Kleinunternehmer*innenregelung

Geld

Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die die Umsatzgrenze von € 35.000,- jährlich nicht überschreiten (im Fall von verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten sind die Umsätze zusammenzurechnen. Für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer*innen keine Umsatzsteuer abführen muss.1Erzielt ein*e Unternehmer*in beispielsweise Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 36.000,-  und Mieteinnahmen in der Höhe von € 4.400,-, so kommen für die Berechnung € 30.000,- aus selbständiger Tätigkeit (36.000 / 1,2) und 4.000,- aus Mieteinahmen (4.400 / 1,1) zu tragen. Insgesamt also € 34.000,-, womit die Umsatzgrenze von € 35.000,- nicht überschritten wird und die Kleinunternehmer*innenregelung kann angewendet werden. Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15% überschritten werden.

In diese Grenze nicht einbezogen werden allerdings Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen sowie (seit 2017) steuerbefreite Umsätze, wie die von Heilbehandlungen.2Erzielt ein*e Unternehmer*in beispielsweise Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilmasseur*in in der Höhe von € 30.000,- sowie Einnahmen aus Vorträgen in der Höhe von € 5.000,- und Mieteinnahmen in der Höhe von € 4.400,-, so kommen für die Berechnung nunmehr ausschließlich € 9.400.- zu tragen, da die Einnahmen aus den Heilbehandlungen für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kleinunternehmer*innenregelung kann also angewendet werden.

Nettoumsatz

Seit 2020 muss der Gesamtumsatz eines Unternehmens unter 35.000 Euro netto liegen, um in die „Kleinunternehmerregelung“ zu fallen („unechte Steuerbefreiung“ gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG); siehe Unternehmensservice Portal).

Wichtig ist dabei das Wort netto, das in den meisten Beschreibungen sehr unauffällig (manchmal gar nicht) daherkommt, aber einen bedeutenden Unterschied ausmacht, da für die Berechnung der Grenze die Umsatzsteuer herauszurechnen ist – auch dann, wenn der*die Kleinunternehmer*in keine Umsatzsteuer abführen muss (siehe Wirtschaftskammer):

  • Tätigt der*die Kleinunternehmer*in ausschließlich 20%ige Umsätze, kann der Bruttoumsatz bis zu 42.000 Euro ausmachen (rechnet man die Steuer heraus, verbleiben maximal 35.000 Euro Nettoumsatz).
  • Tätigt der*die Kleinunternehmer*in ausschließlich 10%ige Umsätze, kann der Bruttoumsatz bis zu 38.500 Euro ausmachen (rechnet man die Steuer heraus, verbleiben maximal 35.000 Euro Nettoumsatz)

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Kleinunternehmer*innen sind von der Umsatzsteuer befreit, d.h. sie führen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer ab, können dafür aber auch keine Vorsteuern geltend machen.
  • Die Optionserklärung beim Finanzamt (der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung) bindet für jeweils fünf Jahre (das Jahr, für das sie geltend gemacht wird, plus weitere vier Jahre). Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen werden – spätestens zum Monatsletzten des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres, ab dem der Widerruf (der Umsatzsteuerbefreiung) gelten soll.
  • Möchte man auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten (obwohl die für die Kleinunternehmer*innenregelung geltende Umsatzgrenze nicht überschritten wird), so muss man diesen Verzicht schriftlich beim Finanzamt erklären. Das Formular „U12 – Optionserklärung“ kann unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=U12 heruntergeladen werden. In diesem Fall stellt der*die Unternehmer*in Umsatzsteuer in Rechnung, führt diese an das Finanzamt ab und macht Vorsteuern geltend.
  • Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer*innen dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen (sollten sie es dennoch tun, schulden sie die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung) und müssen auf die Steuerbefreiung hinweisen (z.B. mit dem Zusatz „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmer*innenregelung“). Die Angabe einer UID-Nummer ist nicht erforderlich.
  • Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer*innen benötigen keine UID-Nummer, es sei denn, es werden Waren von EU-Unternehmen über der Erwerbsschwelle (€ 11.000,- pro Jahr) gekauft, auf die Erwerbsschwelle verzichtet oder Dienstleistungen von ausländischen Unternehmer*innen bezogen.
  • Umsatzsteuer ist dennoch zu bezahlen, wenn verbotenerweise Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben und bei Dienstleistungsbezügen von ausländischen Unternehmen. Darüber hinaus auch noch bei jenen Lieferungen und Dienstleistungen im Inland, bei denen der*die Abnehmer*in/Leistungsempfänger*in die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge).
  • Eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) muss nur bei Aufforderung durch das Finanzamt abgegeben werden. Eine interne UVA (für die Buchhaltung) ist allerdings auch dann zu erstellen, wenn wegen Wareneinkäufen aus der EU (innergemeinschaftliche Erwerbe) oder Dienstleistungsbezügen von  ausländischen Unternehmer*innen Umsatzsteuer zu zahlen ist.
  • Auch eine Jahresumsatzsteuererklärung ist nur dann abzugeben, wenn aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe oder Dienstleistungsbezügen von ausländischen UnternehmerInnen im Veranlagungsjahr Umsatzsteuer zu zahlen war.  

Die Entscheidung, ob man die Umsatzsteuerbefreiung wählen soll oder nicht, hängt häufig davon ab, ob hauptsächlich an Private oder UnternehmerInnen fakturiert wird bzw. ob hohe Vorsteuern zu erwarten sind.

Verzicht auf die Steuerbefreiung

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG).

  • Um diese Option auszuüben, muss dem Finanzamt gegenüber schriftlich erklärt werden, dass man auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer*innen verzichtet (§ 6 Abs 3 UStG). Diese Erklärung, falls sie nicht bis zur Rechtskraft des betreffenden Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen wird, bindet den*die Unternehmer*in für mindestens fünf Jahre.
  • Erst nach Ablauf dieses fünfjährigen Bindungszeitraumes besteht die Möglichkeit, die Verzichtserklärung (fristgerecht, d.h. bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres) zu widerrufen. In weiterer Folge kann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer*innen erneut in Anspruch genommen werden.

Quellen

Anmerkungen/Fußnoten

  • 1
    Erzielt ein*e Unternehmer*in beispielsweise Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 36.000,-  und Mieteinnahmen in der Höhe von € 4.400,-, so kommen für die Berechnung € 30.000,- aus selbständiger Tätigkeit (36.000 / 1,2) und 4.000,- aus Mieteinahmen (4.400 / 1,1) zu tragen. Insgesamt also € 34.000,-, womit die Umsatzgrenze von € 35.000,- nicht überschritten wird und die Kleinunternehmer*innenregelung kann angewendet werden.
  • 2
    Erzielt ein*e Unternehmer*in beispielsweise Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilmasseur*in in der Höhe von € 30.000,- sowie Einnahmen aus Vorträgen in der Höhe von € 5.000,- und Mieteinnahmen in der Höhe von € 4.400,-, so kommen für die Berechnung nunmehr ausschließlich € 9.400.- zu tragen, da die Einnahmen aus den Heilbehandlungen für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kleinunternehmer*innenregelung kann also angewendet werden.