Heilbehandlungen werden in der Kleinunternehmer*innenregelung nicht in die Umsatzgrenze einberechnet

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Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und (Stand 2023) die Umsatzgrenze von € 35.000,– jährlich nicht überschreiten. Im Fall von verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten sind die Umsätze zusammenzurechnen. Umsätze aus Heilbehandlungen sind jedoch seit Jänner 2017 nicht in die Umsatzgrenze einzubeziehen (Details zur Kleinunternehmer*innenregelung).