Gewerberecht

gesetzliche Regelung

Nebenrechte, Umfang der Nebenrechte, unlauterer Wettbewerb, Verwendung des Wortes „Therapeut“ …

Nebenrechte (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden)

Nebenrechte (sonstige Rechte von Gewerbetreibenden)

Das Gewerberecht (GeWO) sieht grundlegend vor, dass Unternehmer*innen nur diejenigen Leistungen erbringen dürfen, für die sie eine gewerbliche Berechtigung haben. Insbesondere öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nur an „zur Leistungsbringung befugte Unternehmer“ vergeben (Bundesvergabegesetz). Unter Befugnis wird dabei die bei reglementierten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation oder Berufsberechtigung angesprochen, somit „die gewerberechtliche Zulässigkeit ...
Umfang der Nebenrechte

Umfang der Nebenrechte

Leistungen aus anderen Gewerben dürfen seit 2016 (Gewerbeordnung) insgesamt bis zu einem Umfang von 30% des Jahresumsatzeserbracht werden. Innerhalb der Höchstgrenze von 30% kann ein Mix aus reglementierten und freien ergänzenden Leistungen erbracht werden, solange die ergänzenden Leistungen aus reglementierten Gewerben 15% der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage ...
Irreführende Angaben über eigene Leistungen (unlauterer Wettbewerb)

Irreführende Angaben über eigene Leistungen (unlauterer Wettbewerb)

Irreführende Angaben über die eigenen Leistungen (und damit unlauterer Wettbewerb), so führt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil 2017 zur Frage der unberechtigten Ausübung von Ernährungsberatung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171221_OGH0002_0040OB00222_17A0000_000) aus, liegen auch dann vor, wenn bestimmte Tatsachen verschwiegen werden, so dass ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden könnte. Das gilt wohl auch für ...
Gewerbliche Verwendung des Wortes "Therapeut*in" (und anderer Begriffe, wie z.B. "Praxis")

Gewerbliche Verwendung des Wortes „Therapeut*in“ (und anderer Begriffe, wie z.B. „Praxis“)

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes - infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie - berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut(in)" zu führen ...