• Keine Altersbeschränkung beim Ohrläppchenstechen durch Piercer*innen

    Anders als beim „Piercen“ gemäß § 109 Abs 4 GewO 1994 („Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.“) handelt es sich beim Durchstechen von Ohrläppchen unter Verwendung einer Piercingnadel zur Anbringung von Schmuck um eine Tätigkeit, die in den Berechtigungsumfang der Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibenden, eingeschränkt auf Piercen fällt und keiner Altersbeschränkung unterliegt. Davon unberührt bleibt das anderen Gewerben ausdrücklich zustehende Recht zum Stechen von…