• Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu

    Zur bestmöglichen Absicherung gegen den Verdacht eines Verstoßes gegen das Ärztevorbehaltsgesetz empfiehlt der Österreichische Dachverband für Shiatsu die deutliche Darstellung des gewerblichen Charakters von Shiatsu (Internetpräsenz, Folder …) sowie auch durch Unterzeichnung einer “Kenntnisnahme des gewerblichen Charakters von Shiatsu” durch den*die Kund*in. Ich bestätige hiermit, dass ich von Herrn / Frau _____________________________ (Shiatsu-Prakitiker*in) über den gewerblichen Charakter von Shiatsu aufgeklärt wurde. Naturgemäß dürfen gewerbliche Behandlungen nur an gesunden Menschen bzw. nach Rücksprache mit dem*der Ärztin oder Therapeut*in durchgeführt werden. Des Weiteren wurde ich darüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass Shiatsu kein Gesundheitsberuf ist und keinen Ersatz für eine medizinische, psychiatrische, psychotherapeutische oder sonstige therapeutische Behandlung darstellt. Beim Vorliegen von Beschwerden ist eine…

  • Tapen auch für gewerblich tätige Masseur*innen

    In einem Schreiben vom 26. Juni 2034 hält die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in Bezug auf die Ausübung von Tapen fest, dass Tapen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit Massage ausgeübt werden kann, soweit diese der Ergänzung der Verlängerung der Wirkungen von im Rahmen des Masseurgewerbes zulässigen Massagen dienen bzw. diesen vergleichbare Wirkungen zur Erhaltung der Funktionen von Muskeln, Bändern und Gelenken hervorrufen. Aus Sicht der BI der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure stellt das Tapen als sog. Kinesiologisches Taping eine sich aus einer ärztlichen Anordnung/Überweisung ergebende ergänzende Maßnahme der vorangehenden prophylaktischen oder therapeutischen Behandlungstechniken des Heilmasseurs (Massage tonisierend oder detonisierend, Lymphdrainage, Querfriktionen u.dgl.) dar und steht ihm in diesem…

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 9

    Der/Die QSP ist in der Lage, Shiatsu-Behandlungen kritisch zu reflektieren und nachvollziehbar zu dokumentieren, um daraus Rückschlüsse für den weiteren Behandlungsverlauf ableiten, mit dem Klienten/der Klientin erörtern und gegebenenfalls das Behandlungskonzept anpassen zu können.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 8

    Der/Die QSP ist in der Lage, das Gesundheitsbewusstsein und die Gesundheitskompetenz des Klienten/der Klientin durch Stärkung seiner/ihrer Selbstwahrnehmung, Empfehlung Shiatsu-spezifischer Übungen sowie ziel- und klientenorientierte Gespräche im Zuge der Nachbereitung einer Shiatsu-Behandlung zu fördern und mit ihm/ihr Maßnahmen zu erörtern, um positiv erfahrene Veränderungen der Behandlung nachhaltig und selbstkompetent im Alltag zu verankern bzw. Resilienz zu fördern.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 7

    Der/Die QSP ist in der Lage, im Rahmen der Shiatsu-Behandlung Anzeichen aufkeimender kritischer Situationen rasch und richtig zu deuten und rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu Abmilderung bzw. Verhinderung eines Ausbruchs zu setzen sowie im Ernstfall den Klienten/die Klientin professionell zu unterstützen.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 6

    Der/Die QSP ist in der Lage, im Laufe der Shiatsu-Behandlung(sserie) verbale und nonverbale Reaktionen sowie Veränderungen beim Klienten/bei der Klientin zu erspüren/zu erfassen, die Behandlung an diese situativ und zielbezogen anzupassen, in Folge mit dem Klienten/der Klientin zu erörtern und daraus allfällige Anpassungen für das Behandlungskonzept abzuleiten bzw. umzusetzen.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 4

    Der/Die QSP ist in der Lage, spezifische Shiatsu-Behandlungstechniken unter Berücksichtigung ihrer Wir-kungsweisen fachgerecht und zielgerichtet sowie in Auswahl und Intensität abgestimmt auf das Behandlungskonzept und die Bedürfnisse des Klienten/der Klientin anzuwenden.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 3

    Der/Die QSP ist in der Lage, die am Beginn einer Behandlung analysierten Disharmoniemuster zielorientiert zu bewerten, zu ordnen sowie zu einem energetischen Gesamtbild zusammenzufügen, daraus abgeleitet ein analyse- und klient/inn/enbezogenes Behandlungskonzept zu erstellen und letztverantwortlich die auf den Klienten/die Klientin abgestimmte Shiatsu-Behandlung zu planen, ihm/ihr gegenüber nachvollziehbar zu erörtern und zu begründen sowie gegebenenfalls anzupassen (inkl. etwaiger Ausschlussgründe, Kontra-indikationen etc.).

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 2

    Der/Die QSP ist in der Lage, die körperliche und psychische/seelische Verfassung des Klienten/der Klientin am Beginn einer Shiatsu-Behandlung systematisch und selbstständig durch ein strukturiertes Gespräch sowie durch Shiatsu-spezifische Befundungstechniken auf Basis fernöstlicher Gesundheitslehren zu analysieren, energetisch einzuschätzen und vorliegende Disharmoniemuster zu erfassen sowie letztverantwortlich zu entscheiden, ob Shiatsu zur Anwendung kommen kann oder ob zuvor noch andere Abklärungsschritte notwendig sind (z.B. ärztlicher/medizinischer Natur).

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 5

    Der/Die QSP ist in der Lage, den Einsatz Shiatsu-ergänzender Techniken wie Moxibustion, Schröpfen und Gua Sha sowie Laser-Stimulation von Tsubos zur besseren/effektiveren Erreichung der Behandlungsziele auf Basis der energetischen Analyse zu bewerten und bei positiver Einschätzung fachgerecht anzuwenden.

  • Qualifikation QSP: Lernergebnis 1

    Der/Die QSP ist in der Lage, die für eine erfolgreiche Shiatsu-Behandlung erforderlichen räumlichen, hygienebedingten, klient/inn/enbezogenen, aufgabenorientierten sowie persönlichen/inneren Voraussetzungen zu schaffen.

  • Die Qualifikation „Qualified Shiatsu Practitioner“

    Am 10. April 2024 wurde die Qualifikation Qualified Shiatsu Practitioner (QSP) (Qualifikationsanbieter: Österreichischer Dachverband für Shiatsu, ÖDS) in das Nationale Qualifikationsregister NQR eingetragen. Die eingetragenen Kernkompetenzen (Durchführung einer Shiatsu-Behandlung) sind: Dazu kommen weiterführende Kompetenzen:

  • Hintergrund zum NQR-Zuordnungsansuchen der Shiatsu-Ausbildung des ÖDS

    Seit Oktober 2023 ist Massage, genauer gesagt: die Befähigungsprüfung zu Massage, auf NQR-Stufe 6 klassifiziert. Shiatsu, wie auch Tuina, Ayurveda und Jamche Kunye als ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind davon nicht betroffen, weshalb sich der Österreichische Dachverband für Shiatsu für Shiatsu seit nunmehr vier Jahren um eine NQR-Klassifizierung (ebenfalls) auf Stufe 6 bemüht. Doch zunächst zu den Grundlagen und Hintergründen, dann zu den bisherigen Schwierigkeiten, das angestrebte Ziel zu erreichen und schließlich zum nächsten „Anlauf“ im Jänner 2024… Die gesetzlichen Grundlagen zur gewerblichen Ausübung von Shiatsu Mit der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 erhielt Shiatsu mit 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren und dem Nachweis von mindestens…

  • Qualifikation „Qualified Shiatsu Practitioner“ nach dem Beschluss der Generalversammlung des ÖDS 2019

    2019 wurde die Richtlinie der ÖDS-Ausbildung „Qualified Shiatsu Practitioner“ erstellt, die die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eines*einer Shiatsu-Praktiker*in und die Ausbildung beschreibt, mit der diese Qualifikation erlangt wird. Kurz zusammengefasst üben Shiatsu-Praktiker*innen „mittels bestimmter Drucktechniken eine spezifische Form der manuellen, ganzheitlichen Körperarbeit aus, mit dem Ziel, die Selbstheilungskräfte des Organismus zu aktivieren und Wohlbefinden zu steigern“ und sind in der Lage unter „Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse seines*ihres Fachbereiches„, „in allen Situationen (auch in herausfordernden und unvorhersehbaren) seines*ihres beruflichen Kontextes selbstständig (auch im Sinne von unternehmerisch-selbstständig) und letztverantwortlich seine*ihre Tätigkeiten auf sehr hohem professionellem Niveau auszuführen.“ Konkret ist er*sie dabei in der Lage, im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung seiner*ihrer Arbeitsaufgaben:…

  • 31 Befähigungsprüfungen auf NQR-Stufe 6 qualifiziert (Oktober 2023)

    Stellvertretend für 27 weitere Gewerbe wurden die Befähigungsprüfungen für die Überlassung von Arbeitskräften, der Bestattung, der Elektrotechnik und der Spediteure im Oktober 2023 der NQR-Qualifikations-Stufe 6 zugeordnet. Mit dieser pauschalen Qualifikation sind nun auch die Befähigungsprüfungen für Fußpflege, Kosmetik, Gewerbliche Massage, Piercen und Tätowieren auf Stufe 6 klassifiziert. Österreich wurde damit zum ersten und bislang (2023) einzigen Land in der EU, in dem Handwerks- und Dienstleistungsberufe auf – vergleichsweise – akademischem Ausbildungsniveau klassifiziert wurden.

  • Qualifikation Gewerbliche Massage

    Die Qualifikation der Gewerblichen Massage entspricht der NQR-Stufe 6 und erfolgreiche Absolvent*innen der Befähigungsprüfung haben Folgendes nachgewiesen: Die in der Verordnung angeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind: 1. Kundenberatung Lernergebnis Er/Sie ist in der Lage, Kunden/Kundinnen über Behandlungsmöglichkeiten zu beraten und umfassendaufzuklären (auch unter Berücksichtigung der berufsrelevanten medizinischen Bereiche, wie insbesondere Anatomie, Physiologie, Pathologie). Kenntnisse Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über: Fertigkeiten Er/Sie kann

  • Befähigungsprüfungsordnungen

    Massage Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Massage Kosmetik Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Kosmetik Fußpflege Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Fußpflege Tätowieren Gültig seit 1.1.2022: Befähigungsprüfungsordnung Tätowieren Piercen Gültig seit 1.9.2023: Befähigungsprüfungsordnung Piercen

  • Meisterprüfungen auf NQR-Stufe 6 (Zuordnung Oktober 2018)

    Gemäß § 5 NQR-Gesetz wurden von der NQR-Koordinierungsstelle (NKS) im Oktober 2018 folgende Qualifikationen (nicht einzeln, sondern im Verbund) zugeordnet und veröffentlicht (https://qualifikationsregister.at/public/NQR-Zuordnungen): Ein Überblick über den europaweiten Vergleich von Zertifizierungen findet sich unter https://ec.europa.eu/ploteus/en/compare

  • Qualifikationsstufen des NQR

    Im April 2008 wurde im Europäischen Parlament das European Qualifications Framework, EQF (Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, EQR) als „Übersetzungshilfe“ zwischen den Qualifikationssystemen der Mitgliedsstaaten beschlossen, um Bildungsabschlüsse für Arbeitgeber*innen, Bürger*innen und Einrichtungen vergleichbarer zu machen. Der EQF bildet eine unverbindliche Empfehlung, die nunmehr durch das österreichische Gesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR), das am 15. Mai 2017 in Kraft trat, umgesetzt wird (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009496). EQR und FQR definieren acht Bildungsniveaus, die das gesamte Spektrum von Bildungsabschlüssen abdecken, wobei jedes Niveau durch sogenannte Deskriptoren beschrieben wird, die sich auf Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen beziehen. Die Stufe reichen von grundlegenden allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten auf Stufe 1 bis hin zur Beherrschung eines hoch spezialisierten…

  • Beispiel NQR-Zuordnung: Meister-Qualifikation Friseur*in und Perückenmacher*in (Stylist*in)

    Die Qualifikation „Meister/in für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ wurde von der NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als Meisterqualifikation im Verbund auf das NQR-Qualifikationsniveau 6 eingestuft (https://www.qualifikationsregister.at/public/qualification/45). Nachfolgend sind die wesentlichsten Lernergebnisse ausgeführt. Der*diie Meister*in ist in der Lage das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) auf meisterlichem Niveau auszuüben: Frisuren gestalten, rasieren und Bart schneiden Dekorative Kosmetik, Haut und Nagelpflege Unternehmensführung  Entrepreneurship und Unternehmensorganisation Mitarbeiterführung und Personalmanagement Buchführung und administrative Aufgaben Finanz- und Investitionsplanung Controlling Beschaffung Absatz, Marketing, Sales Management Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften und Umweltschutz Lehrlingsausbildung Berechtigungen Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zur selbstständigen Ausübung des Handwerks Friseur und Perückenmacher (Stylist).Friseur*innen und Perückenmacher*innen sind laut Gewerbeordnung unbeschadet der Rechte der…

  • Was bewertet der NQR?

    Die acht Qualifikationsstufen des EQR Der EQF (European Qualifications Framework, Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, EQR) ist eine 2008 beschlossene Initiative der Europäischen Union, die – als eine Art „Übersetzungshilfe“ – berufliche Qualifikationen und Kompetenzen in Europa vergleichbar machen soll. Ursprünglich auf dem Hintergrund von schulisch/universitäter Ausbildung (Bildungsniveaus) entwickelt, soll die EQR-Klassifikation alle Berufe (Bildungsergebnisse) abdecken. In manchen Länder, wie z.B. Österreich, Deutschland oder auch Italien, stimmen die nationalen NQR-Niveaus mit den entsprechenden EQF-Niveaus überein, in anderen, wie z.B. Irland nicht, referenzieren aber zum EQR. Die acht Stufen des EQR reichen von grundlegenden allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten (Stufe 1) bis zur Beherrschung eines hoch spezialisierten Wissensgebiets (Stufe 8). Während Stufe…

  • Grundlagen NQR und EQR (Nationales und Europäisches Qualifikationsregister)

    Das Ziel des europäischen Qualifikationsrahmens (European Qualifications Framework) ist Vergleichbarkeit, Übersetzbarkeit und Transparenz von Qualifikationen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Zu diesem Zweck wurde in Österreich (wie auch in den anderen Mitgliedsstaaten) auf Empfehlung der Europäischen Kommission ein nationales Qualifikationsregister (NQR) geschaffen, das die Berufsqualifikationen abbildet. Das österreichische NQR-Register wird von der Nationalen Koordinierungsstelle für den NQR NKS (https://qualifikationsregister.at) administriert und alle bisher zum NQR zugeordneten Qualifikationen mit NQR-Niveau sind unter https://qualifikationsregister.at/res/file/AlleZuordnungenaufeinenBlick.pdf zusammengefasst.

  • Massage in der Physiotherapieausbildung

    Ausbildung an der Fachhochschule Zirka 4.500 Stunden (180 ETCS-Punkte) sind für das Bacchelor-Studium Physiotherapie erforderlich, ca. 750 Arbeitsstunden für jedes der sechs Semester. Dazu kommen studienbegleitend nochmals 1.200 Praktikumsstunden (an der FH Salzburg, die für diese Recherche stellvertretend herangezogen wurde, vorwiegend an den Salzburger Landeskliniken). Bezüglich Massage findet sich im Curriculum der FH Salzburg die Lehrveranstaltung „Massagemethoden“ die mit 2 ECTS-Punkten, d.h. ca. 50 Stunden angegeben wird. Veranstaltungsinhalte sind „Massagebefund und Dokumentation; klassische Massage“. Der Kompetenzerwerb aus dem übergeordneten Modul „Basis-Behandlungstechniken“ wird wie folgt beschrieben: „Die Studierenden kennen die berufsrelevanten Hygienemaßnahmen; Sie können im Rahmen ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit die entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen gezielt und situationsadäquat auswählen. Die Studierenden können einen Massagebefund…

  • Definition eines Gesundheitsberufs

    Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden (Quelle: Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – Gesundheitsberufe in Österreich, 2020).

  • Gewerbliche Verwendung des Wortes „Therapeut*in“ (und anderer Begriffe, wie z.B. „Praxis“)

    Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes – infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie – berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)“ zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist unter anderem die Führung gesetzlich zugelassener oder „verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen“ durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort „Therapeut(in)“ allein, so eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes  (OGH 4Ob116/94) vom 08. November 1994 ist als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich allerdings nicht geschützt. Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten…

  • Nebenrechte (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden)

    Das Gewerberecht (GeWO) sieht grundlegend vor, dass Unternehmer*innen nur diejenigen Leistungen erbringen dürfen, für die sie eine gewerbliche Berechtigung haben. Insbesondere öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an „zur Leistungsbringung befugte Unternehmer“ vergeben (Bundesvergabegesetz). Unter Befugnis wird dabei die bei reglementierten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation oder Berufsberechtigung angesprochen, somit „die gewerberechtliche Zulässigkeit der Leistungserbringung“. Da es aber vielfach so ist, dass bestimmte Leistungsteile nicht von der gewerblichen Berechtigung eines*einer Unternehmer*in umfasst sind, gibt es die sogenannten „gewerblichen Nebenrechte“ (§ 32 Gewerbeordnung). Diese besagen, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang auch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung erbracht werden dürfen, wenn sie die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.     Der Gesetzestext (Gewerbeordnung 1994 – GewO…

  • Umfang der Nebenrechte

    Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit 2016 (Gewerbeordnung) insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzeserbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen. Die Kontrolle der Obergrenzen obliegt der Gewerbebehörde, z.B. durch das Einsehen der Bücher etc. Werden die Grenzen von ergänzenden Leistungen aus reglementierten oder freien Gewerben überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet bzw. angezeigt werden.

  • Arbeitsproben und Fachgespräche für die individuelle Befähigung

    Auf der Gewerbereferententagung 2018 wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit es rechtens ist, dass manche Gewerbebehörden „den Antragstellern eine positive Entscheidung nur unter der Voraussetzung in Aussicht stellen, wenn sie sich einer Befragung bei der WK unterziehen, und zwar auch dann, wenn die Antragsteller Ausbildungs- und Praxisnachweise zur eigenständigen Beurteilung durch die Gewerbebehörde vorweisen können.“ Besonders häufig, so wir noch ergänzt, „ist die Praxis der obligatorischen Befragung/Arbeitsprobe offenbar in der Branche Kosmetik/Massage, mit den verschiedenen Teilbereichen. […] Einzelne Landeskammern veröffentlichen bereits auf ihren Internetseiten Fragenkataloge, Anmeldeformalitäten und Kosten für Befragungen samt Arbeitsprobe.“  Und weiter: „Sowohl das WIFI als auch private Bildungseinrichtungen bieten für „freiwillige“ Arbeitsproben bzw. Befragungen Vorbereitungskurse mit erheblichen Kosten…

  • Supervision, verbunden mit Selbstreflexion des*der Supervisand*in, ist wesentlich für den Praxisnachweis bei Gewerbeansuchen

    In einem Schreiben vom 9. Oktober 2019 (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) führt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Bezug auf Ansuchen gemäß Anlage 6 und 7 der Massage-Verordnung aus, dass 50 der 150 nachzuweisenden (protokollierten) Behandlungen unter Supervision zu erfolgen haben, denn: „Im Rahmen der Supervision erfolgt jedenfalls eine Beratung des Supervisanden durch den Supervisor verbunden mit Selbstreflexion des Supervisanden.“ Deshalb: „Das bloße Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses entspricht nicht diesem Erfordernis, wobei jedoch die Durchführung der Supervision (im Sinne der Anlagen 6 und 7) durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.“

  • Details zur Fortbildungsverpflichtung für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

    Die Massage-Verordnung 2009 schreibt für die In-sich-geschlossene-Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda; Jamche Kunje) eine Fortbildungsverpflichtung von 40 Stunden in fünf Jahren vor. Details dazu sind allerdings nicht angeführt. Eine Anfrage bei der Rechtsabteilung der Wiener Wirtschaftskammer brachte nachfolgende Informationen: Es gibt, so der aktuelle Stand, nach wie vor keine ministerielle Liste anrechenbarer Kurse, wobei der Radius möglicher Weiterbildungskurse zumindest derzeit eher weit gezogen wird. So können durchaus auch einzelne Weiterbildungskurse aus dem kaufmännischen oder rechtlichen Bereich angerechnet werden, wenn sonst der Fokus auf der fachlichen Weiterbildung liegt. Fachfremde Kurse können definitiv nicht anerkannt werden, letztendlich liegt es aber immer im Ermessen der jeweiligen Behörde, was anerkannt wird. Mit regionalen Unterschieden ist…

  • Fortbildungsverpflichtung der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme auch bei ruhendem Gewerbe

    Wie es sich mit der Fortbildungsverpflichtung verhält, wenn man z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft oder anderen Gründen das Gewerbe vorübergehend ruhend meldet, ist eine oftmals gestellte Frage von Shiatsu-Praktiker*innen, aber auch anderen Ausübenden der in sich geschlossenen Systeme. Die grundlegende Antwort der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer ist, dass die Ruhendmeldung den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung entbindet. Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“…

  • Individuelle Befähigung für Nuad („Massage eingeschränkt auf Nuad“)

    Es ist das Bestreben der Bundesinnung österreichweit eine einheitliche Empfehlung der Innungen für individuelle Befähigungen zu etablieren. Im Mai wurde dazu ein mehrheitlicher Beschluss gefasst, der besagt, dass „neue“ Massagetechniken, d.h. Massagetechniken, die nicht in der Massage-Verordnung erfasst sind, den dort angeführten Techniken, wie klassische Massage, Bindegewebsmassage (…) zuzuordnen. Es sei denn, eine solche Zuordnung wäre nicht möglich. Aus der Sicht der Bundesinnung ist Nuad der klassischen Massage zuzuordnen und damit wären in Zukunft Ausbildung und Kenntnisse (und Praxis) in klassischer Massage nachzuweisen. Die Wiener Innung, das sei hier nochmals erwähnt, folgt dieser Vorgabe allerdings nicht (vgl. den Blogbeitrag Wien ist anders). Die Grünen MasseurInnen haben immer darauf hingewiesen, dass sich Nuad…

  • Anzeigepflicht für Heilmasseur*innen

    Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019 brachte auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) mit sich: § 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht…

  • Dokumentations- und Verschwiegenheitspflicht für Heilmasseur*innen

    Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung § 3 (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber1. der behandelten Person,2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018) (3) Die…

  • Unterschiedliche Zuschüsse für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen durch die unterschiedliche Ausbildung gerechtfertigt (Verfassungsgerichthof 2010)

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 8.10.2010 (Geschäftszahl V43/09, Sammlungsnummer 19212, https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09898992_09V00043_00&IncludeSelf=True) in Hinblick auf unterschiedliche Tarife für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen entschieden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt, unterschiedlich hohe Zuschüsse bei verschiedenen Leistungserbringern vorzusehen, sofern diese Differenzierung durch die Verschiedenheit der berufsrechtlich vorauszusetzenden Qualifikationen (Umfang und der Dauer der jeweiligen Ausbildung) gerechtfertigt ist. Zuschüsse zu Heilmassagen dürfen daher unterschiedlich hoch festgesetzt werden, je nachdem, ob sie von PhysiotherapeutInnen oder von freiberuflichen HeilmasseurInnen erbracht werden. Hintergrund Ausgangspunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war die Frage, ob die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse 2003 festgesetzte Höhe des Kostenzuschusses (2 Euro) für Heilmassage (im Ausmaß von mindestens 10 Minuten) durch eine freiberufliche HeilmasseurIn gesetzeswidrig ist.

  • Heilbehandlungen werden in der Kleinunternehmer*innenregelung nicht in die Umsatzgrenze einberechnet

    Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und (Stand 2023) die Umsatzgrenze von € 35.000,– jährlich nicht überschreiten. Im Fall von verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten sind die Umsätze zusammenzurechnen. Umsätze aus Heilbehandlungen sind jedoch seit Jänner 2017 nicht in die Umsatzgrenze einzubeziehen (Details zur Kleinunternehmer*innenregelung).

  • Unechte Mehrwertsteuerbefreiung für Heilmasseur*innen

    Üblicherweise verschreiben Ärzt*innen Heilmassagen im „10er Block“. Wegen Einsparungsmaßnahmen der GKK (Gebietskrankenkasse) kommt es aber immer wieder vor, dass chefärztlich nur (beispielsweise) drei Heilmassagen bewilligt werden. Viele Heilmasseur*innen sind in dieser Situation verunsichert, ob die restlichen sieben vom Arzt / von der Ärztin verordneten Heilmassagen auch als solche zu bewerten sind und umsatzsteuerfrei verrechnet werden können (unechte Mehrwertsteuerbefreiung). Die (unechte) Steuerbefreiung für Heilmasseur*innen ist durch § 6 UStG geregelt und vollkommen unabhängig von einer chefärztlichen Bewilligung, die nur für den Kostenzuschuss durch die Krankenkasse maßgeblich ist. Das bedeutet, dass auch die restlichen (chefärztlich nicht bewilligten) Heilmassagen steuerfrei verrechnet werden können. § 6 UStG (1) besagt:

  • Heilmassage darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden

    Auf Anfrage der Wirtschaftskammer erläutert das Gesundheitsministerium (2016), dass die Ausübung der Tätigkeit der Heilmassage nur durch natürliche Personen, nicht jedoch durch eine Gesellschaft zulässig ist. Zwar ist ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Heilmasseur*innen (beispielsweise in Form einer OG) möglich, allerdings nur dann, wenn jede*r Heilmasseur*in zur Ausübung berechtigt ist.

  • Zuordnung freiberuflicher Heilmasseure zur Wirtschaftskammer (Verfassungsgerichtshof 2006)

    Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 12. Dezember 2006 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden HeilmasseurInnen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Hintergrund Den Hintergrund dieser Erkenntnis bildet die Berufung eines freiberuflich tätigen steirischen Heilmasseurs gegen seine (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und die damit verbundene Vorschreibung der Grundumlage. Die Wirtschaftskammer argumentiert einerseits damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Tatbestand der „Unternehmung des Gewerbes“ (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes WKG, BGBl. I 103/1998, idF BGBl. I 153/2001) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes…

  • Heilmasseur*innen sind rechtmäßig Mitglieder der Wirtschaftskammer (Verwaltungsgerichtshof 2008)

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 29. Oktober 2008 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden Heilmasseur*innen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Hintergrund Den Hintergrund dieser Entscheidung bildet eine Beschwerde eines Heilmasseurs gegen die Entrichtung der gewerblichen Grundumlage, weil er als Heilmasseur nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und daher nicht grundumlagenpflichtig sei. Die Begründung des Beschwerdeführers: Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 2006(Details) Gegen den WK-Bescheid hatte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, die von diesem am 12. Dezember 2006 (B 855/06) zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof fasst die Ablehnungsbegründung damit zusammen, dass der Beschwerdeführer „durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen…

  • DSGVO gilt auch für die Protokolle in der Ausbildung ganzheitlich in sich geschlossener Systeme (Shiatsu, Ayurveda, Tuina, Jamche Kunje)

    Für die in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda, Tibetische Jamche Kunje) gilt, dass im Rahmen der Ausbildung mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden müssen. Aus diesem Grund fallen die in Ausbildung stehenden Personen unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Art 2 Abs 2 lit c). Eine Einverständniserklärung ist daher nötig, vor allem wenn die Daten weitergegeben werden.

  • Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten (Shiatsu, Tuina, Akupunktmassage)

    Die wesentlichen Fragen in der Beurteilung der Zulässigkeit der Behandlung von Akupressurpunkten mit Laser für gewerbliche AnwenderInnen, so die Bundesinnung (Schreiben vom 1.3.2019) sind einerseits die Zielsetzung der Anwendung und andererseits die Stärke des Lasers: Welche Geräte eingesetzt werden dürfen, ist – wie in der Anwendung von Lasergeräten in der Kosmetik – vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Gerät eine Tätigkeit durchgeführt wird, die dem jeweiligen Berufsbild zuordenbar ist – was für Shiatsu, Tunia und Akupunktmassage gewerberechtlich gegeben ist. Wie Behörden und Gerichte in konkreten Verfahren bewerten und entscheiden, kann allerdings nicht vorausgesehen werden, womit es letztlich in der unternehmerischen Verantwortung der gewerblichen Anwender*in liegt, sich für das…

  • Ausübung von Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha durch Shiatsu- und Tuina-Anwender*innen

    Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha können – sofern der (vor allem) ärztliche Vorbehalt eingehalten wird – von gewerblichen Berufen ausgeübt werden. Das Wirtschaftsministerium hat dazu in einem Schreiben Ende Juni 2017 (GZ: BMWFW-30.599/0126-I/7/2017) festgehalten, dass Praktiker*innen der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme Shiatsu und Tuina diese Methoden anwenden (und anbieten) dürfen.

  • Protokolle der Gewerbereferententagungen

    Im Rahmen der jährlich stattfindenden Tagung der Bundesgewerbereferenten werden (unklare) gewerberechtliche Fragen erörtert, die auch die Belange der Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure betreffen (so z.B. 2017 eine Frage zur Fortbildungsverpflichtung gemäß der Massage-Verordnung). Seit einem Beschluss der Bundesregierung vom 5. Juli 2016 werden diese Protokolle auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht: https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Protokolle-der-Gewerbereferententagung.html

  • Schwerarbeitsregelung

    Was ist unter Schwerarbeit zu verstehen? Unter schwerer körperlicher Arbeit definiert der Gesetzgeber „eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft […], bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird“ (BGBl. II Nr. 104/2006, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004642). Und führt weiter dazu aus: „Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.“ Wie wird Schwerarbeit definiert? Die Bewertung einer Arbeit als Schwerarbeit ergibt sich aus der energetischen Belastung einer Tätigkeit, d.h. dem Kalorienverbrauch,…

  • Mutterschutz

    Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in deren Arbeitswelt. Es ist Aufgbe der Arbeitgeber*innen dafür zu sorgen, dass diese Schutzbestimmungen (sofern die Arbeitgeber*in über die Schwangerschaft informiert wurde) eingehalten werden. 

  • Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Masseur*in

    Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung, StF: BGBl. II Nr. 64/2020) trat am 28. Februar 2020 in Kraft und führte das dritte Lehrjahr im Lehrberuf Massage ein.

  • Zugangsvoraussetzungen Massage (Massage-Verordnung)

    Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung, StF: BGBl. II Nr. 68/2003) trat erstmalig am 28. Jänner 2003 in Kraft:

  • Fachgespräche und Arbeitsproben sind nicht verpflichtend für den Nachweis einer Qualifikation in einem Verfahren gemäß § 19

    In einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) vom 9. Oktober 2019 wird dazu ausgeführt, dass die Ablegung einer Arbeitsprobe nicht verpflichtend ist, sondern nur eine Möglichkeit zum Nachweis der Fähigkeiten: „Grundsätzlich kommt im Verfahren gemäß § 19 als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Hierbei kann es sich auch um ein Gutachten der Wirtschaftskammer handeln. Dem Antragsteller ist es unbenommen die Behörde von einer etwaigen Unschlüssigkeit eines solchen Fachgutachtens zu überzeugen. Eine an den Antragsteller gerichtet Aufforderung, sich einem Fachgespräch zu stellen oder sich einer Arbeitsprobe zu unterziehen, ist im Hinblick auf den den Antragsteller obliegenden Nachweis der erforderlichen Qualifikation nicht angebracht (Grabler/Stolzlechner/Wendl,…

  • Datenschutzrechtliche Probleme mit Google Fonts – und ihre Behebung

    Seit Juli 2020 gab es Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts auf Webseiten. Gefordert wurden 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Kostenersatz für das Einschreiten des Rechtsanwaltes. Begründet wird der Schadenersatzanspruch mit der unzulässigen Weitergabe der IP-Adresse des*der User*in durch die Verwendung von Google Fonts in die USA, die als unsicheres Drittland gilt. Begründet wird die Höhe des Schadenersatzanspruchs durch eine Entscheidung des Landesgerichts München (Urteil vom 20.1.2022). Eine österreichische Entscheidung, ob Schadenersatz im Falle der Weitergabe der IP Adresse an die USA zusteht, gibt es noch nicht. Ein von der WKO unterstützter Musterprozess (RA Dr. Thomas Schweiger) sollte im Frühjahr 2023 am Landesgericht für Zivilrechsachen ZRS Wien stattfinden.…

  • Fragen und Antworten zur Datenschutzverordnung (DSGVO)

    Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)“ veröffentlicht und trat am 25. Mai 2018 in Geltung. Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung als EU-Verordnung in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist, enthält sie dennoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurde in Österreich das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, eine Novelle des DSG, beschlossen. Die nachfolgende Auflistung von Fragen und Antworten zur neuen Datenschutzverordnung (inklusive Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) folgt der WKO-Seite „EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Checkliste“. Begriffsbestimmungen finden sich unter Begriffsbestimmungen DSGVO. 1. Welche personenbezogenen…

  • Begriffsbestimmungen (DSGVO)

    Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)“ veröffentlicht. Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung als EU-Verordnung in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist, enthält sie dennoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurde in Österreich das „Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“, eine Novelle des DSG beschlossen. Fragen und Antworten unter Fragen und Antworten, nachfolgend wichtige Begriffsbestimmungen Personenbezogene Daten (Art 4 Z 1) Die Bestimmungen der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen. Definitionsgemäß sind „personenbezogene Daten“ alle…

  • Speicher- und Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten

    Die Löschung von personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Wenn die betroffene Person es wünscht Ein wesentlicher Grundsatz der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) besagt, dass personenbezogene Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden dürfen, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, wie es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden. Das bedeutet die Speicherfrist ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken (das entsprechend auch angeben ist). Grundsätzlich müssen personenbezogene Daten gelöscht/entfernt werden, wenn die betroffene Person ihre Löschung wünscht, es sei denn es stehen diesem Wunsch gesetzliche Aufbewahrungspflichten gegenüber, wie z.B. Der Wunsch nach Lösung (Geltendmachung des Löschungsrechts) muss abgelehnt werden, wenn er gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegensteht.…

  • Aufbewahrungsfristen für Aus-, Weiter- und Fortbildungsdaten

    Es gibt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsdaten, so die Auskunft der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Mitte April 2018, keine bekannten allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen. In Ermangelung von gesetzlichen Fristen, gibt es nur die Möglichkeit von (selbst gesetzten) internen Regulierungen. Der nämlichen Information zufolge denkt das WIFI interne Aufbewahrungsfristen zwischen 3 und 7 Jahre an. Im Sinne von Kundenservice (nachträgliche Bestätigung von Kursen und Ausbildungsabschlüssen) könnte aber sehr wohl eine längere Aufbewahrungsfrist (z.B. 10 Jahre, analog zur Produkthaftung) argumentiert werden. Zu bedenken ist allerdings, dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abzuschätzen ist, wie die Datenschutzbehörde oder Gerichte dies in Zukunft beurteilen werden. Wichtig, so wieder die Rechtsabteilung, wird wohl die „richtige Balance“ zwischen Kundenservice…

  • Branchenspezifische Unterlagen und Informationen der Bundesinnung zur Datenschutzverordnung

    Die Bundesinnung für Fußpflege, Kosmetik & Massage hat gemeinsam mit der Bundesinnung der Gesundheitsberufe branchenspezifische Unterlagen und Muster zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erstellt und veröffentlicht (14. März 2018). Diese Unterlagen sind gedacht für alle Mitgliedsbetriebe in der Fachgruppe Fußpflege, Kosmetik & Massage und können als Grundlage für den eigenen Betrieb verwendet werden. Sie umfassen:

  • Einwilligung in die Erfassung personenbezogener Daten – Vorlage für die Heilmassage

    Um die Umstellung auf die neuen Datenschutzrichtlinien zu erleichtern, stellen wir eine Vorlage für die Heilmassage online.  Die Vorlage geht davon aus, dass keinerlei Patientendaten an Dritte weitergegeben werden. Sollte dies aber der Fall sein (z.B. direkt an Sozialversicherungen), so wären dann anstelle von „keine Weitergabe an Dritte“ diese Person(en)/Institution(en) anzuführen wie auch die Daten, die weitergegeben werden. Die Vorlagen wurden von der Bundesinnung FKM (juristisch) überprüft und als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend befunden. Eine Haftung kann allerdings dennoch weder von der Innung noch vom Websitebetreiber übernommen werden.

  • Einwilligung in die Erfassung personenbezogener Daten – Vorlagen für die gewerbliche Massage

    Die nachfolgenden Informationen und Vorlagen basieren auf Informationen der Wirtschaftskammer, insbesondere https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/leitfaden-dsgvo-fkm.html, und haben ausschließlich informativen Charakter. Eine Haftung seitens der Innung oder des Websiteverantwortlichen kann nicht übernommen werden, und sie entbinden keine MasseurIn davon, die DSGVO im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß ihren/seinen Bedürfnissen und Zielsetzungen auszulegen. In der Massage-Praxis werden zur Erstellung einer Kund*innenkartei, zur Erstellung von Rechnungen oder für die energetische Einschätzung (Diagnostik) und andere Zwecke personenbezogene, teilweise auch sensible Daten erhoben und verarbeitet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist es erforderlich, dass die betroffene Person ihre Einwilligung dazu gibt. Diese muss durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der der die Einwilligung freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich…

  • Datenschutzrichtlinie (DSGVO)

    Generell unterscheidet die Gesetzgebung zwischen „normalen“ personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten u.a.m.) und „sensiblen“ Daten (wie rassische oder ethische Zugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung u.a.m.), deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (das gilt für das Anlegen von Karteikarten in gleicher Weise wie für die elektronische Verarbeitung) ist eine Zustimmung der betroffenen Person unbedingt erforderlich. Standardanwendungen Um den Umgang mit den Datenschutzbestimmungen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Standardanwendungen geschaffen, die in den meisten Unternehmen anzutreffen sind. Standardanwendungen dienen einem bestimmten Zweck wie Rechnungswesen und Logistik, Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse, Mitgliederverwaltung, Verwaltung von Benutzer*innenkennzeichen, oder auch Kund*innenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke. Ob die eigene Datenanwendung eine Standardanwendung ist, ist von folgenden…

  • Barrierefreiheit

    Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz wurde am 6. Juli 2005 in Österreich beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2006. Die zehnjährige Anpassungsfrist endete Ende 2015 und seit 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz. Die grundlegende Richtlinie des Gesetzes besagt, dass niemand auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert, d.h. benachteiligt, werden darf. Eine Benachteiligung erfolgt durch Unmittelbare Diskriminierung „Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 5 Abs. 1 BGStG) Für eine unmittelbare Diskriminierung gibt es keine sachliche Rechtfertigung – sie ist immer unzulässig. Mittelbare Diskriminierung „Eine…

  • Amatsu Ryoho

    Für Amatsu Ryoho gibt es aktuell keine gesetzliche Regelung und vor einiger Zeit wurde an die Bundesinnung die Frage herangetragen, ob Amatsu Ryoho als ein in sich geschlossenes System beurteilt werden kann (mit Aufnahme in der Massage-Verordnung). Die Methode Es geht nicht darum, nie die Balance zu verlieren, sondern darum, sie so schnell wie möglich wieder zu erlangen. Amatsu Ryoho definiert sich als eine alte japanische Lehre, die geistige Entwicklung, Kampfkunst und traditionelle medizinische Ausbildung miteinander verbindet. Seit Tausenden von Jahren, so wird gesagt, wird Amatsu Ryoho als „Medizin des Himmels“ von Angehörigen des japanischen Kaiserhauses, von Adeligen, Samurai und Mönchen, aber auch vom einfachen Volk angewendet. Amatsu Ryoho bietet…

  • Rolfing / Strukturelle Integration

    Bei „Rolfing“ handelt es sich um einen markenrechtlich geschützten Begriff. Der Begriff „Strukturelle Integration“ ist von jeher eng verbunden mit Rolfing und bietet zugleich den Vorteil, dass mit ihm auch andere, auf ähnlichen Prinzipien beruhende (zum Teil aus dem Rolfing heraus entwickelte) Methoden erfasst werden können. Aktuelle Rechtslage In einem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom Dezember 1992 (GZ.: 30.599/70-III/I/92) zur „rechtlichen Einstufung von Tätigkeiten im Bereich der Lebens- und Sozialberater sowie der angrenzenden Berufszweige“ ist Rolfing unter Tätigkeiten angeführt, die nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen, wie Privatunterricht, Medizin und Psychotherapie. Diese Einstufung ist unserem Wissenstand zufolge bis heute unverändert und bedarf einer offiziellen Änderung, da es…

  • Lomi Lomi Nui

    Lomi Lomi Nui wurde lange Jahre vor allem unter dem Gewerbe der Humanenergetik ausgeübt. Immer wieder gab es wegen der in weiten Aspekten dem Massagegewerbe zuzusprechenden Behandlungsmethoden Überlegungen zur „korrekten“ gewerblichen Zuordnung. Die Methode Lomi Lomi Nui (oder auch nur Lomi Lomi), eine traditionelle Behandlungsform aus Hawaii, beansprucht nicht nur den Körper, sondern auch die Seele zu behandeln. In Hawaii war Lomi Lomi Nui (lomi bedeutet reiben, kneten, drücken; nui groß, wichtig, einzigartig) ein Bestandteil der traditionellen Naturheilkunde, die von schamanischen HeilerInnen (Kahuna) ausgeübt wurde und auch z.B. Kräuterheilkunde umfasste. Jeder HeilerIn, so wird gesagt, entwickelte dabei seinen eigenen Behandlungs-/Massagestil gemäß ihrer/seiner familiären Tradition und Überlieferung, weshalb es nie einen…

  • Irreführende Angaben über eigene Leistungen (unlauterer Wettbewerb)

    Irreführende Angaben über die eigenen Leistungen (und damit unlauterer Wettbewerb), so führt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil 2017 zur Frage der unberechtigten Ausübung von Ernährungsberatung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171221_OGH0002_0040OB00222_17A0000_000) aus, liegen auch dann vor, wenn bestimmte Tatsachen verschwiegen werden, so dass ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden könnte. Das gilt wohl auch für die Verwendung des Wortes Therapie und Behandlung in Zusammenhang mit Krankheitsbeschreibungen u.ä.m., wobei dabei für die Beurteilung „das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene, unter Umständen daher auch bloß flüchtige Aufmerksamkeit aufwendet“ entscheidend ist.

  • Die Ausübung von Supervision

    Die Frage der Ausübung von Supervision wurde in der Gewerbereferententagung 2018 angesprochen und vom Wirtschaftsministerium dahingehend beantwortet, dass Supervision als Form von Beratung definiert wird, „die darauf abzielt, das berufliche Handeln von Menschen in Organisationen bzw. Unternehmen zu prüfen und zu verbessern. Dabei kann es um die Bearbeitung von Fällen aus der beruflichen Praxis, um Rollen- und Funktionsklärungen von Einzelnen, von Teams und von Führungskräften sowie um Konflikte innerhalb von Organisationen, Unternehmen bzw. Organisationseinheiten gehen“ (Protokoll der Gewerbereferententageung 2019). Für Supervision, so das Wirtschaftsministerium, gilt wie für alle anderen gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten die Gewerbeordnung (es sei denn, sie wird nicht im Rahmen eines von der Gewerbeordnung…

  • Die Ausübung von Ernährungsberatung

    Die Durchführung einer gewerblichen Ernährungsberatung ist dem Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Ernährungsberatung“ vorbehalten. Grundlage dafür ist die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften oder die erfolgreiche Ausbildung zum*r Diätolog*in. Und auch chinesische Ernährungsberatung ist reglementiert und darf nur mit einem entsprechenden Gewerbeschein nach entsprechender Ausbildung ausgeübt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für andere Formen der Ernährungsberatung wie „Ernährungsberatung nach den Fünf Elementen“, „Makrobiotische Ernährungsberatung“ u.a.m. Chinesische Ernährungsberatung „Chinesische Ernährungsberatung“ ist ein eingeschränktes Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§119 GewO 1994). Es besteht auch hier, wie in der gesamten Ernährungsberatung, keine Berechtigung zur Ausübung einer schulmedizinischen Diagnostik oder einer Heilbehandlung. Eine Liste der ErnährungsberaterInnen nach den Fünf Elementen (TCM)…

  • Hygiene-Richtlinien für freiberuflich tätige Angehörige von Gesundheitsberufen

    Die Hygieneinformation der Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung; https://www.wko.at/branchen/w/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/2010-1-14_Heilmasseur-Infoblatt.pdf) beziehen sich in erster Linie auf das Leistungsangebot, das am jeweiligen Berufssitz angeboten wird. Einzelne Bestimmungen wie z. B. die Maßnahmen der Händehygiene oder die Reinigung und Desinfektion von therapeutischen Hilfsmitteln, gelten jedoch auch für Tätigkeiten außerhalb des Berufssitzes (Hausbesuche) und sind hier auszugsweise wiedergegeben: „Diese Hygieneinformation umfasst den gegenwärtigen anerkannten allgemeinen Hygienestandard (State of the Art). Sie umfasst die allgemeinen und grundsätzlich einzuhaltenden Hygienestandards für alle freiberuflich tätigen Berufsgruppen der Gesundheitsberufe, zusätzlich kommen spezielle Hygienestandards für einzelne Berufsgruppen, abhängig vom jeweiligen Leistungsangebot, zum Tragen.“ Allgemeine Hygienestandards Ergänzend ist den Ausführungen ein Reinigungs- und Definfektionsplan für den Berufssitz…

  • Hygiene-Richtlinien für die gewerbliche Massage

    Die grundlegenden Richtlinien zur Hygiene für Masseure finden sich der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch GewerbetreibendeBGBl. II Nr. 262/2008; https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2008/262 konsolidiert: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005904&ShowPrintPreview=True: ANLAGE 1 (§ 2 Abs. 1) – auszugsweise, die Massage betreffendhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_262/COO_2026_100_2_464662.pdfsig   Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume: Allgemeine Anforderungen an die Arbeitsgeräte Allgemeine Anforderungen an die Personalhygiene: Allgemeine Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion: Mobile Dienste (Hausbesuche): Abfälle: Schulung/Dokumentation: Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für Masseur*innen:                                                              Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Masseur*innen:           …

  • Gewerberecht

    Nebenrechte, Umfang der Nebenrechte, unlauterer Wettbewerb, Verwendung des Wortes „Therapeut“ …

  • Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)

    Die Verordnung über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung – MMHm-AV, BGBl. II Nr. 250/2003) trat am 20. Mai 2003 in Kraft und regelt die Ausbildungsinhalte ebenso wie die kommissionelle Prüfung.