• Heilmasseur*innen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel “Staatlich Geprüft”

    Wie berichtet sollen mit dem Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ die Gewerbe mit Befähigungsprüfungsabschluss (analog zu den „Meisterbetrieben“) aufgewertet werden. Nicht berücksichtigt sind dabei aber Heilmasseur*innen, die gewerblich arbeiten. Heilmasseur*innen erhalten, so besagt § 79 des MMHmG, nach Ablegung der Unternehmerprüfung (gemäß § 23 GewO 1994) bzw. nach ununterbrochener dreijähriger freiberuflicher Tätigkeit als Heilmasseur*in den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994). Damit haben sie zwar die Berechtigung gewerblich tätig zu sein, dies aber ohne Ablegung der Befähigungsprüfung Massage. Und damit fallen sie in eine „Lücke im Gesetz“, denn nur mit dem Ablegen der Befähigungsprüfung erhält man das Recht, das Gütesiegel „Staatlich Geprüft“ zu verwenden – ungeachtet der umfangreicheren Ausbildung und…

  • Heilmasseur*innen-Logo des BHÖ

    In einem Kommentar zum heutigen Beitrag HeilmasseurInnen: Trotz staatlicher Prüfung kein Gütesiegel „Staatlich Geprüft wurde darauf verwiesen, dass es (aktuell) ein Heilmasseur*innen-Logo des Berufsverbandes der Heilmasseur*innnen und medizinischen Masseur*innen (BHÖ) Österreichs gibt. Das Logo wurde vom BHÖ entwickelt und patentiert: https://www.heilmasseure.com/de/ueber-uns/heilmasseur-logo. Es ist frei und kostenlos für jede*n Heilmasseur*in in Österreich erhältlich. Als Nachweis genügt es, den Berufsausweis als Scan per E-Mail an hauptverband@heilmasseure.com zu schicken. Das Logo kann dann für die eigene Homepage, Flyer oder sonstige Werbemittel heruntergeladen werden. Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit einen Aufkleber für das Auto oder die Tür herunterzuladen. Für Mitglieder des BHÖ ist ein Aufkleber gratis, für Nichtmitglieder wird ein Beitrag von Euro 10 für die Bearbeitung berechnet.

  • Wien ist anders – am Beispiel von Nuad

    Im Mai hat die Bundesinnung eine österreichweite Vorgehensweise für individuelle Befähigungen beschlossen. Dieser zufolge sollen Zuordnungen zu „neuen“ Techniken – Techniken, die nicht in der Massage-Verordnung angeführt sind – auf Basis der vorgefundenen Massagetechniken zu klassischer Massage, Fußreflexzonenmassage, Segmentmassage/Tiefenmassage, Bindegewebsmassage, Akupunktmassage und Lymphdrainage erfolgen. Beschlossen ist allerdings nicht korrekt formuliert, da die Gewerbebehörden – in Wien die MA 63 – letztendlich über die Zulassung zur Gewerbeberechtigung entscheiden und die Innungen nur Empfehlungen geben können. Letztlich handelt es sich um eine Empfehlung für eine österreichweite Vorgehensweise, die auf der BIAS im Mai mehrheitlich (mit zwei Gegenstimmen) beschlossen wurde. Zwar wurde ergänzend festgehalten, dass eine Einschränkung in einer Technik, die nicht zugeordnet…

  • Grundlagen NQR und EQR (Nationales und Europäisches Qualifikationsregister)

    Das Ziel des europäischen Qualifikationsrahmens (European Qualifications Framework) ist Vergleichbarkeit, Übersetzbarkeit und Transparenz von Qualifikationen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Zu diesem Zweck wurde in Österreich (wie auch in den anderen Mitgliedsstaaten) auf Empfehlung der Europäischen Kommission ein nationales Qualifikationsregister (NQR) geschaffen, das die Berufsqualifikationen abbildet. Das österreichische NQR-Register wird von der Nationalen Koordinierungsstelle für den NQR NKS (https://qualifikationsregister.at) administriert und alle bisher zum NQR zugeordneten Qualifikationen mit NQR-Niveau sind unter https://qualifikationsregister.at/res/file/AlleZuordnungenaufeinenBlick.pdf zusammengefasst.

  • Stellungnahmen zur Ärztegesetz-Novelle – ein Querschnitt

    „Die Ausübung des ärztlichen Berufes“, so der neue Gesetzesentwurf in § 2 Abs. 2, „umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. Handlungsbedarf in der Frage, welche Behandlungen dem Arzt, der Ärztin vorbehalten sind, sah das Gesundheitsministerium anlässlich einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2017/11/0018) vom 26. April 2018: Das Höchstgericht entschied, dass für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich maßgebend ist, „ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.“ Die derzeit im Gesetz verankerte Definition des Arztberufs als „auf…

  • Verlieren Heilmasseur*innen ihre wirtschaftliche Basis? Die Situation in Salzburg

    „Nach intensiven Vorarbeiten und Verhandlungen“ stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) im Dezember 2016 in ihrem Schreiben an alle Salzburger Physiotherapeut*innen ein neues Tarifmodell im Bereich der Physiotherapie vor. Anstelle der bisherigen Einzelleistungspositionen gibt es nunmehr eine Verordnung von 45, 60 oder 75 Minuten. Der*die Therapeut*in entscheidet dann eigenständig, welche seiner*ihrer Behandlungen aus medizinischer und therapeutischer Sicht zur Zielerreichung geeignet sind. Das Hauptaugenmerk soll, so die SGKK dabei auf aktiven Anwendungen liegen, vor allem Bewegungstherapie, aber auch z.B. Lymphdrainagen. Maximal 15 Minuten dürfen für maximal 2 passive Anwendungen verwendet werden. Alternativ kann auch die gesamte Zeit für aktive Anwendungen genutzt werden. Die Änderung des bestehenden Positionsmodells allerdings lässt nachteilige Auswirkungen für freiberufliche…

  • Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Heilmassage-Tarifen

    Am 16. Oktober 2018 beantwortete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Schreiben des Berufsverbands der Heilmasseur*innen und medizinischen Masseur*innen Österreichs zur Frage der Tarife für Heilmassage und beruft sich dabei auf die Überprüfung der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz: “… hat die Abteilung für evidenzbasierte wirtschaftliche ­ Gesundheitsversorgung des Hauptverbandes bereits im Vorjahr eine Arbeit auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz abgeschlossen. ob Massage als Krankenbehandlung bevorzugt alleine oder in Kombination mit Bewegungstherapie angeboten werden soll. Als Ergebnis wurde festgestellt. dass vor allem für einen langfristigen Therapieerfolg bei Rückenschmerzen. chronischen Spannungskopfschmerzen und auch chronischen unspezifischen Schmerzen die Kombination mit Bewegungstherapie bessere Ergebnisse erzielt und daher empfohlen wird. In diesem Sinne erging seitens…

  • Soll ein Patient über seine Therapie entscheiden können? – Diskussion in “Pro & Contra”

    Ein Patient, so Dr. Doris Schöpf (Allgemeinmedizinerin, Ärztekammer Tirol und Referentin für Komplementärmedizin) in “Pro & Contra” vor zwei Tagen, ist eingeschränkt und deshalb nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu tätigen, die seine Behandlung betreffen. Dazu bedarf es des Arztes, ausschließlich des Arztes. In der Sendung “Pro & Contra” am 21. November 2018 diskutierten Doris Schöpf (Ärztekammer), Florian Aigner (Physiker und Kritiker von Alternativmedizin), Silvia Martinek (Heilerin, Leiterin Heilerakademie Europa) und Reinhard Mitter (Kinderarzt; Ganzheitsmediziner und Homöopath) zur Frage: “Sollen nur Ärzte heilen dürfen?”. Besonders spannend wurde es im letzten Teil der Diskussionsrunde, nach ca. 45 Minuten, als der Moderator (Thomas Mohr) Doris Schöpf – quasi als Vertreterin der Ärztekammer – ansprach, ob denn Patient*innen aus…

  • Wie sehr darf und soll der Staat in die Gesundheit eingreifen?

    Katharina T. Paul (Institut für Politikwissenschaft der Universität Wien im Bereich Politikfeldanalyse und qualitative Methoden) und Ingrid Metzler (Institut für Wissenschafts- und Technikforschung der Universität Wien) gingen in einem Blog des Standards der Frage nach, wie sehr der Staat in die Gesundheit der Bevölkerung eingreifen darf und soll (https://derstandard.at/2000090877821/Wie-sehr-darf-der-Staat-in-die-Gesundheit-der-Bevoelkerung). Ausgangspunkt der Ausführungen der beiden Autorinnen war die vor kurzem einführte „Impfpflicht” in Italien: Ein verpflichtender Nachweis einer Reihe von Impfungen bei der Anmeldung zu Krippen-, Kindergarten- und Schulplätzen sollte dort sicherstellen, dass diese Pflicht in der Praxis auch tatsächlich eingehalten wird. Damit wurde – auch international – die Frage aufgeworfen, ob ein Staat Bürger*innen zu Impfungen verpflichten darf bzw. genereller:…

  • Was unterscheidet Tatsachen und Meinungen?

    Im Rahmen der Veranstaltung „Fachdidaktik kontrovers“ der Universität Wien (in Kooperation mit Philosoph Konrad Paul Liessmann und dem Standard, https://fdz-pp.univie.ac.at/veranstaltungen/aktuelles/fachdidaktik-kontrovers) hielt die Philosophin Univ.-Prof. Dr. Sophie Loidolt (Darmstadt) am 20. März 2019 einen Vortrag („Urteilen 2.0. Mit Arendt zu den Bedingungen des Urteilens in einer Kultur der Digitalität“, nachzuhören unter https://fdz-pp.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/z_fdz_pp/FDZ-Dateien/Audio_Loidolt.3gp). Im Standard erschien dazu am 19. März ein Interview unter dem Titel „Tatsachen werden zu Meinungen umformuliert“ (https://derstandard.at/2000099763667/Philosophin-Sophie-Loidolt-Tatsachen-werden-zu-Meinungen-umformuliert), in dem sie nachfolgende Kernthesen formulierte.

  • Massage in der Physiotherapieausbildung

    Ausbildung an der Fachhochschule Zirka 4.500 Stunden (180 ETCS-Punkte) sind für das Bacchelor-Studium Physiotherapie erforderlich, ca. 750 Arbeitsstunden für jedes der sechs Semester. Dazu kommen studienbegleitend nochmals 1.200 Praktikumsstunden (an der FH Salzburg, die für diese Recherche stellvertretend herangezogen wurde, vorwiegend an den Salzburger Landeskliniken). Bezüglich Massage findet sich im Curriculum der FH Salzburg die Lehrveranstaltung „Massagemethoden“ die mit 2 ECTS-Punkten, d.h. ca. 50 Stunden angegeben wird. Veranstaltungsinhalte sind „Massagebefund und Dokumentation; klassische Massage“. Der Kompetenzerwerb aus dem übergeordneten Modul „Basis-Behandlungstechniken“ wird wie folgt beschrieben: „Die Studierenden kennen die berufsrelevanten Hygienemaßnahmen; Sie können im Rahmen ihrer physiotherapeutischen Tätigkeit die entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen gezielt und situationsadäquat auswählen. Die Studierenden können einen Massagebefund…

  • Definition eines Gesundheitsberufs

    Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden (Quelle: Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – Gesundheitsberufe in Österreich, 2020).

  • Gewerbliche Verwendung des Wortes “Therapeut*in” (und anderer Begriffe, wie z.B. “Praxis”)

    Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes – infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie – berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)” zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist unter anderem die Führung gesetzlich zugelassener oder „verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen” durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort „Therapeut(in)” allein, so eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes  (OGH 4Ob116/94) vom 08. November 1994 ist als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich allerdings nicht geschützt. Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten…

  • Nebenrechte (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden)

    Das Gewerberecht (GeWO) sieht grundlegend vor, dass Unternehmer*innen nur diejenigen Leistungen erbringen dürfen, für die sie eine gewerbliche Berechtigung haben. Insbesondere öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an „zur Leistungsbringung befugte Unternehmer“ vergeben (Bundesvergabegesetz). Unter Befugnis wird dabei die bei reglementierten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation oder Berufsberechtigung angesprochen, somit „die gewerberechtliche Zulässigkeit der Leistungserbringung“. Da es aber vielfach so ist, dass bestimmte Leistungsteile nicht von der gewerblichen Berechtigung eines*einer Unternehmer*in umfasst sind, gibt es die sogenannten “gewerblichen Nebenrechte” (§ 32 Gewerbeordnung). Diese besagen, dass Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang auch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung erbracht werden dürfen, wenn sie die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.     Der Gesetzestext (Gewerbeordnung 1994 – GewO…

  • Umfang der Nebenrechte

    Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit 2016 (Gewerbeordnung) insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzeserbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen. Die Kontrolle der Obergrenzen obliegt der Gewerbebehörde, z.B. durch das Einsehen der Bücher etc. Werden die Grenzen von ergänzenden Leistungen aus reglementierten oder freien Gewerben überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet bzw. angezeigt werden.

  • Arbeitsproben und Fachgespräche für die individuelle Befähigung

    Auf der Gewerbereferententagung 2018 wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit es rechtens ist, dass manche Gewerbebehörden „den Antragstellern eine positive Entscheidung nur unter der Voraussetzung in Aussicht stellen, wenn sie sich einer Befragung bei der WK unterziehen, und zwar auch dann, wenn die Antragsteller Ausbildungs- und Praxisnachweise zur eigenständigen Beurteilung durch die Gewerbebehörde vorweisen können.“ Besonders häufig, so wir noch ergänzt, „ist die Praxis der obligatorischen Befragung/Arbeitsprobe offenbar in der Branche Kosmetik/Massage, mit den verschiedenen Teilbereichen. […] Einzelne Landeskammern veröffentlichen bereits auf ihren Internetseiten Fragenkataloge, Anmeldeformalitäten und Kosten für Befragungen samt Arbeitsprobe.“  Und weiter: „Sowohl das WIFI als auch private Bildungseinrichtungen bieten für „freiwillige“ Arbeitsproben bzw. Befragungen Vorbereitungskurse mit erheblichen Kosten…

  • Supervision, verbunden mit Selbstreflexion des*der Supervisand*in, ist wesentlich für den Praxisnachweis bei Gewerbeansuchen

    In einem Schreiben vom 9. Oktober 2019 (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) führt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Bezug auf Ansuchen gemäß Anlage 6 und 7 der Massage-Verordnung aus, dass 50 der 150 nachzuweisenden (protokollierten) Behandlungen unter Supervision zu erfolgen haben, denn: „Im Rahmen der Supervision erfolgt jedenfalls eine Beratung des Supervisanden durch den Supervisor verbunden mit Selbstreflexion des Supervisanden.“ Deshalb: „Das bloße Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses entspricht nicht diesem Erfordernis, wobei jedoch die Durchführung der Supervision (im Sinne der Anlagen 6 und 7) durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann.“

  • Details zur Fortbildungsverpflichtung für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

    Die Massage-Verordnung 2009 schreibt für die In-sich-geschlossene-Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda; Jamche Kunje) eine Fortbildungsverpflichtung von 40 Stunden in fünf Jahren vor. Details dazu sind allerdings nicht angeführt. Eine Anfrage bei der Rechtsabteilung der Wiener Wirtschaftskammer brachte nachfolgende Informationen: Es gibt, so der aktuelle Stand, nach wie vor keine ministerielle Liste anrechenbarer Kurse, wobei der Radius möglicher Weiterbildungskurse zumindest derzeit eher weit gezogen wird. So können durchaus auch einzelne Weiterbildungskurse aus dem kaufmännischen oder rechtlichen Bereich angerechnet werden, wenn sonst der Fokus auf der fachlichen Weiterbildung liegt. Fachfremde Kurse können definitiv nicht anerkannt werden, letztendlich liegt es aber immer im Ermessen der jeweiligen Behörde, was anerkannt wird. Mit regionalen Unterschieden ist…

  • Fortbildungsverpflichtung der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme auch bei ruhendem Gewerbe

    Wie es sich mit der Fortbildungsverpflichtung verhält, wenn man z.B. auf Grund von Schwanger- und Mutterschaft oder anderen Gründen das Gewerbe vorübergehend ruhend meldet, ist eine oftmals gestellte Frage von Shiatsu-Praktiker*innen, aber auch anderen Ausübenden der in sich geschlossenen Systeme. Die grundlegende Antwort der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer ist, dass die Ruhendmeldung den Unternehmer nicht von der in der Massage-Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung entbindet. Ein Entfall dieser Verpflichtung ist in der Massage-Verordnung nicht vorgesehen, da diese Bestimmung auf eine Sicherung und Verbesserung von Wissen und Können der Gewerbetreibenden abzielt. Aber nicht nur der Zweck der Verordnung, so die rechtspolitische Abteilung weiter, lässt auf eine Verpflichtung schließen, sondern auch die Bezeichnung „Ausübungsberechtigter,“…

  • Delikt der “Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen” (§218 StGB)

    Delikt der “Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen” (§218 StGB) (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung1. an ihr oder2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine…

  • Rechtsinformation der Stadt Wien zu sexueller Belästigung

    “Frauen und Mädchen werden in verschiedenen Lebensbereichen sexuell belästigt: am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum (Straße, öffentliche Verkehrsmittel), aber auch im sozialen und familiären Nahraum. Es gibt unterschiedliche Formen sexueller Belästigung, dazu zählen auch anzügliche Bemerkungen oder das unerwünschte Herzeigen von pornografischen Bildern.” Gemäß § 218 StGB (Delikt der “Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen”) ist unter anderem strafbar: Nicht vom § 218 StGB erfasst und somit nicht gerichtlich strafbar sind nur verbale und nonverbale Belästigungen mit Sexualbezug ohne Körperkontakt, also zum Beispiel anzügliche Bemerkungen und Blicke sowie sexistische Witze. Dennoch sind diese niemals in Ordnung. Diese Handlungen können jedoch, wenn sie im Arbeits- und Ausbildungsbereich getätigt werden, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts…

  • Individuelle Befähigung für Nuad (“Massage eingeschränkt auf Nuad”)

    Es ist das Bestreben der Bundesinnung österreichweit eine einheitliche Empfehlung der Innungen für individuelle Befähigungen zu etablieren. Im Mai wurde dazu ein mehrheitlicher Beschluss gefasst, der besagt, dass „neue“ Massagetechniken, d.h. Massagetechniken, die nicht in der Massage-Verordnung erfasst sind, den dort angeführten Techniken, wie klassische Massage, Bindegewebsmassage (…) zuzuordnen. Es sei denn, eine solche Zuordnung wäre nicht möglich. Aus der Sicht der Bundesinnung ist Nuad der klassischen Massage zuzuordnen und damit wären in Zukunft Ausbildung und Kenntnisse (und Praxis) in klassischer Massage nachzuweisen. Die Wiener Innung, das sei hier nochmals erwähnt, folgt dieser Vorgabe allerdings nicht (vgl. den Blogbeitrag Wien ist anders). Die Grünen MasseurInnen haben immer darauf hingewiesen, dass sich Nuad…

  • Anzeigepflicht für Heilmasseur*innen

    Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019 brachte auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) mit sich: § 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht…

  • Dokumentations- und Verschwiegenheitspflicht für Heilmasseur*innen

    Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung § 3 (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber1. der behandelten Person,2. der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und3. der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018) (3) Die…

  • Unterschiedliche Zuschüsse für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen durch die unterschiedliche Ausbildung gerechtfertigt (Verfassungsgerichthof 2010)

    Der Verfassungsgerichtshof hat am 8.10.2010 (Geschäftszahl V43/09, Sammlungsnummer 19212, https://www.ris.bka.gv.at/VfghEntscheidung.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09898992_09V00043_00&IncludeSelf=True) in Hinblick auf unterschiedliche Tarife für PhysiotherapeutInnen und HeilmasseurInnen entschieden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt, unterschiedlich hohe Zuschüsse bei verschiedenen Leistungserbringern vorzusehen, sofern diese Differenzierung durch die Verschiedenheit der berufsrechtlich vorauszusetzenden Qualifikationen (Umfang und der Dauer der jeweiligen Ausbildung) gerechtfertigt ist. Zuschüsse zu Heilmassagen dürfen daher unterschiedlich hoch festgesetzt werden, je nachdem, ob sie von PhysiotherapeutInnen oder von freiberuflichen HeilmasseurInnen erbracht werden. Hintergrund Ausgangspunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war die Frage, ob die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse 2003 festgesetzte Höhe des Kostenzuschusses (2 Euro) für Heilmassage (im Ausmaß von mindestens 10 Minuten) durch eine freiberufliche HeilmasseurIn gesetzeswidrig ist.

  • Heilbehandlungen werden in der Kleinunternehmer*innenregelung nicht in die Umsatzgrenze einberechnet

    Kleinunternehmer*innen sind Unternehmer*innen, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und (Stand 2023) die Umsatzgrenze von € 35.000,– jährlich nicht überschreiten. Im Fall von verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten sind die Umsätze zusammenzurechnen. Umsätze aus Heilbehandlungen sind jedoch seit Jänner 2017 nicht in die Umsatzgrenze einzubeziehen (Details zur Kleinunternehmer*innenregelung).

  • Unechte Mehrwertsteuerbefreiung für Heilmasseur*innen

    Üblicherweise verschreiben Ärzt*innen Heilmassagen im „10er Block“. Wegen Einsparungsmaßnahmen der GKK (Gebietskrankenkasse) kommt es aber immer wieder vor, dass chefärztlich nur (beispielsweise) drei Heilmassagen bewilligt werden. Viele Heilmasseur*innen sind in dieser Situation verunsichert, ob die restlichen sieben vom Arzt / von der Ärztin verordneten Heilmassagen auch als solche zu bewerten sind und umsatzsteuerfrei verrechnet werden können (unechte Mehrwertsteuerbefreiung). Die (unechte) Steuerbefreiung für Heilmasseur*innen ist durch § 6 UStG geregelt und vollkommen unabhängig von einer chefärztlichen Bewilligung, die nur für den Kostenzuschuss durch die Krankenkasse maßgeblich ist. Das bedeutet, dass auch die restlichen (chefärztlich nicht bewilligten) Heilmassagen steuerfrei verrechnet werden können. § 6 UStG (1) besagt:

  • Heilmassage darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden

    Auf Anfrage der Wirtschaftskammer erläutert das Gesundheitsministerium (2016), dass die Ausübung der Tätigkeit der Heilmassage nur durch natürliche Personen, nicht jedoch durch eine Gesellschaft zulässig ist. Zwar ist ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Heilmasseur*innen (beispielsweise in Form einer OG) möglich, allerdings nur dann, wenn jede*r Heilmasseur*in zur Ausübung berechtigt ist.

  • Zuordnung freiberuflicher Heilmasseure zur Wirtschaftskammer (Verfassungsgerichtshof 2006)

    Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 12. Dezember 2006 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden HeilmasseurInnen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Hintergrund Den Hintergrund dieser Erkenntnis bildet die Berufung eines freiberuflich tätigen steirischen Heilmasseurs gegen seine (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und die damit verbundene Vorschreibung der Grundumlage. Die Wirtschaftskammer argumentiert einerseits damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Tatbestand der „Unternehmung des Gewerbes” (§2 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes WKG, BGBl. I 103/1998, idF BGBl. I 153/2001) zu subsumieren sei. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit zwischen der Tätigkeit von Heilmasseuren, geregelt im MMHmG, und jener von Masseuren, die zur Ausübung des Gewerbes…

  • Heilmasseur*innen sind rechtmäßig Mitglieder der Wirtschaftskammer (Verwaltungsgerichtshof 2008)

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 29. Oktober 2008 bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zuordnung von gewerblich arbeitenden Heilmasseur*innen zur Wirtschaftskammer und damit zur Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Hintergrund Den Hintergrund dieser Entscheidung bildet eine Beschwerde eines Heilmasseurs gegen die Entrichtung der gewerblichen Grundumlage, weil er als Heilmasseur nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und daher nicht grundumlagenpflichtig sei. Die Begründung des Beschwerdeführers: Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 2006(Details) Gegen den WK-Bescheid hatte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, die von diesem am 12. Dezember 2006 (B 855/06) zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof fasst die Ablehnungsbegründung damit zusammen, dass der Beschwerdeführer „durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen…

  • DSGVO gilt auch für die Protokolle in der Ausbildung ganzheitlich in sich geschlossener Systeme (Shiatsu, Ayurveda, Tuina, Jamche Kunje)

    Für die in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda, Tibetische Jamche Kunje) gilt, dass im Rahmen der Ausbildung mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden müssen. Aus diesem Grund fallen die in Ausbildung stehenden Personen unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Art 2 Abs 2 lit c). Eine Einverständniserklärung ist daher nötig, vor allem wenn die Daten weitergegeben werden.

  • Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten (Shiatsu, Tuina, Akupunktmassage)

    Die wesentlichen Fragen in der Beurteilung der Zulässigkeit der Behandlung von Akupressurpunkten mit Laser für gewerbliche AnwenderInnen, so die Bundesinnung (Schreiben vom 1.3.2019) sind einerseits die Zielsetzung der Anwendung und andererseits die Stärke des Lasers: Welche Geräte eingesetzt werden dürfen, ist – wie in der Anwendung von Lasergeräten in der Kosmetik – vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Gerät eine Tätigkeit durchgeführt wird, die dem jeweiligen Berufsbild zuordenbar ist – was für Shiatsu, Tunia und Akupunktmassage gewerberechtlich gegeben ist. Wie Behörden und Gerichte in konkreten Verfahren bewerten und entscheiden, kann allerdings nicht vorausgesehen werden, womit es letztlich in der unternehmerischen Verantwortung der gewerblichen Anwender*in liegt, sich für das…

  • Ausübung von Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha durch Shiatsu- und Tuina-Anwender*innen

    Schröpfen, Moxibustion und Gua Sha können – sofern der (vor allem) ärztliche Vorbehalt eingehalten wird – von gewerblichen Berufen ausgeübt werden. Das Wirtschaftsministerium hat dazu in einem Schreiben Ende Juni 2017 (GZ: BMWFW-30.599/0126-I/7/2017) festgehalten, dass Praktiker*innen der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme Shiatsu und Tuina diese Methoden anwenden (und anbieten) dürfen.

  • Protokolle der Gewerbereferententagungen

    Im Rahmen der jährlich stattfindenden Tagung der Bundesgewerbereferenten werden (unklare) gewerberechtliche Fragen erörtert, die auch die Belange der Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure betreffen (so z.B. 2017 eine Frage zur Fortbildungsverpflichtung gemäß der Massage-Verordnung). Seit einem Beschluss der Bundesregierung vom 5. Juli 2016 werden diese Protokolle auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht: https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Gewerbe/Protokolle-der-Gewerbereferententagung.html

  • Schwerarbeitsregelung

    Was ist unter Schwerarbeit zu verstehen? Unter schwerer körperlicher Arbeit definiert der Gesetzgeber „eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft […], bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird“ (BGBl. II Nr. 104/2006, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004642). Und führt weiter dazu aus: „Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.“ Wie wird Schwerarbeit definiert? Die Bewertung einer Arbeit als Schwerarbeit ergibt sich aus der energetischen Belastung einer Tätigkeit, d.h. dem Kalorienverbrauch,…

  • Mutterschutz

    Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in deren Arbeitswelt. Es ist Aufgbe der Arbeitgeber*innen dafür zu sorgen, dass diese Schutzbestimmungen (sofern die Arbeitgeber*in über die Schwangerschaft informiert wurde) eingehalten werden. 

  • Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Masseur*in

    Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung, StF: BGBl. II Nr. 64/2020) trat am 28. Februar 2020 in Kraft und führte das dritte Lehrjahr im Lehrberuf Massage ein.

  • Zugangsvoraussetzungen Massage (Massage-Verordnung)

    Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung, StF: BGBl. II Nr. 68/2003) trat erstmalig am 28. Jänner 2003 in Kraft:

  • Fachgespräche und Arbeitsproben sind nicht verpflichtend für den Nachweis einer Qualifikation in einem Verfahren gemäß § 19

    In einem Schreiben des Wirtschaftsministeriums (BMDW-30.599/0124-IV/1/2019) vom 9. Oktober 2019 wird dazu ausgeführt, dass die Ablegung einer Arbeitsprobe nicht verpflichtend ist, sondern nur eine Möglichkeit zum Nachweis der Fähigkeiten: „Grundsätzlich kommt im Verfahren gemäß § 19 als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Hierbei kann es sich auch um ein Gutachten der Wirtschaftskammer handeln. Dem Antragsteller ist es unbenommen die Behörde von einer etwaigen Unschlüssigkeit eines solchen Fachgutachtens zu überzeugen. Eine an den Antragsteller gerichtet Aufforderung, sich einem Fachgespräch zu stellen oder sich einer Arbeitsprobe zu unterziehen, ist im Hinblick auf den den Antragsteller obliegenden Nachweis der erforderlichen Qualifikation nicht angebracht (Grabler/Stolzlechner/Wendl,…

  • 3. Lehrjahr der Gewerblichen Massage

    Am 28. Februar 2020 wurde mit dem BGBl. II Nr. 64/2020 die aktualisierte Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin-Ausbildungsordnung) veröffentlicht, die mit 1. Mai 2020 in Kraft trat und das von Vielen geforderte dritte Lehrjahr mit sich brachte. Das im Gesetz angeführte Berufsprofil (§ 2) sieht vor, dass “der im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildete Lehrling” die nachfolgend angeführten “Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen” kann: 1. Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme zB Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung sowie Bestellwesen, 2. Verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen und Durchführen des Kassaabschlusses (zB Tagesabschluss), 3. Fachkundiges anforderungs- und bedarfsbezogenes Beraten und Betreuen von Kunden/Kund-innen in Fragen der Massage wie…

  • Erweiterung des Konzepts der Salutogenese mit psychotherapeutischen Gesichtspunkten

    Zwischen dem Feld der Psychotherapie und dem Gesundheitssystem klafft, so Markus Fäh, eine kommunikative Lücke. Es gibt keine übergreifenden Theorien, die das Konzept der Salutogenese mit dem der Psychotherapie verbinden. Jeder dieser Bereiche existiert gleichsam nur für sich. Die Gesundheitsforschung auf der einen Seite bietet Befunde und Erklärungen für die körperlichen, seelischen und sozialen Ursachen langfristiger Gesundheit. Und auf der anderen Seite stellt die Psychotherapie Wissen über kommunikative Vorgänge bereit, welche individuelle Veränderungsprozesse bewirken. Psychotherapeutische Prozesse setzen am seelischen Apparat an und beeinflussen dessen Funktionieren, d.h. sie beeinflussen das Denken, Fühlen, Erleben und Handeln eines Individuums. Damit die Psychotherapie aber Platz in einem (veränderten) Gesundheitssystem findet, bedürfe es, so Markus…

  • Krankheit und Gesundheit im Verständnis der Salutogenese

    Während die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahre 1948 Gesundheit noch als eine wünschenswerte Idealnorm vollkommenen physischen und psychischen Wohlbefindens definierte, wird Gesundheit heute zunehmend multidimensional betrachtet. Neben körperlichem und psychischem Wohlbefinden sind für Gesundheit auch Leistungsfähigkeit, Selbstverwirklichung und Sinnfindung von besonderer Bedeutung. Gesundheit ist darüber hinaus abhängig von Belastungen, Risiken und Gefährdungen durch unsere soziale und ökonomische Umwelt wie auch von Ressourcen, die uns zur Verfügung stehen (vgl. Definitionen von Gesundheit und Krankheit). Im Bereich der Gesundheits- und Krankheitsmodelle, die unser gesellschaftliches und gesundheitspolitisches Handeln beeinflussen, hat in den letzten Jahren das von Aaron Antonovsky entwickelte Modell der Salutogenese einen wichtigen Stellenwert einzunehmen begonnen. Für Antonovsky gibt es keine statische Definition…

  • Salutogenese

    Das Konzept der Salutogenese wurde vom Medizinsoziologen Aaron Antonovsky (1923 – 1994) entwickelt. Seine beiden Hauptwerke dazu sind “Health, stress and coping: New perspectives on mental and physical well-being” (1979) und “Unraveling the mystery of health. How people manage stress and stay well” (1987). Aus Kritik an dem vor allem biomedizinischen Krankheits- und Präventionsmodell gibt Antonovsky der Frage, warum Menschen gesund bleiben, den Vorrang vor der Frage nach den Ursachen von Krankheiten und Risikofaktoren. Primär geht es um die Bedingungen von Gesundheit und Faktoren, welche die Gesundheit schützen und erhalten. In “Unraveling the mystery of health” (deutsch: “Salutogenese. Zur Entmystifizierung der Gesundheit”, 1997) beschreibt Antonovsky das Konzept der Salutogenese –…

  • Gesundheitsdeterminanten nach Dahlgren & Whitehead

    Gesundheit und Krankheit sind nicht nur von der medizinischen Versorgung abhängig, sondern auch generell von den Lebens- und Arbeitsbedingungen, in denen die betreffenden Menschen leben, und anderen Einflüssen außerhalb des Gesundheitssystems. Das wissenschaftliche Konzept, das sämtliche relevanten Gesundheitsdeterminanten – also all jene Faktoren, die die Gesundheit von Menschen, aber auch den sozialen Zusammenhalt innerhalb von Gesellschaften beeinflussen können – erfassen soll, wurde von Göran Dahlgren und Margaret Whitehead (Dahlgren, G., Whitehead, M. – Policies and strategies to promote social equity in health. Stockholm: Institute for Future Studies) 1991 vorgestellt. Inwieweit das Gesundheitsverhalten eines Menschen dann tatsächlich veränderbar ist, hängt wiederum (auch) von anderen Faktoren ab, z.B. den im Lauf des…

  • Prävention und Gesundheitsförderung

    In der Geschichte der Medizin gibt es seit jeher Anstrengungen, Krankheiten zu verhüten, wobei heute vor allem die Vermeidung chronisch-degenerativer Erkrankungen und so genannter Zivilisationskrankheiten im Mittelpunkt präventiver Anstrengungen stehen. Biomedizinisches Risikofaktorenmodell Das Risikofaktorenmodell wurde ursprünglich in den fünfziger Jahren in Zusammenhang mit der Erforschung der koronaren Herzerkrankungen auf der Grundlage von epidemiologischen Studien und Statistiken von Lebensversicherungsgesellschaften entwickelt. Dabei zeigten sich Zusammenhänge zwischen Risikofaktoren wie z.B. hohen Blutfettwerten, Tabakkonsum, Bluthochdruck, Übergewicht, psychischen Ressourcen und dem Auftreten von koronaren Herzerkrankungen, vor allem von Herzinfarkten. Je mehr Risikofaktoren – insbesondere beMännern -, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, einen Herzinfarkt zu bekommen. Da es sich um statistische Zusammenhänge (Korrelationen) handelt, können aus…

  • Definitionen von Gesundheit und Krankheit

    Wenngleich die Begriffe Gesundheit und Krankheit auf dem ersten Blick eindeutig erscheinen, so zeigen sich bei genauerer Betrachtung doch deutliche, durch den sozialen Kontext und individuelle Einschätzungen geprägte Unterschiede. So ist für manche Menschen Gesundheit das Freisein von körperlichen Beschwerden, andere wiederum betrachten Gesundheit als gleichbedeutend mit Wohlbefinden und Glück oder aber als Fähigkeit des Organismus, mit Belastungen fertig zu werden.  Gesundheitsmodelle Offizielle Definitionen von Gesundheit und Krankheit orientieren sich an unterschiedlichen Gesundheitsnormen.

  • Komplexe Entstauungstherapie im Verständnis von ÖGK und Physio Austria

    Zur Steigerung der Effektivität der KPE (Komplexe Entstauungstherapie), so der Rahmenvertrag von ÖGK und Physio Austria, ist “auch das komplette Spektrum der Bewegungstherapie inklusive Atemtherapie und die entsprechende Hautpflege nötig” und die für Physiotherapeut*innen einzuhaltenden Inhalte des Clinical Reasoning der KPE basierend auf LL S 36 sind: “Die isolierte Anwendung der Einzelkomponenten ist nicht empfehlenswert, der Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie (KPE) ist in ihrer Gesamtheit der Vorzug zu geben (Deutsche Leitlinie 2017, S 42, 100 % Zustimmung/Konsens).”

  • Kostenrückerstattung 2023 der Sozialversicherungen für Massage-Leistungen von Physiotherapeut*innen

    (alle Beträge in €) Heilmassage 15 Minuten KPE inkl. manueller Lymphdrainage 30 Minuten KPE inkl. manueller Lymphdrainage 45 Minuten KPE inkl. manueller Lymphdrainage 60 Minuten ÖGK 4,50(30 Minuten: 12,03) 15,13 22,68 30,25 SVS 5% Selbstbehalt10% Selbstbehalt20% Selbstbehalt 12,1411,5010,22 24,2823,0020,45 36,4234,5130,67 48,5646,0140,90 BVAEB 10% Selbstbehalt 6,85 23,00 34,51 46,01 KFA 11,50 20,43 34,51 46,01 Quelle: Physio Austria (https://www.physiopraxis.co.at/patienteninformation/rueckerstattung/) Stand 02/2023

  • Kostenrückerstattung (Sozialversicherung)

    Wahlinstitute und Heilmasseur*innen haben keinen Vertrag mit den Sozialversicherungen. Patient*innen müssen das Honorar für die Behandlungen zunächst selbst bezahlen und können dann um Kostenerstattung ansuchen. 

  • Suche nach Übungsmodellen (in der Ausbildung)

    In den Ausbildungsrichtlinien für die Ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme sind Übungsstunden mit “Übungsmodellen” verpflichtend vorgeschrieben. Die Suche nach ihnen erfolgt dabei häufig im Familien- und Freundeskreis, aber auch auf öffentlichen Plattformen wie Facebook oder Websites. Auf öffentlichen Plattformen gilt es allerdings wichtige Punkte zu berücksichtigen. Gemäß der Rückfrage in der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (13.12.2017) gibt es kein Verbot, auf öffentlichen Plattformen “Übungsmodelle” zu suchen – unter der Voraussetzung, dass dafür kein Honorar verlangt wird bzw. etwaige Kosten (wie z.B. Materialkosten) nur nach  Absprache mit den Modellen aufgeteilt werden. Die (zumindest damals) Nicht-Empfehlung der Suche nach “Übungsmodellen” auf öffentlichen Plattformen der Landesinnung Oberösterreich bezieht sich auf eine…

  • Datenschutzrechtliche Probleme mit Google Fonts – und ihre Behebung

    Seit Juli 2020 gab es Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts auf Webseiten. Gefordert wurden 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Kostenersatz für das Einschreiten des Rechtsanwaltes. Begründet wird der Schadenersatzanspruch mit der unzulässigen Weitergabe der IP-Adresse des*der User*in durch die Verwendung von Google Fonts in die USA, die als unsicheres Drittland gilt. Begründet wird die Höhe des Schadenersatzanspruchs durch eine Entscheidung des Landesgerichts München (Urteil vom 20.1.2022). Eine österreichische Entscheidung, ob Schadenersatz im Falle der Weitergabe der IP Adresse an die USA zusteht, gibt es noch nicht. Ein von der WKO unterstützter Musterprozess (RA Dr. Thomas Schweiger) sollte im Frühjahr 2023 am Landesgericht für Zivilrechsachen ZRS Wien stattfinden.…

  • Fragen und Antworten zur Datenschutzverordnung (DSGVO)

    Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)“ veröffentlicht und trat am 25. Mai 2018 in Geltung. Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung als EU-Verordnung in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist, enthält sie dennoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurde in Österreich das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, eine Novelle des DSG, beschlossen. Die nachfolgende Auflistung von Fragen und Antworten zur neuen Datenschutzverordnung (inklusive Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) folgt der WKO-Seite „EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Checkliste“. Begriffsbestimmungen finden sich unter Begriffsbestimmungen DSGVO. 1. Welche personenbezogenen…

  • Begriffsbestimmungen (DSGVO)

    Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)“ veröffentlicht. Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung als EU-Verordnung in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist, enthält sie dennoch zahlreiche Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurde in Österreich das „Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018“, eine Novelle des DSG beschlossen. Fragen und Antworten unter Fragen und Antworten, nachfolgend wichtige Begriffsbestimmungen Personenbezogene Daten (Art 4 Z 1) Die Bestimmungen der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen. Definitionsgemäß sind „personenbezogene Daten“ alle…

  • Speicher- und Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten

    Die Löschung von personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Wenn die betroffene Person es wünscht Ein wesentlicher Grundsatz der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) besagt, dass personenbezogene Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden dürfen, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen, wie es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden. Das bedeutet die Speicherfrist ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken (das entsprechend auch angeben ist). Grundsätzlich müssen personenbezogene Daten gelöscht/entfernt werden, wenn die betroffene Person ihre Löschung wünscht, es sei denn es stehen diesem Wunsch gesetzliche Aufbewahrungspflichten gegenüber, wie z.B. Der Wunsch nach Lösung (Geltendmachung des Löschungsrechts) muss abgelehnt werden, wenn er gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegensteht.…

  • Aufbewahrungsfristen für Aus-, Weiter- und Fortbildungsdaten

    Es gibt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsdaten, so die Auskunft der rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Mitte April 2018, keine bekannten allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen. In Ermangelung von gesetzlichen Fristen, gibt es nur die Möglichkeit von (selbst gesetzten) internen Regulierungen. Der nämlichen Information zufolge denkt das WIFI interne Aufbewahrungsfristen zwischen 3 und 7 Jahre an. Im Sinne von Kundenservice (nachträgliche Bestätigung von Kursen und Ausbildungsabschlüssen) könnte aber sehr wohl eine längere Aufbewahrungsfrist (z.B. 10 Jahre, analog zur Produkthaftung) argumentiert werden. Zu bedenken ist allerdings, dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abzuschätzen ist, wie die Datenschutzbehörde oder Gerichte dies in Zukunft beurteilen werden. Wichtig, so wieder die Rechtsabteilung, wird wohl die „richtige Balance“ zwischen Kundenservice…

  • Branchenspezifische Unterlagen und Informationen der Bundesinnung zur Datenschutzverordnung

    Die Bundesinnung für Fußpflege, Kosmetik & Massage hat gemeinsam mit der Bundesinnung der Gesundheitsberufe branchenspezifische Unterlagen und Muster zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erstellt und veröffentlicht (14. März 2018). Diese Unterlagen sind gedacht für alle Mitgliedsbetriebe in der Fachgruppe Fußpflege, Kosmetik & Massage und können als Grundlage für den eigenen Betrieb verwendet werden. Sie umfassen:

  • Einwilligung in die Erfassung personenbezogener Daten – Vorlage für die Heilmassage

    Um die Umstellung auf die neuen Datenschutzrichtlinien zu erleichtern, stellen wir eine Vorlage für die Heilmassage online.  Die Vorlage geht davon aus, dass keinerlei Patientendaten an Dritte weitergegeben werden. Sollte dies aber der Fall sein (z.B. direkt an Sozialversicherungen), so wären dann anstelle von “keine Weitergabe an Dritte” diese Person(en)/Institution(en) anzuführen wie auch die Daten, die weitergegeben werden. Die Vorlagen wurden von der Bundesinnung FKM (juristisch) überprüft und als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend befunden. Eine Haftung kann allerdings dennoch weder von der Innung noch vom Websitebetreiber übernommen werden.

  • Einwilligung in die Erfassung personenbezogener Daten – Vorlagen für die gewerbliche Massage

    Die nachfolgenden Informationen und Vorlagen basieren auf Informationen der Wirtschaftskammer, insbesondere https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/leitfaden-dsgvo-fkm.html, und haben ausschließlich informativen Charakter. Eine Haftung seitens der Innung oder des Websiteverantwortlichen kann nicht übernommen werden, und sie entbinden keine MasseurIn davon, die DSGVO im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß ihren/seinen Bedürfnissen und Zielsetzungen auszulegen. In der Massage-Praxis werden zur Erstellung einer Kund*innenkartei, zur Erstellung von Rechnungen oder für die energetische Einschätzung (Diagnostik) und andere Zwecke personenbezogene, teilweise auch sensible Daten erhoben und verarbeitet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist es erforderlich, dass die betroffene Person ihre Einwilligung dazu gibt. Diese muss durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der der die Einwilligung freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich…

  • Steueränderungen 2020

    Kleinunter*innennehmerbefreiung: Änderung der Nettoumsatzgrenzen Seit 2020 beträgt die Kleinunternehmer*innengrenze EUR 35.000,00 netto (statt wie bisher: EUR 30.000,00). Das bedeutet: Wenn man einen Nettoumsatz von EUR 35.000,00 p. a. nicht überschreitet, kann man die Kleinunternehmer*innenregelung in Anspruch nehmen und wird dadurch von der Umsatzsteuer befreit. Kleinstunternehmer*innenbefreiung bei gewerblicher Sozialversicherung Unternehmer*innen, die die Jahresgewinngrenze und Jahresumsatzgrenze nicht überschreiten, sind von der GSVG-Kranken- und -Pensionsversicherung befreit, wenn:   Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2020 Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt seit 2020 EUR 800,00.   eZustellung ab 01. Jänner 2020 Seit 01.01.2020 sind alle Unternehmer*innen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet. Wer in Finanzonline nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet hat, bekommt eine Information in die Finanzonline-Databox, dass…

  • Gutscheine. Was hinsichtlich ihrer Befristung zu bedenken ist

    Generell gilt, dass Gutscheine erst nach 30 Jahren – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – verjähren. Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, werden ausgestellte Gutscheine deshalb häufig befristet. Dabei gilt es allerdings einiges zu bedenken, da eine Befristung nicht in allen Fällen zulässig ist. Gratisgutscheine Gutscheine, die vom*von der Unternehmer*in unentgeltlich, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden (freie Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers). Beispiele sind: Zu beachten ist, dass weder die Gestaltung noch die Praktik irreführen sein dürfen, sonst könnte das Folgen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben. Entgeltliche Wertgutscheine Für Wertgutscheine (Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten) gibt es keine explizite…

  • Barrierefreiheit

    Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz wurde am 6. Juli 2005 in Österreich beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2006. Die zehnjährige Anpassungsfrist endete Ende 2015 und seit 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz deshalb auch für Masseur*innen, Kosmetiker*innen und Fußpfleger*innen. Die grundlegende Richtlinie des Gesetzes besagt, dass niemand auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert, d.h. benachteiligt, werden darf. Eine Benachteiligung erfolgt durch Unmittelbare Diskriminierung „Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 5 Abs. 1 BGStG) Für eine unmittelbare Diskriminierung gibt es keine sachliche Rechtfertigung –…

  • eZustellung für Unternehmen

    Seit 1. Jänner 2020 gilt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden, d.h. ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bundesbehörden die elektronische Zustellung ermöglichen. Gleichzeitig sind Unternehmen verpflichtet, für Behörden im Weg der elektronischen Zustellung (wobei nicht E-Mails gemeint sind) über den Postkorb im Unternehmensserviceportal USP,  erreichbar zu sein. Die notwendigen Schritte dazu sind (unter besonderer Berücksichtigung der Handy-Signatur): a) Die Bürgerkarte/Handy-Signatur aktivieren b) Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP) c) Registrierung zur elektronischen Zustellung d) Benützung der elektronischen Zustellung

  • Datenschutzrichtlinie (DSGVO)

    Generell unterscheidet die Gesetzgebung zwischen „normalen“ personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten u.a.m.) und „sensiblen“ Daten (wie rassische oder ethische Zugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung u.a.m.), deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (das gilt für das Anlegen von Karteikarten in gleicher Weise wie für die elektronische Verarbeitung) ist eine Zustimmung der betroffenen Person unbedingt erforderlich. Standardanwendungen Um den Umgang mit den Datenschutzbestimmungen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Standardanwendungen geschaffen, die in den meisten Unternehmen anzutreffen sind. Standardanwendungen dienen einem bestimmten Zweck wie Rechnungswesen und Logistik, Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse, Mitgliederverwaltung, Verwaltung von Benutzer*innenkennzeichen, oder auch Kund*innenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke. Ob die eigene Datenanwendung eine Standardanwendung ist, ist von folgenden…

  • Umfrage zu Eintragung ins Gesundheitsberuferegister geplant

    Blog-Eintrag vom 17.9.2019 Ob Heilmasseur*innen im Gesundheitsberuferegister eingetragen werden sollen – oder auch wollen: Diese Frage hat in den letzten Monaten einiges an Kontroversen mit sich gebracht. Viel wird und wurde über „den“ Wunsch „der“ Heilmasseur*innen gesprochen, mal für die Eintragung mal gegen diese. Um Klarheit über die Wünsche seiner Mitglieder zu erhalten, hat der Wiener Ausschuss (auf Antrag der Grünen Masseur*innen) in seiner Sitzung letzte Woche beschlossen, eine Befragung durchzuführen und die Wünsche der in Wien tätigen Heilmasseur*innen zu erheben.

  • Gesundheitsberuferegister im Spiegel der Wiener Wirtschaft

    Blog-Beitrag vom 29.6.2019 Auf Seite 24 der aktuellen Ausgabe von Wiener Wirtschaft (Nr. 26 vom 27.6.2019) gibt es unter der Überschrift „Heilmasseure“ einen Artikel zum Thema „Gesundheitsberuferegister“, in dem die Wiener Innungsmeisterin Petra Felber, die Nachteile des Gesundheitsberuferegisters und die Vorteile der Eintragung im WKO Firmen A-Z darlegt. Petra Felber führt aus, dass ins Gesundheitsregister jene Gesundheitsberufe aufgenommen werden, „für die bei selbständiger Tätigkeit keine gesetzliche Standesvertretung eingerichtet ist“ und bezieht sich damit auf die Erläuterungen zum Gesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02445/fname_309366.pdf. Freiberufliche Heilmasseur*innen, so zitiert die Wiener Wirtschaft IM Petra Felber, haben das, was mit dem Gesundheitsberuferegister erreicht werden soll, nämlich „z.B. Transparenz, Qualiatätssicherung und Patientensicherheit“, „bereits längst verwirklicht“. Sie bezweifle deshalb, „dass…

  • Ergänzte Informationen der Bundesinnung zu den Vor- und Nachteilen des Gesundheitsberuferegisters

    Blog-Beitrag vom 10.6.2019 Am 7. Juni hat die Bundesinnung FKM ein angekündigtes Dokument gepostet, das die Hintergründe sowie die Vor- und Nachteile der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister für HeilmasseurInnen betrifft. Gesetzliche Grundlagen für den Status quo Zu Beginn des Schreibens werden die gesetzlichen Grundlagen angeführt und die Gründe, warum Heilmasseur*innen nicht in diesem Register enthalten sind: In Bezug auf die Erläuterungen zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz wird in der Darstellung allerdings eine Formulierung verwendet („nur für Berufsgruppen ohne gesetzliche Standesvertretung“), die nicht ident mit dem Originaltext ist. Hier heißt es lapidar (ohne „nur“): „Dieses Register wird für jene Gesundheitsberufe eingerichtet, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen“. Die auf der BI-Seite verwendete Formulierung mit „nur“ legt nahe,…

  • Arbeiterkammer fordert die Aufnahme von Medizinischen Masseur*innen und Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister

    Blog-Beitrag vom 4.11.2019 Auf der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 29. November 2018 wurde die Forderung nach Aufnahme von Medizinischen Masseur*innen und Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister einstimmig angenommen. Das Gesundheitsberufsregister, so der Antrag an die Bundesarbeitskammer, bietet viele Vorteile für die eintragungspflichtigen Berufsangehörigen, die den (bislang) nicht registrierten Gesundheitsberufen vorenthalten werden (neben Medizinischen Masseur*innen und Heilmasseur*nnen beispielsweise auch medizinische Assistenzberufe, medizinisch-technische Fachdienste, Sanitäter*innen, Medizinphysiker*innen u.a.m.): Die genannten Vorteile sollen, so der Beschluss, für alle Gesundheitsberufe gelten, da es für eine Unterscheidung zwischen ins Register aufgenommene Gesundheitsberufe und nicht ins Register aufgenommene Gesundheitsberufe keinen sachlichen Grund gäbe. Vielmehr stelle diese Unterscheidung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung für jene Berufsgruppen dar, die nicht im…

  • Tendenziöse Fragestellung bei der Umfrage in Wien zur Gesundheitsberuferegistereintragung für Heilmasseur*innen

    Blog-Beitrag vom 13.2.2020 Aktuell (6. Februar 2020) wurden, wie schon lange beschlossen und angekündigt, alle selbständigen Wiener Heilmasseur*innen angeschrieben und gebeten, die Frage beantworten, ob sie “für eine Eintragung der Heilmasseure in das Gesundheitsregister” sind – oder nicht. Die Rückantwort dazu soll bis 31. März auf dem beiliegenden Fragebogen erfolgen. Der begleitende Text ist kurz gefasst und leider tendenziös. So wird nach der Aufzählung der bereits erfassten Berufe erklärt: “Es wurden nur Berufe aufgenommen, die über keine gesetzliche Standesvertretung verfügen. Aus diesem Grund finden sich Heilmasseure nicht im Gesundheitsberuferegister.” Ergänzend und wohl erklärend wird noch hinzugefügt: “Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 2007/04/0015-9 eindeutig ausgesprochen, dass freiberufliche Heilmasseure Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Die Heilmasseure sind daher über…

  • Grundsätzliche Überlegungen rund um die (mögliche) Eintragung von Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister

    Blog-Beitrag vom 27.2.2020 Die gute Nachricht zuerst: Die Umfrage in Wien findet nun statt und die Rückantworten sollen bis zum 31. März erfolgen. Die schlechte Nachricht: Der Text zur Umfrage bringt tendenziös nur „ausgewählte“ Aspekte zur Sprache.Kurz zusammengefasst: Das, was fehlt, sind vor allem klare und offene Informationen, eine offene Diskussion und darüber hinaus eine österreichweite Umfrage, die erhebt, was die Wünsche der betroffenen Heilmasseur*innen sind, um sich dann für deren Ziele und Wünsche einzusetzen. Warum wird die Eintragung von vielen Funktionär*innen als nicht sinnvoll bzw. notwendig erachtet? Abgesehen davon, dass die Begründung im Text zur Umfrage, warum Heilmasseur*innen aktuell nicht ins Gesundheitsberuferegister (BGR) eingetragen werden, zu kurz reicht (siehe Tendenziöse…

  • Pro und Contra Gesundheitsberuferegister-Eintragung für Heilmasseur*innen. Eine Zusammenfassung

    Blog-Beitrag vom 11.2.2020 Hintergrund „Im Rahmen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU (2012/C 199 E/04), ABl. C 199 E/25 vom 7.7.2012, so die parlamentarischen Erläuterungen zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz, hebt das Europäische Parlament hervor, dass gesundheitliche Ungleichheit in der Union nicht überwunden werden kann, solange es keine gemeinsame und umfassende Strategie für die Beschäftigten im Gesundheitssektor in der EU gibt, die koordinierte Maßnahmen für das Ressourcenmanagement, Aus- und Weiterbildung, Mindestnormen in den Bereichen Qualität und Sicherheit und die Registrierung der Angehörigen der Gesundheitsberufe einschließt.“ Die Arbeiterkammer führt dazu ergänzend aus: Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben bereits ein solches Register eingeführt. Nationalrat und…

  • Gesundheitsberuferegister und Heilmasseur*innen

    Blog-Beitrag vom 30.5.2019 Die gesetzlichen Grundlagen Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde im Juli 2016 beschlossen (BGBl. I Nr. 87/2016) und besagt, dass alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ab 1. Juli 2018 verpflichtend in ein Register eingetragen werden müssen. Konkret davon betroffen sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Pflegefachassistent*innen, Pflegeassistent*innen, Physiotherapeut*innen, Biomedizinische Analytiker*innen, Radiologietechnolog*innen, Diätolog*innen, Ergotherapeut*innen, Logopäd*innen und Orthoptist*innen. Geführt wird das Gesundheitsberuferegister von der Arbeiterkammer (AK)  einerseits und von Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) andererseits. Die Gespräche in der Bundesinnung Die Frage, ob auch HeilmasseurInnen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden (sollen), war Thema der Bundesinnungsausschusssitzung (BIAS) am 23. und 24. Mai. Der grundlegende Tenor ist, dass eine Eintragung der Heilmasseur*innen in dieses Register nicht notwendig…

  • Gesundheitsberuferegister

    Zur Frage, ob Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister (GBR) eingetragen werden soll. Der BHÖ befürwortet eine Eintragung, die Wirtschaftskammer spricht sich dagegen aus.

  • Belegerteilungspflicht

    Belegannahme durch den*die Kund*in Der*die Kund*in kann nicht gezwungen werden, den Beleg anzunehmen. Allein durch das Anbieten eines Kassabelegs ist die Belegerteilungspflicht für das Unternehmen erfüllt. Quellen