Die Wirtschaftskammer erweiterte die Stellungnahme der Bundesinnung (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03122/imfname_717737.pdf): „Von der geplanten Wortfolge sind die Beherbergungsbranche sowie Freizeit- und Sportbetriebe ebenfalls stark betroffen. Mit den in diesen Branchen häufig bestehenden, professionell aufgesetzten und stark nachgefragten Wohlfühlangeboten (zB Shiatsu über Reiki und Klangschalen) kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen. Diese führen jedenfalls zu Rechtsunsicherheit, im schlimmsten Fall jedoch dazu, dass bestimmte Leistungen zum Nachteil der Kunden nicht mehr angeboten werden (können).“
     
  • Auch die Österreichische Hoteliersvereinigung nahm (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03161/imfname_717843.pdf?fbclid=IwAR32JWWeXPVOsIGCwORIDopsK1dl95JbTpwDHcxXHt6z0ztozHDBgH-tmQY) Stellung, dass durch die Gesetzesänderung dass in Folge dieser Gesetzesänderung „auch im weitesten Sinne gesundheitsbezogene Wellnessangebote wie z.B. Shiatsu, Reiki, Klangschalen, Spezialdiäten, Ayurveda usw., wie sie von zahlreichen Hotels angeboten werden, unter den Gesetzeswortlaut gefasst und damit für Nicht-Ärzte verboten werden könnten.“
    Und weiter: „Diese Befürchtungen sind nach Ansicht der ÖHV insofern nicht völlig unbegründet, als die Abgrenzung zwischen komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren, die zum Schutz des Gesundheitszustands der Bevölkerung Ärzten vorbehalten werden sollen, und Wellnessangeboten, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht notwendig ist, teilweise durchaus schwierig sein kann bzw. sich regelmäßig erst aus dem Kontext ergibt. Denn zahlreiche Tätigkeiten, die sich unter den Begriff „komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren“ subsumieren lassen, sind gesundheitspolitisch unbedenklich, solange sie lediglich zur Förderung des allgemeinen körperlichen und/oder seelischen Wohlbefindens (Wellness) wahrgenommen werden und nicht zur Behandlung von Krankheiten oder krankhaften Störungen iSv § 2 Abs 2 ÄrzteG.
    Ließe man eine solche Differenzierung anhand des Zwecks der Tätigkeit außer Acht, erschiene es nach Ansicht der ÖHV durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass Tätigkeiten wie z.B. Shiatsu (eine fernöstliche Massageform), die weithin als „komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren“ verstanden werden, auch dann unter § 2 Abs 2 ÄrzteG zu subsumieren wären, wenn sie lediglich zu Wellnesszwecken wahrgenommen werden.
     
  • Gegen eine undifferenzierte Anwendung der neu aufgenommenen Formulierung sprach sich auch das Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin & Komplementärmedizin (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03288/imfname_720583.pdf) aus:
    Komplementärmedizin ist seit langem ein integraler Bestandteil der verschiedensten Gesundheitsberufe – sowohl gewerblicher als auch medizinischer. […] Für Gesundheitsberufe muss daher auch nach einer Gesetzesnovelle klar geregelt sein, dass Sie Ihre Spezialqualifikationen auch weiter nützen dürfen. Bei dem bereits evidenten Ärztemangel kann als gesichert gelten, dass der Bedarf durch Ärzte nicht abgedeckt werden wird.
    Zahlreiche komplementärmedizinische Methoden können wertvolle Hilfe im Bereich der Prävention bzw. Lebensstilmedizin hinsichtlich der Motivation für einen gesunden Lebensstil bieten. Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass die Motivation der Menschen für eine Lebensstilmodifikation durch Komplementäre Methoden besser geweckt werden kann. Besonders dieser Bereich sollte bei allen Bedenken bei entsprechender verpflichtender Ausbildung – auch in medizinischen Grundlagen – den gewerblichen Gesundheitsberufen weiterhin ermöglicht werden.
    Zahlreiche internationale Studien zeigen, dass das Interesse der Bevölkerung an Komplementärmedizin seit Jahren relativ konstant bei 50-70% liegt. Dieses Interesse kann nicht auf mangelnde Empathie, schlechte Kommunikation und mangelndes, zwischenmenschliches Zutrauen reduziert werden. Viel mehr spiegelt es das Interesse der Menschen an Komplementärmedizin und dem Bedürfnis nach Autonomie in Verbindung als Betroffener aktiv werden zu können wieder. Dieses Interesse lässt sich nicht verbieten. Eine Reduktion auf Ärzte könnte diese Methoden – wie in Studien bereits belegt – wieder vermehrt in den Untergrund verbannen.
    Die Grenzen Schulmedizin – Naturheilkunde – Komplementärmedizin sind nicht eindeutig festlegbar. Wie sollen beispielsweise Kneippgüsse oder die traditionellen Essigpatscherl eingeordnet werden. Die einzige Grundlage für eine Verbesserung der Patientensicherheit kann daher nur durch entsprechende verpflichtende Schulung der Ausübenden, eine Verbreiterung der universitären Anbindung zur Ermöglichung entsprechender Studien und Aufklärungsarbeit bei den Patientinnen erfolgen.“
     
  • Der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD Austria) begründet seine Ablehnung der Aufnahme von komplementär- und alternativmedizinischen Heilverfahren in den Ärztevorbehalt wie folgt (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03262/imfname_720322.pdf):
    „Zu Z 1 und 17 Änderung des § 2 Abs. 2 und § 199 Abs. 1 Ärztegesetzes 1998 – Aufnahme komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren in den ärztlichen Vorbehaltsbereich Gemäß vorliegendem Entwurf sollen komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren vom ärztlichen Vorbehaltsbereich erfasst werden. Begründet wird dies in den Erläuterungen damit, dass derzeit nur jene Behandlungstätigkeiten, die ein Mindestmaß an Rationalität aufweisen, unter den Arztvorbehalt fallen können. Daher wären Tätigkeiten, die diese Rationalität nicht aufweisen, nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Als Anlassfall wird ein aktuelles Erkenntnis des VwGH herangezogen. Aus Sicht von MTD-Austria kann den Ausführungen aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
    Medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse“ sind bereits gemäß gängiger Judikatur nicht mit Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben.
    Die Erläuterungen zum Entwurf hinsichtlich des „Mindestmaßes an Rationalität“ sind unvollständig: Es fallen nicht nur jene Behandlungstätigkeiten, die ein Mindestmaß an Rationalität aufweisen (siehe Erläuterungen Seite 1), unter den Arztvorbehalt, sondern bekanntermaßen zusätzlich jedenfalls folgende Punkte:
    Wenn für eine Maßnahme typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist; siehe z. B. OGH 30. 11. 2004, 4Ob 2017/04x.
    Ist aber eine auf den Körper einwirkende Behandlungsmethode bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden, dann ist ein solches Wissen aber unabhängig von der Rationalität der Methode notwendig, siehe z. B. OGH 8. 6. 2010, 4 Ob 62/10m zur „AtlasProfilax Methode“.
    ‚Auch Maßnahmen, die im Einzelfall nicht mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden sein müssen, fallen bereits derzeit in den Vorbehaltsbereich eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes wie z.B. Berufsangehörige der gehobenen MTD, sofern die Maßnahme vom Berufsbild erfasst ist und die Maßnahme an „Kranken“ angewendet wird. Dies betrifft sowohl „schulmedizinische“ als auch (noch) als „komplementär- und alternativmedizinische“ verstandene Maßnahmen, siehe Beispiele zu MTD:  Blut- und Harnanalysen zur Untersuchung auf Vorliegen einer Krankheit sind gemäß OGH, 10. 2. 2004 4 Ob 17/04k, Biomedizinischen Analytikerinnen und Biomedizinischen Analytikerinnen vorbehalten.  Die „cranio-sacrale Osteopathie“ ist gemäß OGH 6. 7. 2004, 4 Ob 156/04a, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten vorbehalten. Das bedeutet im Ergebnis, dass bereits derzeit komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren vom – ärztlichen – Vorbehalt erfasst sind, wenn für deren Anwendung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Dieses Wissen ist auch ohne ein Mindestmaß an Rationalität der Methode erforderlich, wenn die Maßnahme mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. Daher kommt es vorrangig nicht auf die Maßnahme an, sondern darauf ob diese mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. Die Judikatur ist nicht neu, weshalb der vorliegende Entwurf besonders verwundert. Es wäre sinnwidrig und dem Schutzzweck der Norm zuwider laufend zu beschreiben, ob eine Maßnahme als „schulmedizinisch“ oder komplementär- oder alternativmedizinisch zu verorten sei.
    Das für den vorliegenden Entwurf zur Begründung herangezogene Erkenntnis des VwGH enthält zudem ein weiteres wesentliches Element zur Sicherstellung des Patientenschutzes, der in den Erläuterungen allerdings unerwähnt bleibt: Im gegenständlichen Falls hat sich die behandelnde Person als „Wunderheiler“ bzw. „Geistheiler“ bezeichnet, d.h. sie hat nicht einmal versucht den Eindruck zu erwecken, dass es sich dabei um eine Ärztin oder Arzt bzw. einen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf handelt.
    Behördliche Steuerung durch Verwaltungsstrafen: Die Erläuterungen führen an, dass Normierung komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren als Teil des ärztlichen Vorbehalts für die behördliche Steuerung durch Verwaltungsstrafen erforderlich sei. Dies trifft aus Sicht von MTD-Austria nicht zu. In den meisten Fällen derartiger Verfahren führen zivilrechtliche Verfahren zu Verurteilungen. So wurde bspw. die Entscheidung des OGH 8.6.2010, 4 Ob 62/10m zur „AtlasProfilax Methode“ vom Bundesverband der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Österreichs als Klägerin erwirkt. Eine konsequentere Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage bereits bestehender berufsrechtlicher Regelungen wäre begrüßenswert, damit selbsternannte Heiler bzw. Angehörige gesundheitsnaher Gewerbe bereits heute unzulässige Tätigkeiten einstellen. Aus Sicht von MTD-Austria dienen die bisher bestehenden berufsrechtlichen Regelungen daher ausreichend dem Patientenschutz unter der Voraussetzung, dass deren Einhaltung von den zuständigen Verwaltungsbehörden tatsächlich kontrolliert wird. Die geplante Regelung konterkariert daher auch das Deregulierungsbestreben der Bundesregierung, siehe Regierungsprogramm, u.a. Seite 21/182. Die geplante Änderung sowie die laut Medien angeblich geplante Positivliste von „komplementär- und alternativmedizinischen Heilverfahren“ würden zu mehr Interpretationsproblemen und Rechtsunsicherheit führen. Es gibt aus Sicht von MTD-Austria nicht zu wenige rechtliche Regelungen, sondern wenn, dann zu wenig staatliche Kontrolle und Umsetzung durch die Verwaltungsbehörden um sicherzustellen, dass diese Regelungen eingehalten werden. Sollten die „komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ trotz der Einwände in das Ärztegesetz aufgenommen werden, ist dies im MTD-Gesetz entsprechend zu berücksichtigen. In diesem Fall sollte § 4 Abs. 1 MTD-Gesetz wie folgt lauten: „Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine Anwendung.“ Dies ist für eine gleiche Behandlung der Gesundheitsberufe, in diesem Fall der gehobenen MTD, zwingend erforderlich. Andernfalls könnte das Ärztegesetz dahingehend interpretiert werden, dass komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren Ärztinnen und Ärzten absolut vorbehalten wären. Das käme einer massiven Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Rechtslage gleich und widerspräche dem Ziel des Regierungsprogramms, die gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe zu attraktivieren, siehe Regierungsprogramm Seite 113/182. MTD-Austria ersucht die Anmerkungen vor dem Hintergrund des Patientenschutzes in Verbindung mit Rechtssicherheit zu berücksichtigen“.
     
  • Der Verband der PhysiotherapeutInnen, Physio Austria, schließt sich in seiner Stellungnahme im Großen und Ganzen dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD Austria) an (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03276/imfname_720571.pdf).
     
  • Der Rechnungshof wiederum weist auf den Widerspruch von „medizinisch-wissenschaftlich“ begründeten und „komplementär- und alternativmedizinischen“ Tätigkeiten hin (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03229/imfname_720063.pdf):
    Der RH weist hinsichtlich der legistischen Umsetzung der geplanten Maßnahme auf einen Widerspruch hin, der durch die Verwendung des Wortes „einschließlich“ entsteht. § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 stellt bei der ärztlichen Tätigkeit nämlich auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse ab. Dadurch kann sie per Definition aber keine komplementär- oder alternativmedizinischen Heilverfahren „einschließen“, da das Abgrenzungsmerkmal zur Schulmedizin gerade der Mangel an ausreichender wissenschaftlicher Evidenz dieser Methoden ist.“
     
  • Der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen betrachtet die geplante Ausweitung auf komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren als kontraproduktiv im Bestreben, die Bevölkerung vor unseriösen Tätigkeiten zu schützen (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03277/imfname_720572.pdf):
    Aus den Erläuterung ergibt sich, dass insbesondere die durch die ständige Judikatur des OGH und VwGH herbeigeführte Situation unbefriedigend ist, weil die Bevölkerung vor unwissenschaftlichen Tätigkeiten, die nicht näher nachvollziehbare Heilserwartungen wecken, nicht oder nur unzureichend geschützt wird. Diese Situation wird zu Recht als Gefahr für die Bevölkerung gesehen und bedarf dringend einer legistischen Klarstellung. Dies wird jedoch durch den gegenständlichen Entwurf nicht herbeigeführt.
    Es ist schon rein begrifflich nicht möglich, ein Berufsbild, das sich auf medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse stützt, um unseriöse und unwissenschaftliche Heilungsversuche zu erweitern. Wenn also die Bevölkerung vor unwissenschaftlicher und unseriöser Tätigkeit geschützt werden soll, muss ein anderer Weg gewählt werden. Denn auch durch die nunmehr geplante Erweiterung um die Wortfolge „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ wird der Schutz der Bevölkerung nicht verstärkt. Gerade unwissenschaftliche Methoden und unseriöse Heilsversprechen können durch eine derartige Formulierung nicht erfasst werden, weil sich der Begriffsinhalt im gegenständlichen Fall ausdrücklich nur auf komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren bezieht, die auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbauen. Gerade die unwissenschaftlichen Verfahren können durch diese Formulierung also nicht bekämpft werden.
    Weiters besteht derzeit in Österreich keine Definition für die Begriffe „komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren“. Es besteht die Gefahr, dass durch das Einfügen dieser Wortfolge das Berufsbild der ÄrztInnen um ein nicht näher definiertes, umfassendes Gebiet, erweitert wird. Die Auslegung welche Tätigkeiten als komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren einzustufen sind, würde daher in der Zukunft durch Entscheidungen der ordentlichen Gerichte erfolgen müssen, für die durch die geplante Gesetzesänderung ein zu weiter Interpretationsspielraum besteht.“
    Im Weiteren wird eine Monopolisierung befürchtet: „Eine Gleichbehandlung der qualifizierten gesetzlich geregelten Quellberufe ist zwingend erforderlich und eine Alleinkompetenz von ÄrztInnen im Bereich der komplementären und alternativen Verfahren ist sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.“
     
  • Demgegenüber hält die Ärztekammer Kärnten fest (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03257/imfname_720316.pdf):
    „Mit der Ergänzung dieser Bestimmung soll nach den erläuternden Bemerkungen erreicht werden, dass auch nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Therapien und Diagnosen zum ärztlichen Vorbehaltsbereich gezählt werden. Damit soll verhindert werden, dass Nicht-Ärzte derartige Methoden ohne Konsequenz anwenden können. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird unseres Erachtens dieses Ziel nicht erreicht. Das Wort „einschließlich“ bezieht komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren in den Kreis der auf medizinisch-wissenschaftlichen begründeten Erkenntnisse beruhenden Tätigkeiten ein. Damit verliert diese Änderung ihren Sinn, weil mit ihr nur eine Kategorie des sonst unveränderten ärztlichen Vorbehaltsbereich gesondert erwähnt würde.
    Um das angestrebte Ergebnis zu erzielen, müsste in dieser Bestimmung das Wort „sowie“ oder ähnliche Formulierungen verwendet werden, die darauf hindeuten, dass diese Behandlungen außerhalb des bisherigen Vorbehaltsbereiches stehen.“
     
  • In eine ähnliche Richtung gehen beispielsweise auch die Ärztinnen und Ärzte für Niederösterreich (NOE3, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_03251/imfname_720310.pdf):
    „Die Einbindung komplementär- und alternativmedizinischer Heilmethoden in das Ärztegesetz wird begrüsst. Die immer weiter reichenden Behandlungen von Nichtmedizinern sollten eingedämmt werden, Kurpfuscher auch als solche bestraft werden. Allerdings besteht die Gefahr bei der Einbindung nichtwissenschaftlichen Methoden, dass die Medizin als Wissenschaft verliert. Wir empfehlen daher, dass diese Methoden niemals alleine, sondern immer im engen Kontext mit der konventionellen Medizin verwendet werden sollten, sowie eine Kontrolle durch die Ärztekammer erfolgen muss.“