Meistertitel für Fußpfleger*innen, Piercer*innen, Tätowierer*innen, Kosmetiker*innen und Masseur*innen

Füße

Am 4. Juli wurde im Nationalrat beschlossen, dass künftig Gewerbetreibende von 14 handwerksähnlichen Gewerben, die die entsprechende Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ebenfalls den Titel Meister bzw. Meisterin führen dürfen und sich diesen auch in amtliche Dokumente eintragen lassen können.

Bereits seit 2020 dürfen alle Absolvent*innen von Meisterprüfungen den Meistertitel tragen und vor ihrem Namen als „Meisterin“ bzw. „Meister“ in vollem Wortlaut oder in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“).

Begründet wird die Gleichstellung der angeführten Gewerbe damit, dass diese in der Öffentlichkeit schon bisher als Handwerk wahrgenommen wurden, aus historischen Gründen aber keine Meister-, sondern Befähigungsprüfungen abgelegt wurden: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren, Fußpflege, Massage, Bestattung, Vulkaniseur, Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Sprengungsunternehmen. Dazu kommen Baumeister*in (BM), Brunnenmeister*in (BrM), Steinmetzmeister*in (StM) und Holzbau-Meister*in (HBM), die schon bisher das Wort „Meister“ in ihrer Bezeichnung führten.