Gesundheitsberuferegister und Heilmasseur*innen

Akten

Blog-Beitrag vom 30.5.2019

Die gesetzlichen Grundlagen

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde im Juli 2016 beschlossen (BGBl. I Nr. 87/2016) und besagt, dass alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ab 1. Juli 2018 verpflichtend in ein Register eingetragen werden müssen. Konkret davon betroffen sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Pflegefachassistent*innen, Pflegeassistent*innen, Physiotherapeut*innen, Biomedizinische Analytiker*innen, Radiologietechnolog*innen, Diätolog*innen, Ergotherapeut*innen, Logopäd*innen und Orthoptist*innen.

1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für –   Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, –   Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Geführt wird das Gesundheitsberuferegister von der Arbeiterkammer (AK)  einerseits und von Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) andererseits.

4. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
(4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
(5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

Die Gespräche in der Bundesinnung

Die Frage, ob auch HeilmasseurInnen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden (sollen), war Thema der Bundesinnungsausschusssitzung (BIAS) am 23. und 24. Mai. Der grundlegende Tenor ist, dass eine Eintragung der Heilmasseur*innen in dieses Register nicht notwendig ist. Dabei wurde auf die Erläuterungen zum Gesetz verwiesen, in denen festgehalten ist, dass das Gesundheitsberuferegister für Gesundheitsberufe geschaffen wurde, die über keine berufliche (gesetzliche) Standesvertretung verfügen.

Zu § 1: Auf Grund des im Regierungsprogramm vorgesehenen Auftrags zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Registrierung nichtärztlicher Gesundheitsberufe wird ein Gesundheitsberuferegister eingerichtet. Dieses Register wird für jene Gesundheitsberufe eingerichtet, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen. In einem ersten Schritt soll das Register die Angehörigen der größten Gruppe der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, nämlich die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, umfassen. Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallende Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.

Eine gesetzliche Notwendigkeit besteht demnach nicht und auch nicht die Gefahr, dass mit der Nicht-Aufnahme von Heilmasseur*innen irgendwelche (rechtlichen) Einschränkungen einhergehen könnten. Wesentlich für die Ausübung der Heilmassage ist primär die Ausstellung des Berufsausweises für Heilmasseur*innen, der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt wird, in Wien durch den Gesundheitsdienst der Stadt.

Schlussendlich gab es keine Beschlüsse zu dieser Fragestellung, eine detaillierte Stellungnahme der Bundesinnung wurde in Aussicht gestellt.

(Autor: Dr. Eduard Tripp, aktualisiert: 5.6.2019)