Newsletter 11 der Grünen Masseur*innen

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Liebe/r

willkommen bei der 11. Ausgabe des Newsletters der Grünen Masseur*innen!
(26. Oktober 2019)

Information, vor allem rasche und vollständige Information, ist uns wichtig, auf unserer Website ebenso wie hier im Newsletter. Dafür stehen wir.
Denn Information ist die Grundlage für effektives Handeln. Das gilt sowohl für uns als Vertreter*innen in der Innung, als auch für alle beruflich Tätigen.
Es ist deshalb unser Anliegen, Euch (die Leser*innen des Newsletter, die Besucher*innen der Website) über Entwicklungen und Hintergründe zu informieren. Und unmittelbar darüber zu informieren, welche Ziele und Zielsetzungen wir in bestimmten Themenbereichen verfolgen, was wir für unsere Berufsgruppe erreichen wollen. Wofür wir uns einsetzen.

Eure Anregungen und Kommentare, die Information über Eure Anliegen und Sichtweisen benötigen wir dafür. Feedback, Diskussion und (sachliche) Kritik sind uns deshalb sehr willkommen. Im Blog auf der Website freuen wir uns auf Kommentare  … oder einfach ein Mail an eduard.tripp@gmail.com schicken.

Darüber hinaus nutzen wir den Newsletter, um komplexe Themen in ihrem größeren Zusammenhang darzustellen (aktuell der Umgang mit dem Paragraph 19, individuelle Befähigung) und damit – das wäre unser Wunsch – Diskussion und Nachdenken, hoffentlich sogar aktives Handeln anzuregen.

Die bisher schon erschienen Newsletter könnten im Newsletter-Archiv nachgelesen werden:

~ Individuelle Befähigung: Die Stellungnahme des Ministeriums … und mehr

Im Mai hat die Bundesinnung eine österreichweite Empfehlung für individuelle Befähigungen beschlossen, der zufolge Zuordnungen zu „neuen“ Techniken auf Basis der „bestehenden“ Massagetechniken erfolgen sollen.
Für Nuad würde das eine Zuordnung zu klassischer Massage bedeuten und Ansuchende müssten ihre Ausbildung, Kenntnisse und Praxis in klassischer Massage nachweisen. Demgegenüber sieht das Wirtschaftsministerium keinerlei Grund der bisherigen behördlichen Vorgehensweise („Einschränkung des Massagegewerbes auf den Tätigkeitsbereich Nuad“) entgegenzutreten: „eine Einschränkung des Massagegewerbes auf Nuad [ist] weiterhin möglich.“

Warum die Empfehlung der Bundesinnung?

Der im Mai erfolgte Beschluss der Bundesinnung ist lediglich eine Empfehlung für den Umgang mit individuellen Ansuchen, denn über die Zulassung zur Gewerbeberechtigung entscheidet letztendlich die Gewerbebehörde. Gemäß dieser Empfehlung sollen „neue“ Massagetechniken möglichst den bestehenden, d.h. in der Massage-Verordnung angeführten Methoden zugeordnet werden.

Der Hintergrund für diese Empfehlung ist, dass es nicht zunehmend zu einer unüberschaubaren „Inflation“ von Methoden mit unterschiedlich fachlich fundierter Ausbildungsqualität kommen soll, denn das könnte zu einem unüberschaubaren Markt und zu einer Verunsicherung der KundInnen führen – und wäre damit eine Entwicklung, die sich letztlich negativ auf alle gewerblich arbeitenden Masseur*innen auswirken könnte (und wie manche befürchten, eventuell in weiterer Folge auch auf Heilmasseur*innen).

Grüne Masseur*innen: Der Ansatz der Bundesinnung, eine Richtlinie für „neue“ Methoden zu entwickeln, ist prinzipiell begrüßenswert, um eine Verunsicherung von Konsument*nnen zu vermeiden und Konsument*innen-Sicherheit durch möglichst qualitative Ausbildungen zu gewährleisten.

Wie erfolgt die  Zuordnung „neuer“ Methoden?

„Neue“ Methoden, d.h. Methoden, die nicht in der Massage-Verordnung angeführt werden, sollen, so der Beschluss der Bundesinnung, auf Basis ihrer Grifftechnik den dort gelisteten Techniken zugeordnet werden.

Grüne Masseur*innen: Die Beurteilung „neuer“ Methoden – ob es sich dabei nur um Modifikationen oder Variationen einer bestehenden Methode handelt oder ob die Methode inhaltlich und technisch so weit von den in der Massage-Verordnung gelisteten Techniken abweicht, dass eine Zuordnung zu diesen nicht argumentier- und vertretbar ist – sollte unserem Ansatz nach auf Basis einer vertieften fachlichen Auseinandersetzung mit der jeweiligen Technik erfolgen und entsprechend schlüssig begründet werden.

In eine solche Auseinandersetzung sollten auch (möglichst) Dach-/Fachverbände, aber auch Ausbildungsinstitute, Ausbildner*innen und/oder Anwender*innen dieser Technik einbezogen werden, um zu einem möglichst objektiven und mit Quellen begründeten, schriftlich dargelegten Schluss zu kommen. Auch sollte eine solche Bewertung nicht abschließend durch eine Person erfolgen, sondern möglichst in Fachgremien erörtert und dann zur Diskussion gestellt werden.

Was bedeutet das konkret?

Im Verständnis der Bundesinnung bedeutet das beispielsweise, dass Nuad (traditionelle Thaimassage), Rolfing (Strukturelle Integration, eine ganzheitliche Körperarbeit) und Ortho Bionomy (im Eigenverständnis eine ganzheitliche Körper- und Energiearbeit) der klassischen Massage zuzuordnen sind. Entsprechende Zuordnungen wurden schon vor einiger Zeit getätigt. Und das bedeutet in weiterer Folge, dass für diese Methoden in Zukunft Ausbildung und Kenntnisse (und Praxis) in klassischer Massage nachzuweisen wären.

Grüne Masseur*innen: Unsere Sicht ist, dass es sehr wohl Methoden gibt, die inhaltlich und grifftechnisch den in der Massage-Verordnung angeführten Techniken (zumindest größtenteils) zuordenbar sind. Allerdings gibt es auch Methoden – wie die oben angeführten, also Nuad, Rolfing und Ortho Bionomy –, die  nicht dazu gehören.

Diese Methoden, und das haben wir in zahlreichen Newslettern schon ausgeführt, haben einen eigenständigen Hintergrund und von der klassischen Massage unterscheidbare Techniken und Zielsetzungen (vgl. beispielsweise Nuad im 5. Newsletter vom 3. April).

Wie gehen die Innungen nun mit den individuellen Befähungen, konkret mit Nuad, um?

Die Empfehlung der Bundesinnung geht dahin, dass österreichweit Nuad als „Teilgebiet“ der klassischen Massage betrachtet wird.

Grüne Masseur*innen: Wien folgt diesem Vorschlag in Bezug auf Nuad nicht (Wien ist anders – am Beispiel von Nuad), vielmehr sollen in Zusammenarbeit mit den in Wien tätigen Ausbildner*innen Qualitätsrichtlinien für diese Methode erstellt werden. Diese haben für die Gewerbebehörden allerdings ebenfalls nur Vorschlags-/Orientierungscharakter, da die Behörden sind nicht Empfehlungen der Innungen gebunden sind (siehe auch nachfolgenden Beitrag „Welche Nachweise sind für die Gewerbeerteilung gemäß § 19 erforderlich?“).

Welche Position nimmt das Wirtschaftsministerium dazu ein?

Auf Anfrage hält das Wirtschaftsministerium in einem aktuellen Schreiben vom 9. Oktober fest: „Eine Einschränkung des Massagegewerbes auf den Tätigkeitsbereich Nuad wurde im Rahmen von Gewerbeanmeldungsverfahren bereits mehrfach behördlich überprüft und wurden diese Gewerbewortlaute [„Massage eingeschränkt auf Nuad“] auch in das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) eingetragen. Das ho. Bundesministerium sieht keine Veranlassung dieser behördlichen Vorgangsweise entgegenzutreten. Ebenfalls bestehen keine Bedenken die Tätigkeit von Nuad auf Massagetätigkeiten einzuschränken […] Wie bereits oben ausgeführt ist eine Einschränkung des Massagegewerbes auf Nuad weiterhin möglich.“

Wie geht die Bundesinnung (bzw. andere Landesinnungen) mit der Sichtweise des Ministeriums um?

Grüne Masseur*innen: Das wissen wir aktuell nicht – weder für Nuad, noch für Rolfing oder Ortho Bionomy. Wir hoffen aber, dass hier Einsicht stattfindet und diese Methoden österreichweit aus der Zuordnung zur klassischen Massage herausgenommen werden. Auf jeden Fall werden wir uns auch weiter dafür einsetzen.

Besteht damit nicht die Gefahr, dass es zu einem unüberschaubaren Wildwuchs kommt?

Grüne Masseur*innen: Wir sprechen uns schon seit langem für einen qualitativen und nachhaltigen Umgang mit individuellen Befähigungen aus. An diesem Punkt ziehen wir an einem gemeinsamen Strang mit der Bundesinnung. Unterschiede zeigen sich nur im Weg, der eingeschlagen werden soll.

Im Unterschied zur Bundesinnung sprechen wir uns

  1. für eine sachliche, mit Quellen belegte und (möglichst) Verbände, Ausbildner*innen und Praktiker*innen einbeziehende Beurteilung der Eigenständigkeit einer Methode oder ihrer Zuordnung zu einer bestehenden Massagemethode aus, und
  2. dafür, dass es eine klare Empfehlung gibt für Ansuchen um individuelle Befähigungen – letztlich unabhängig davon, ob es sich um eine „neue“ oder eine schon bestehende Methode handelt. Für jede Technik soll dabei gelten, dass ein bestimmtes Ausmaß an Ausbildung und Kompetenz in medizinischen Themen (Anatomie, Physiologie, Pathologie, Kontraindikationen, Erste Hilfe, Hygiene) gegeben ist, wie auch ein bestimmtes Mindestmaß an fachspezifischer Ausbildung und Kompetenz. 

~ Welche Nachweise sind für die Gewerbeerteilung gemäß § 19 erforderlich? Die Stellungnahme des Ministeriums 

Der Vorschlag der Bundesinnung für die Erteilung eines eingeschränkten Gewerbes nach § 19 besagt, dass Ansuchende

  • über Grundkenntnisse in den Bereichen Anatomie, Pathologie, Physiologie, Kontraindikationen, Erste Hilfe und Hygiene verfügen sollen, wobei 180 bis 200 Stunden als ausreichend für Kompetenz in diesen Bereichen gesehen werden.
  • Zusätzlich sollen Ansuchende eine Ausbildung in der jeweiligen Technik („Ausmaß abhängig von der jeweiligen Technik“),
  • einen einschlägigen Praxisnachweis von 4 bis 6 Monaten (pro angesuchter Technik), um entsprechende Erfahrung nachweisen zu können,
  • sowie kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse auf Basis der Unternehmerprüfungsordnung nachweisen können.

Im Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 9. Oktober wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Ablegung einer Arbeitsprobe nicht verpflichtend ist, sondern nur eine Möglichkeit zum Nachweis der Fähigkeiten:
 
„Grundsätzlich kommt im Verfahren gemäß § 19 als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Hierbei kann es sich auch um ein Gutachten der Wirtschaftskammer handeln. Dem Antragsteller ist es unbenommen die Behörde von einer etwaigen Unschlüssigkeit eines solchen Fachgutachtens zu überzeugen. Eine an den Antragsteller gerichtet Aufforderung, sich einem Fachgespräch zu stellen oder sich einer Arbeitsprobe zu unterziehen, ist im Hinblick auf den den Antragsteller obliegenden Nachweis der erforderlichen Qualifikation nicht angebracht (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Komm z GewO 3. Aufl. Rz 15 zu § 19). Die bloße Durchführung von Fachgesprächen sowie die Abhaltung von Arbeitsproben durch die Wirtschaftskammer als Serviceleistung ist zulässig.


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