Newsletter 4 der Grünen Masseur*innen

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Liebe/r

willkommen bei der 4. Ausgabe des Newsletters der Grünen Masseur*innen!
(10. März 2019)

Information, vor allem rasche und vollständige Information, ist uns wichtig, auf unserer Website ebenso wie hier im Newsletter. Dafür stehen wir.
Denn Information ist die Grundlage für effektives Handeln. Das gilt sowohl für uns als Vertreter*innen in der Innung, als auch für alle beruflich Tätigen.
Es ist deshalb unser Anliegen, Euch (die Leser*innen des Newsletter, die Besucher*innen der Website) über Entwicklungen und Hintergründe zu informieren. Und unmittelbar darüber zu informieren, welche Ziele und Zielsetzungen wir in bestimmten Themenbereichen verfolgen, was wir für unsere Berufsgruppe erreichen wollen. Wofür wir uns einsetzen.

Eure Anregungen und Kommentare, die Information über Eure Anliegen und Sichtweisen benötigen wir dafür. Feedback, Diskussion und (sachliche) Kritik sind uns deshalb sehr willkommen. Im Blog auf der Website freuen wir uns auf Kommentare  … oder einfach ein Mail an eduard.tripp@gmail.com schicken.

Darüber hinaus nutzen wir den Newsletter, um komplexe Themen in ihrem größeren Zusammenhang darzustellen (aktuell der Umgang mit dem Paragraph 19, individuelle Befähigung) und damit – das wäre unser Wunsch – Diskussion und Nachdenken, hoffentlich sogar aktives Handeln anzuregen.

Die bisher schon erschienen Newsletter könnten im Newsletter-Archiv nachgelesen werden:

~ Dürfen Masseur*nnen Akupressurpunkte mit Laser behandeln?

Über die Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten herrscht vielfach Unsicherheit. Wer darf das? Und wenn es Masseur*innen erlaubt ist, unter welchen Voraussetzungen? Und welche Geräte dürfen eingesetzt werden?
  

Die wesentlichen Fragen sind hier einerseits die Zielsetzung und andererseits die Stärke des Lasers:

  • Im gewerblichen Bereich ist ausschließlich eine präventive Anwendung (Zielsetzung) erlaubt. Kurative Anwendungen, d.h. Behandlungen von Erkrankungen, hingegen sind ausschließlich dem Gesundheitsbereich vorbehalten.
  • Voraussetzung für die legale Behandlung von Akupressurpunkten mit Lasergeräten ist, dass die Tätigkeit dem jeweiligen Berufsbild zugeordnet werden kann – was für Shiatsu,  Tuina und Akupunktmassage gewerberechtlich gegeben ist.
  • Welches Lasergerät eingesetzt werden darf, ist vom Gesetzgeber (analog zur Laserbehandlung in der Kosmetik) nicht festgelegt.

Die zu beachtenden Richtlinien liegen deshalb, wie sich aus den oben angeführten Punkten ergibt, in der gewerblichen Berechtigung (Shiatsu, Tuina, Akupunktmassage), der Zielsetzung (präventive Anwendung) sowie in einer adäquaten Stärke des Lasers und entsprechenden Schutzvorkehrungen, um die Sicherheit des*der Konsument*in zu gewähren… mehr Informationen online

~ Schwerarbeitspension

Massage gilt für Frauen als Schwerarbeit – weshalb die Möglichkeit eines bis zu fünf Jahre früheren Pensionsantritts (bei höheren Bezügen als bei der Frühpension) besteht. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten 20 Jahren 120 Monate lang Schwerarbeit ausgeübt hat.

Unter schwerer körperlicher Arbeit definiert der Gesetzgeber „eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft“, wobei die (täglichen) Arbeitsenergieumsatz-Grenzen bei Männern mit 2.000 Kilokalorien (8.374 Kilojoule) und bei Frauen mit 1.400 Kilokalorien (5.862 Kilojoule) festgesetzt sind. Massage wird arbeitsmedizinisch als Schwerarbeit im Bereich zwischen 1.400 und 2.000 Kilokalorien gelistet, was bedeutet, dass nur Frauen in die Schwerarbeitsregelung fallen können… mehr Informationen online

~ Der Umgang mit Paragraph 19
(Fortsetzung der Überlegungen von Newsletter 1, 2 und 3) 

Teilgewerbe, so die aktuelle Zielsetzung der Bundesinnung, sollen eingeschränkt (oder zumindest nicht ausgeweitet) werden und neu angefragte Massagetechniken so weit wie möglich den bereits bestehenden zugeordnet werden. Eine gute Absicht … doch, wie man so schön sagt, steckt der Teufel oftmals im Detail. 
 
Die Bundesinnung arbeitet derzeit an einer gemeinsamen, bundesweit getragenen Strategie, wie mit neu angefragten Massagetechniken umgegangen werden soll. Was in Zukunft auf alle Fälle nicht mehr sein soll: Dass in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Standards angewendet werden und sich damit eine Situation entwickelt, dass Gewerbeansuchen in jenem Bundesland gestellt werden, in dem die Anforderungen am geringsten sind.
 
Wie im letzten Newsletter berichtet, wurde im Herbst im Rahmen der Strategieklausur der Bundesinnung beschlossen, dass

  • Teiltätigkeiten („Teilgewerbe“) möglichst eingeschränkt werden sollen und
  • neu angefragte Massagetechniken nach Möglichkeit einer der bestehenden, in der Massage-Verordnung festgehaltenen Massagetechniken zugeordnet werden sollen.

Teiltätigkeiten

Den Hintergrund der gewünschten Einschränkung der „Teilgewerbe“ bildet der Umstand, dass es zunehmend Ansuchen mit Kurzausbildungen mit einem Umfang von mitunter nur etwa 40 Stunden gibt (ohne sonstige Kenntnisse der Ansuchenden im Massagebereich). Solche Ansuchen wurden, wie das Beispiel „Liebscher & Bracht Schmerztherapie“ vor nicht allzu langer Zeit zeigte, mitunter auch im Sinne einer eingeschränkten Massagetätigkeit ganz offiziell befürwortet.
 
Das ungeachtet der Tatsache, dass sich diese Ausbildung primär an Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Manualtherapeut*innen, Osteopath*innen, Chiropraktiker*innen, Heilmasseur*innen sowie generell Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich richtet, die nach der Gesetzeslage ihres Landes die Erlaubnis besitzen, SchmerzpatientInnenen zu behandeln (Quelle, auch für die weiteren Ausführungen zu dieser Methode: https://www.liebscher-bracht.com/wp-content/uploads/2018/01/liebscher-bracht-broschuere-ausbildung.pdf). Warum (wie es scheint) auch Personen ohne entsprechende Grundkenntnisse und Berufsberechtigungen in die Ausbildung aufgenommen werden bzw. wurden, entzieht sich unserer Kenntnis.

Die Dauer der Ausbildung selbst wird mit 4 Tagen, insgesamt ca. 40 Zeitstunden angegeben.

Als Ziel der Anwendung werden u.a. Schultergelenksschmerzen, Frozen Shoulder, Impingement, Sehnenscheidenentzündung, Bandscheibenvorfall, Interkostalneuralgie, Spinalkanalstenose, Innen- und Außenmeniskus, Krampfadern, Migräne, Clusterkopfschmerz, Trigeminusneuralgie und Karpaltunnelsyndrom angeführt – Beschwerdebilder, deren Behandlung nach österreichischem Recht in den Gesundheitsbereich fallen. Präventive Zielsetzungen werden in der Ausbildungsbeschreibung kaum erwähnt, als primäres Ziel präsentiert sich die Heilbehandlung.

In der wirtschaftskammerlichen Empfehlung angemerkt wurde noch, dass es das Ziel Gewerblicher Massage ist, präventiv (und nicht kurativ) tätig zu sein, weshalb der angefragte Zusatz „Schmerztherapie“ problematisch sei und daher entfallen solle.

Solche Entwicklungen sind aus unserer Sicht bedenklich für unseren Beruf und seinen Ruf ebenso wie für unsere Kunden, die sich bei einem*einer Masseur*in zu Recht profunde Kenntnisse und Fertigkeiten erwarten. Ein gewisses Grundmaß an fachspezifischer Ausbildung sowie grundlegende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie inklusive Kontraindikationen, Erste Hilfe und Hygiene sollten deshalb unbedingt gegeben sein, um Massage als seriösen Beruf zu bewahren.

In diesem Sinne gehen die Bestrebungen der Bundesinnung aus unserer Sicht prinzipiell in eine gute Richtung.

Zuordnung zu bestehenden, in der Massage-Verordnung festgehaltenen Massagetechniken

Wenn eine neu angefragte Massagetechnik einer bestehenden, in der Massage-Verordnung festgehaltenen Massagetechnik zugeordnet werden kann, soll (so der Beschluss der Bundesinnung) die übergeordnete Technik überprüft werden. Diese übergeordnete Massage-Technik soll dann auch als Gewerbelautwort verwendet werden. Wenn eine „neue“ Methode beispielsweise im Wesentlichen der Klassischen Massage entspricht, soll im Gewerbewortlaut auch „Klassische Massage“ stehen und nicht der Name der „neuen“ Technik.
  
Im letzten Newsletter haben wir dazu das problematische Beispiel der Strukturellen Integration angeführt. Dabei handelt es sich um eine Technik (genauer gesagt einen Sammelbegriff für mehrere Techniken, wie z.B. Rolfing), die sich unserem Wissen und unserer Erfahrung nach nicht einer der in der Massage-Verordnung angeführten Techniken zuordnen lässt. Eine Zuordnung zur klassischen Massage – wie vorgeschlagen – trifft für uns deshalb nicht das Wesen dieser Methode.

Ganz aktuell aber hat sich diese Fragestellung für uns an Nuad, der traditionellen Thai-Massage entzündet.

Für ein eigenständiges ganzheitlich in sich geschlossenes System, so das Ergebnis von Gesprächen vor einigen Jahren im Gesundheitsministerium, fehlen der Methode notwendige Voraussetzungen. Allen voran ist die vergleichsweise kurze Ausbildungsdauer ein Problem, denn die in der Massage-Verordnung angeführten ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme weisen mindestens 700 Ausbildungsstunden auf (Shiatsu als Ausnahme nur 650 Stunden, in der „Realität“ allerdings absolvieren Shiatsu-Praktiker*innen im Allgemeinen 700 Stunden Ausbildung, da der Österreichische Dachverband für Shiatsu ergänzend zum gesetzlichen Ausbildungsprofil weitere 50 Stunden westlicher Pathologie einfordert). Nuad-Ausbildungen hingegen erreichen selten mehr als die Hälfte diese Stunden (und ein reines „Aufblähen“ der Stunden ist nicht sinnvoll, so der Konsens dieser Gespräche).

Bislang war es (meist) Usus, dass Nuad als „Massage eingeschränkt auf Nuad“ betrachtet wurde, wenn bei entsprechender Ausbildung von einem Fachexperten eine positive Expertise ausgestellt wurde.

Nun aber gibt es die Ansicht und Bestrebungen, Nuad der klassischen Massage als „übergeordnete Technik“ zuzuordnen. Das bedeutet: Überprüft würden/werden nun westlich-medizinische/anatomische Kenntnisse und Kenntnisse der klassischen Massage. Nuad-Ausgebildete müssen damit zusätzlich die klassische Massage erlernen (und die entsprechende Gewerbeberechtigung erwerben), um Nuad ausüben zu können.

Welche „Nuad-Fertigkeiten“ Ansuchende besitzen, wird damit irrelevant, denn Nuad-Kenntnisse dürfen – streng genommen –  nicht (mehr) beurteilt werden, da diese nicht Bestandteil der klassischen Massage sind, der „übergeordneten Technik“.

Unserem Verständnis nach geht diese Beurteilung am Wesen von Nuad vorbei, da die traditionelle Thai-Massage im Wesentlichen keine Bezugspunkte zur Klassischen Massage, ihren Grifftechniken wie auch ihrem Wirkverständnis und ihren theoretischen Grundlagen hat. Nuad lässt sich auf seriöse Weise keiner der in der Massage-Ordnung angeführten Techniken zuordnen. Vielmehr sollte eine österreichweite, klare Richtlinie erstellt werden, welche Kenntnisse und Fertigkeiten künftige Nuad-Praktiker*innen erwerben (und nachweisen) müssen. Bei positiver Erfüllung sollte dann, wie bisher üblich, ein Gewerbeschein „Massage eingeschränkt auf Nuad“ ausgestellt werden.
  
Eine restriktive, auf Biegen und Brechen erfolgende Zuordnung „neuer“ Methoden ausschließlich auf die in der Massage-Verordnung angeführten Techniken erscheint uns unrichtig und auch nicht zeitgemäß – auch in Hinblick auf die Tatsache, dass seit 2003 vier eigenständige Methoden Eingang in die Massage-Verordnung gefunden haben (siehe Newsletter 3).

… wird fortgesetzt


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