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Neuer Kollektivvertrag
In gerade abgeschlossenen Verhandlungen mit der Gewerkschaft VIDA wurde für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg ein 3-Jahres-Abschluss vereinbart. Grundlage für den Abschluss bildet die rollierende Inflation im Zeitraum April 2023 bis März 2024, die bei 6,33% liegt. Der mit der Gewerkschaft vereinbarte Abschluss beginnt mit dem 1. November 2024, um sowohl den Arbeitgeberbetrieben als auch den Arbeitnehmer*innen für die kommenden Jahre Planungssicherheit zu geben als auch in Etappen ein Einstiegsgehalt in der untersten Lohngruppe von Euro 2.000 zu erreichen, wie dies beim letztjährigen Abschluss sozialpartnerschaftlich vereinbart wurde. Die vereinbarten Erhöhungen: Die Lehrlingseinkommen betragen mit 1. Juli 2024 für das Aktuell werden die Texte mit der…
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Was tun bei Kontrolle durch die Finanzpolizei?
Die wesentlichen Aufgaben der Finanzpolizei sind (Details dazu in der Broschüre „Die Finanzpolizei“ der WKO): Ratschläge für das Verhalten im Falle einer Kontrolle:
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Steueränderungen 2020
Kleinunter*innennehmerbefreiung: Änderung der Nettoumsatzgrenzen Seit 2020 beträgt die Kleinunternehmer*innengrenze EUR 35.000,00 netto (statt wie bisher: EUR 30.000,00). Das bedeutet: Wenn man einen Nettoumsatz von EUR 35.000,00 p. a. nicht überschreitet, kann man die Kleinunternehmer*innenregelung in Anspruch nehmen und wird dadurch von der Umsatzsteuer befreit. Kleinstunternehmer*innenbefreiung bei gewerblicher Sozialversicherung Unternehmer*innen, die die Jahresgewinngrenze und Jahresumsatzgrenze nicht überschreiten, sind von der GSVG-Kranken- und -Pensionsversicherung befreit, wenn: Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2020 Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt seit 2020 EUR 800,00. eZustellung ab 01. Jänner 2020 Seit 01.01.2020 sind alle Unternehmer*innen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet. Wer in Finanzonline nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet hat, bekommt eine Information in die Finanzonline-Databox, dass…
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Gutscheine. Was hinsichtlich ihrer Befristung zu bedenken ist
Generell gilt, dass Gutscheine erst nach 30 Jahren – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – verjähren. Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, werden ausgestellte Gutscheine deshalb häufig befristet. Dabei gilt es allerdings einiges zu bedenken, da eine Befristung nicht in allen Fällen zulässig ist. Gratisgutscheine Gutscheine, die vom*von der Unternehmer*in unentgeltlich, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden (freie Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers). Beispiele sind: Zu beachten ist, dass weder die Gestaltung noch die Praktik irreführen sein dürfen, sonst könnte das Folgen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben. Entgeltliche Wertgutscheine Für Wertgutscheine (Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten) gibt es keine explizite…
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Barrierefreiheit
Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz wurde am 6. Juli 2005 in Österreich beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2006. Die zehnjährige Anpassungsfrist endete Ende 2015 und seit 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz deshalb auch für Masseur*innen, Kosmetiker*innen und Fußpfleger*innen. Die grundlegende Richtlinie des Gesetzes besagt, dass niemand auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert, d.h. benachteiligt, werden darf. Eine Benachteiligung erfolgt durch Unmittelbare Diskriminierung „Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 5 Abs. 1 BGStG) Für eine unmittelbare Diskriminierung gibt es keine sachliche Rechtfertigung –…
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eZustellung für Unternehmen
Seit 1. Jänner 2020 gilt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden, d.h. ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bundesbehörden die elektronische Zustellung ermöglichen. Gleichzeitig sind Unternehmen verpflichtet, für Behörden im Weg der elektronischen Zustellung (wobei nicht E-Mails gemeint sind) über den Postkorb im Unternehmensserviceportal USP, erreichbar zu sein. Die notwendigen Schritte dazu sind (unter besonderer Berücksichtigung der Handy-Signatur): a) Die Bürgerkarte/Handy-Signatur aktivieren b) Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP) c) Registrierung zur elektronischen Zustellung d) Benützung der elektronischen Zustellung
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Datenschutzrichtlinie (DSGVO)
Generell unterscheidet die Gesetzgebung zwischen „normalen“ personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten u.a.m.) und „sensiblen“ Daten (wie rassische oder ethische Zugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung u.a.m.), deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (das gilt für das Anlegen von Karteikarten in gleicher Weise wie für die elektronische Verarbeitung) ist eine Zustimmung der betroffenen Person unbedingt erforderlich. Standardanwendungen Um den Umgang mit den Datenschutzbestimmungen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Standardanwendungen geschaffen, die in den meisten Unternehmen anzutreffen sind. Standardanwendungen dienen einem bestimmten Zweck wie Rechnungswesen und Logistik, Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse, Mitgliederverwaltung, Verwaltung von Benutzer*innenkennzeichen, oder auch Kund*innenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke. Ob die eigene Datenanwendung eine Standardanwendung ist, ist von folgenden…
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Belegerteilungspflicht
Belegannahme durch den*die Kund*in Der*die Kund*in kann nicht gezwungen werden, den Beleg anzunehmen. Allein durch das Anbieten eines Kassabelegs ist die Belegerteilungspflicht für das Unternehmen erfüllt. Quellen
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Registrierkassenpflicht
Quellen
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Rechnungslegung
Quellen
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Aufbewahrungspflicht
Quellen
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Elektronische Rechnungslegung
Quellen
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Kleinunternehmer*innenregelung
Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die die Umsatzgrenze von € 35.000,- jährlich nicht überschreiten (im Fall von verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten sind die Umsätze zusammenzurechnen. Für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer*innen keine Umsatzsteuer abführen muss. Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15% überschritten werden. In diese Grenze nicht einbezogen werden allerdings Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen sowie (seit 2017) steuerbefreite Umsätze, wie die von Heilbehandlungen. Nettoumsatz Seit 2020 muss der Gesamtumsatz eines Unternehmens unter 35.000 Euro netto liegen, um in die „Kleinunternehmerregelung“ zu fallen („unechte Steuerbefreiung“ gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG); siehe Unternehmensservice Portal). Wichtig ist dabei das Wort netto, das in den meisten…