Zulassung zur Berufsreifeprüfung für Gewerbliche und Heilmasseur*innen

Getreidefeld

Gewerbliche und Heilmasseur*innnen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung, aber auch Masseur*innen, die die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung besagt in § 1 (1), dass „Personen ohne Reifeprüfung […] durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben [können], wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben„:1Angeführt sind hier nur jene Prüfungen bzw. Ausbildungen, die für Masseur*innen relevant sind.

Gemäß § 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes umfasst die Berufsreifeprüfung vier Fachbereiche (Teilprüfungen)2Quelle: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung:

  • Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben.
  • Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung.
  • Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule.
  • Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Anmerkungen/Fußnoten