Staatliches Gütesiegel jetzt auch für Masseur*innen, Fußpleger*innen, Kosmetiker*innen, Piercer*innen und Tätowierer*innen
Unternehmen, deren Inhaber*in oder gewerberechtliche Geschäftsführer*in eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke) erfolgreich abgelegt haben, dürfen seit 29. November den Begriff „Staatlich geprüft“ und das entsprechende Gütesiegel verwenden – vergleichbar dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“.
Am 29.11.2019 wurde die 362. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. II Nr. 362/2019 Teil II).
Über die Verwendung sagt § 2: „Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.“
Zur grafischen Darstellung führt § 1 aus: „Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.“
Zu beachten ist, dass Gewerbetreibende der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda, Tibetische Massage) das Gütesiegel nicht verwenden dürfen, da sie keine staatliche Befähigungsprüfung abgelegt haben. „Durch den Rost“ fallen allerdings auch, wie schon im 6. Newsletter vom 14. Mai ausgeführt, die „Piercer und Tätowierer der ersten Stunde“, die ihren Gewerbeschein noch nicht durch eine Befähigungsprüfung erhalten haben – unabhängig von ihrer Ausbildung und dem Umstand, dass sie maßgeblich für die Etablierung der Befähigungsprüfung beigetragen haben.