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Tatooentfernung ist Ärzt*innen vorbehalten
Aufgrund eines Beitrages im ZIB Magazin vom 9.1.2025 weist die Bundesinnung FKM darauf hin, dass das Entfernen von Tattoos als ästhetische Behandlung Ärzt*innen vorbehalten ist (§ 4 Abs. 2 ÄsthOpG), wobei § 109 Abs. 5 Gewerbeordnung eindeutig darauf hinweist: „Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.“ Invasive Nachfolgeeingriffe zur Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. gewünschten Körperzustandes, gleich mit welchen Methoden oder Mitteln, sind demnach Ärzt*innen vorbehalten, so auch das Einbringen eines auf Milchsäurebasis bestehenden Fluids, ebenso wie die Entfernung mittels Laser.