Rechtsinformation der Stadt Wien zu sexueller Belästigung

Getreidefeld

„Frauen und Mädchen werden in verschiedenen Lebensbereichen sexuell belästigt: am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum (Straße, öffentliche Verkehrsmittel), aber auch im sozialen und familiären Nahraum. Es gibt unterschiedliche Formen sexueller Belästigung, dazu zählen auch anzügliche Bemerkungen oder das unerwünschte Herzeigen von pornografischen Bildern.“

Gemäß § 218 StGB1Strafgesetzbuch (Delikt der „Sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen“) ist unter anderem strafbar:

  • Eine Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung. Darunter fallen sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen (zum Beispiel intensive Berührung der weiblichen Brust oder der Griff zwischen die Beine – auch über der Kleidung), die nicht nur flüchtig erfolgen, oder
  • eine Verletzung der Würde eines Menschen durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle. Dieser Fall bezieht somit auch nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre zählende Körperregionen (Gesäß, Oberschenkel, Lippen) ein, wenn durch intensive Berührungen die Würde des Opfers verletzt wird (zum Beispiel Streicheln am Oberschenkel, „Po-Grapschen“).

Nicht vom § 218 StGB erfasst und somit nicht gerichtlich strafbar sind nur verbale und nonverbale Belästigungen mit Sexualbezug ohne Körperkontakt, also zum Beispiel anzügliche Bemerkungen und Blicke sowie sexistische Witze. Dennoch sind diese niemals in Ordnung.

Diese Handlungen können jedoch, wenn sie im Arbeits- und Ausbildungsbereich getätigt werden, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen und sind dann nach den Bestimmungen der Gleichbehandlungsgesetze geregelt. Dort wird sexuelle Belästigung als „ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist“ definiert.

Sexuelle Übergriffe wie Vergewaltigung oder andere geschlechtliche Handlungen sind in weiteren Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt (§§ 201 ff StGB „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“).

Quelle: https://www.wien.gv.at/menschen/frauen/beratung/frauennotruf/index.html

Anmerkungen/Fußnoten

  • 1
    Strafgesetzbuch