Pro und Contra Gesundheitsberuferegister-Eintragung für Heilmasseur*innen. Eine Zusammenfassung

Akten

Welche Daten des Registers sind öffentlich einsehbar?

Die öffentlichen Daten des Gesundheitsberuferegisters sind auf www.gesundheit.gv.at für alle elektronisch einsehbar sein, insbesondere:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z. B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung
  • bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können freiwillig nachfolgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Webadresse

Was passiert, wenn man vergisst, die Registrierung zu verlängern?

Drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit beginnt Ihre Berufsberechtigung zu ruhen, eine Berufsausübung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Die zuständige Registrierungsbehörde erinnert drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit mit einem Schreiben an die Verlängerung.

Mögliche Vor- und Nachteile der Registrierung im Gesundheitssberuferegister

  • Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist und vor Ablauf der Frist verlängert werden muss. Erfolgt keine Verlängerung so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.
  • Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters, so die Argumentation für das Register, wird Forderungen nach Qualitätssicherung und Patient*innensicherheit nachgekommen und durch den öffentlichen Teil des Registers Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienten*innen und Dienstgeber*nnen geschaffen.
  • Mit der Aufnahme von freiberuflichen Heilmasseur*innen in das Register würde, so eine weitere Argumentation, das Image der Heulmasseur*innen angehoben, da sie damit in der gleichen Liste aufgeführt werden wie die Physiotherapeut*innen.
    • Dem könnte entgegengehalten werden, dass Heilmasseur*innen über das Firmen A-Z der WKO für PatientInnen zu finden sind.
    • Das wiederum wirft die Frage auf, inwieweit künftige PatientInnen Heilmasseur*innen über das Fimen A-Z suchen, wenn im Gesundheitsberuferegister andere Therapeut*innen zu finden sind, die Heilmassagen anbieten (z.B. Physiotherapeut*innen).
    • Eine weitere Benachteiligung von überwiegend selbständigen Heilmasseur*innen könnte sich in Zukunft daraus ergeben, dass überwiegend unselbständige (aber doch auch selbständig tätige) Heilmasseur*innen durch die AK im Gesundheitsberuferegister gelistet sein könnten (siehe Beitrag vom 4. November 2019).

Quellen und weiterführende Links

(Zusammenstellung: Dr. Eduard Tripp)

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