Grundsätzliche Überlegungen rund um die (mögliche) Eintragung von Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister
Bringt eine Eintragung ins Gesundheitsberuferegister Vorteile für Heilmasseur*innen?
Der einzige mögliche Nutzen einer Eintragung in das Gesundheitsberuferegister, der in der Wiener Umfrage angeführt wird, ist Prestige/Image. Eigentlich nicht viel. Aber ist das wirklich so? Bringt eine Eintragung vielleicht noch andere Vorteile für Heilmasseur*innen mit sich? Letztlich geht es dabei wohl um eine Kosten-Nutzen-Rechnung: Was kann ich gewinnen und was kann ich verlieren?
Hier haben wir es wohl mit zwei ineinander verschränkten Ebenen zu tun: eine die den Berufsstand generell betrifft und eine, die die Heilmasseur*n individuell betrifft.
Die Wiener Innung spricht in ihrer Aussendung ausschließlich die allgemeine Ebene an: Image. Natürlich hilft ein gutes Image des Berufsstandes auch der einzelnen Heilmasseur*in. Und es mag durchaus von Konsument*innen (zukünftigen Patient*innen) kritisch wahrgenommen werden, wenn Heilmasseur*innen auf einer Plattform nicht gelistet sind, auf der fast alle anderen Gesundheitsberufe gelistet sind – mit Ausnahme z.B. der Ärzt*innen.
- Der gerne herangezogene Vergleich mit Ärzt*innen ist allerdings nicht passend, da Ärzt*innen eine Monopolstellung innehaben. Anders verhält es sich bei Heilmasseur*innen, die sich auf ihrem Berufsgebiet den Markt mit Mitanbieter*innen, den Physiotherapeut*innen, teilen müssen. Letztlich ist jede Heilmassage, die von einer Physiotherapeut*in durchgeführt wird, eine Heilmassage, die nicht einer Heilmasseur*in beruflich zugute kommt.
- Sollte ein*e Patient*in, dem*der von einem*einer Ärzt*in eine Heilmassage verschrieben wird, aus welchen Gründen auch immer, nicht klar sein, dass Heilmasseur*innen als einziger Gesundheitsberuf nur im Firmen A-Z zu finden sind, wird sie wahrscheinlich auf eine Physiotherapeut*in aus dem GBR zurückgreifen. Ärzt*innen haben da keine Konkurrenz.
Für eine marketingmäßig gute Positionierung von Heilmasseur*innen dürfte es (zusammenfassend) deutlich mehr Vorteile bringen, auf zwei Plattformen (Firmen A-Z und Gesundheitsberuferegister) präsent zu sein – und nicht die eine Plattform den Physiotherapeut*innen zu überlassen, die damit dann auf dieser eine quasi Monopolstellung haben.
Welche Kosten und Nachteile bringt eine Eintragung ins Gesundheitsberuferegister für Heilmasseur*innen mit sich?
Im Schreiben der Wiener Innung werden unter dem „Übertitel“ bürokratischer Aufwand aufgeführt: „Namens- und Standortveränderungen, Meldepflichten, befristeter Berufsausweis für fünf Jahre, wurde die Verlängerung unterlassen/vergessen, ruht die Berechtigung zur Berufsausübung. Eine Berufsausübung während des Ruhens ist strafbar.“ In Diskussionen wird zudem immer wieder (fälschlicherweise) die Notwendigkeit des Nachweises von Fortbildungen angeführt.
Hier ist auf rein sachlicher Ebene festzuhalten:
- Der Berufsausweis ist auf fünf Jahre befristet.
- Die Verlängerung kann online oder mit Formular erfolgen. Dazu braucht man grundsätzlich keine Unterlagen vorzulegen, es sei denn Daten wie Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung, Arbeitgeber*in, Berufssitz haben sich geändert (dann müsste eine Änderungsmeldung erfolgen und entsprechende Nachweise müssten erbracht werden; das müsste aber auch unabhängig von einer Verlängerung gemacht werden).
- Absolvierte Fortbildungen müssen ebenso wie Zusatzqualifikationen nicht verpflichtend eingetragen werden und sind auch nicht erforderlich für die Verlängerung. Die gesetzlichen Fortbildungsstunden werden über das Gesundheitsberuferegister nicht kontrolliert. Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildungsstunden bleibt vom GBR unberührt und obliegt weiterhin (ebenso wie mögliche Konsequenzen des*der Heilmasseur*in).
- Die zuständige Registrierungsbehörde erinnert drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit mit einem Schreiben an die Verlängerung.
- Drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit beginnt die Berufsberechtigung zu ruhen, eine Berufsausübung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
- Zusammenfassend: Nach der einmaligen Registrierung, für die man einen Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, Personalausweis), einen Qualifikationsnachweis, ein Passfoto und ein Unterschriftsblatt bei einem Online-Antrag benötigt, muss man nach fünf Jahren online oder mit Formular (ohne weitere Dokumente vorlegen zu müssen) den Berufsausweis verlängern. Fortbildungen sind davon unberührt und obliegen weiterhin der Verantwortung der HeilmasseurIn.
Kosten und Nutzen im Vergleich
Für den*die HeilmasseurIn (unabhängig von „kämmerlich-berufspolitischen“ Überlegungen) stehen die Vorteile der Präsenz auf der Plattform des Gesundheitsberuferegisters (Image, Marketing, Wettbewerb) ein aus unserer Sicht überschaubarer bürokratischer Aufwand entgegen.
Wir persönlich würden es so sehen.