Gutscheine. Was hinsichtlich ihrer Befristung zu bedenken ist

Generell gilt, dass Gutscheine erst nach 30 Jahren – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – verjähren. Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, werden ausgestellte Gutscheine deshalb häufig befristet. Dabei gilt es allerdings einiges zu bedenken, da eine Befristung nicht in allen Fällen zulässig ist.

Gratisgutscheine

Gutscheine, die vom*von der Unternehmer*in unentgeltlich, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden (freie Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers). Beispiele sind:

  • Gratisgutschein, der auf einen bestimmten Eurobetrag lautet, der bei einem nachfolgenden Einkauf vom Kaufpreis abgezogen wird
  • Gutschein für das erste Service eines Fahrrads (der gratis beim Fahrradkauf ausgegeben wird)
  • Gutschein im Rahmen von Kundenkartensystemen (z.B. Gutschrift eines Prozentsatzes der Vorjahresumsätze).
  • Rabattgutschein, der beim Kauf einer bestimmten Ware zu einem Preisnachlass von x Prozent berechtigt
  • Gutschein für eine Pflegebehandlung bei einem*einer Friseur*in
  • Gutschein für einen Gratiskaffee im Restaurant eines Geschäfts

Zu beachten ist, dass weder die Gestaltung noch die Praktik irreführen sein dürfen, sonst könnte das Folgen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben.

Entgeltliche Wertgutscheine

Für Wertgutscheine (Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten) gibt es keine explizite gesetzliche Bestimmung, die eine Befristung und damit eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist vorsieht.

Als sicher gilt, dass die Befritung von Wertgutscheinen auf zwei Jahre oder weniger (ohne stichhaltige sachliche Begründung) eine gröbliche Benachteiligung für den Erwerber des Gutscheins darstellt. Sollte dennoch eine kürzere Befristung vereinbart werden, so ist abzuwägen, ob die Interessen des Ausstellers oder die des Gutscheineinlösers überwiegen. Je kürzer die vereinbarte Verjährungsfrist ist, desto triftiger muss der Grund des Ausstellers sein. Fälschungs- bzw Beweisgefahr (Überprüfung der Echtheit der Gutscheine) beispielsweise rechtfertigen keine Befristung auf 2 Jahre.

Folgende in AGB getroffene Vereinbarung einer Befristung von Gutscheinen wurde vom OGH als zulässig angesehen: Die Gültigkeitsdauer beträgt zunächst 1 Jahr ab Ausstellungsdatum, danach ist entsprechend den Bedingungen des Ausstellers binnen 3 Jahren entweder ein Umtausch des abgelaufenen Gutscheines in einen neuen, wieder 1 Jahr gültigen Gutschein, oder eine Erstattung des Gutscheinbetrages möglich. Insgesamt ergibt sich damit eine Frist von maximal 5 Jahren (1+3+1), innerhalb der die Leistungen mit dem Gutschein abgerufen werden können.

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