Ergänzte Informationen der Bundesinnung zu den Vor- und Nachteilen des Gesundheitsberuferegisters

Akten

Blog-Beitrag vom 10.6.2019

Am 7. Juni hat die Bundesinnung FKM ein angekündigtes Dokument gepostet, das die Hintergründe sowie die Vor- und Nachteile der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister für HeilmasseurInnen betrifft.

Gesetzliche Grundlagen für den Status quo

Zu Beginn des Schreibens werden die gesetzlichen Grundlagen angeführt und die Gründe, warum Heilmasseur*innen nicht in diesem Register enthalten sind:

In Bezug auf die Erläuterungen zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz wird in der Darstellung allerdings eine Formulierung verwendet („nur für Berufsgruppen ohne gesetzliche Standesvertretung“), die nicht ident mit dem Originaltext ist. Hier heißt es lapidar (ohne „nur“): „Dieses Register wird für jene Gesundheitsberufe eingerichtet, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen“.

Die auf der BI-Seite verwendete Formulierung mit „nur“ legt nahe, dass Berufsgruppen mit beruflicher Standesvertretung keine Möglichkeit hätten, in das Register aufgenommen zu werden. Dem allerdings widerspricht, meinem Verständnis nach, §1 (3) des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes: „Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Ohne näheres Wissen über die Intentionen des Gesetzgebers, würde ich diesen scheinbaren Widerspruch zwischen den „Erläuterungen“ („für jene Berufsgruppen, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen“) und dem Gesetzestext in §1 („Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht“) dahingehend interpretieren, dass das Gesetz primär auf die Erfassung jener Berufsgruppen abzielt, die über keine berufliche (gesetzliche) Standesvertretung verfügen. Dass eine berufliche Standesvertretung allerdings auch keinen Ausschließungsgrund für die Ausnahme in das Gesundheitsberuferegister darstellt.

Wenngleich die Tätigkeit eines*einer Heilmasseur*inn von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist, so hat das Gericht letztentscheidend 2008 festgehalten, können Heilmasseur*innen dennoch Mitglieder der Wirtschaftskammer sein, weil die weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise mit der 3. und anschließend 8. Handelskammergesetz-Novelle zugunsten einer wirtschaftlichen ersetzt wurde.

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