Grundsätzliche Überlegungen rund um die (mögliche) Eintragung von Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister
Blog-Beitrag vom 27.2.2020
Die gute Nachricht zuerst: Die Umfrage in Wien findet nun statt und die Rückantworten sollen bis zum 31. März erfolgen. Die schlechte Nachricht: Der Text zur Umfrage bringt tendenziös nur „ausgewählte“ Aspekte zur Sprache.
Kurz zusammengefasst: Das, was fehlt, sind vor allem klare und offene Informationen, eine offene Diskussion und darüber hinaus eine österreichweite Umfrage, die erhebt, was die Wünsche der betroffenen Heilmasseur*innen sind, um sich dann für deren Ziele und Wünsche einzusetzen.
Warum wird die Eintragung von vielen Funktionär*innen als nicht sinnvoll bzw. notwendig erachtet?
Abgesehen davon, dass die Begründung im Text zur Umfrage, warum Heilmasseur*innen aktuell nicht ins Gesundheitsberuferegister (BGR) eingetragen werden, zu kurz reicht (siehe Tendenziöse Fragestellung bei der Umfrage in Wien zur Gesundheitsberuferegistereintragung für Heilmasseur*innen) und damit so nicht wirklich stimmt, wird gegen eine Eintragung vor allem darüber argumentiert, dass eine Eintragung für HeilmasseurInnen nicht notwendig sei,
- weil die Wirtschaftskammer die gesetzliche Standessvertretung der Heilmasseur*innen ist, und
- weil Heilmasseur*nnen über das Firmen A-Z bzw. das Gewerberegister abgerufen werden können.
An anderer Stelle, einer geschlossenen Diskussionsgruppe für Heilmasseur*nnen, wird zudem (von einer Insider*in der Bundesinnung) ergänzt1Die Korrektheit dieser Angaben kann allerdings nicht bestätigt/belegt werden,
- dass das Gesundheitsregister – wegen des Fehlens einer gesetzlichen Interessensvertretung bei den Physiotherapeut*innen – (vorrangig?, auch?) etabliert wurde, um die genaue Zahl freiberuflicher Physiotherapeut*innen (und anderer im Gesetz angeführter Berufsangehöriger) in Österreich zu erfahren, und
- dass Ärzt*innen auch nicht im Gesundheitsregister gelistet werden.
Dazu kommt, so der die Umfrage in Wien begleitende Text, der bürokratische Aufwand (Namens- und Standortveränderungen, Meldepflichten, befristeter Berufsausweis für fünf Jahre) und dass die Unterlassung (Versäumnis) der Verlängerung dazu führt, dass die Berufsausübung damit dann ruht, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine Berufsausübung während des Ruhens strafbar ist.
Was steht dabei im Vordergrund?
Vor allem sind es zwei Themenkomplexe, die zur Begründung angeführt werden, warum eine Eintragung nicht sinnvoll sei und auch nicht befürwortet wird:
- Der eine Themenkomplex betrifft, salopp zusammengefasst, „formale“ Aspekte: Eine Eintragung ist nicht notwendig, insbesondere weil Heilmasseur*nnen schon erfasst sind, die Wirtschaftskammer ihre rechtliche Vertretung ist und Kund*nnen „ihre“ Heilmasseur*n ohnehin schon über das Firmen A-Z bzw. das Gewerberegister finden können und Ärzt*innen auch nicht in das GBR eingetragen werden.
- Der andere Themenkomplex betrifft bürokratische Beschwerlichkeiten und Gefahren, vor denen die Heilmasseur*nnen geschützt werden sollen.
Was bedeutet es für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister, dass HeilmasseurInnen von der Wirtschaftskammer rechtlich vertreten und erfasst sind?
Durch wen Heilmasseur*nnen rechtlich vertreten sind, hat sehr wahrscheinlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Berufsalltag des*der Heilmasseur*in, und auch nicht darauf, in welchem Ausmaß sich Patient*innen für eine Behandlung an sie wenden.
- Die angeführte gesetzliche Vertretung der Heilmasseur*innen wird durch das Gesundheitsberuferegister-Gesetz zudem in keiner Weise angerührt, vgl. § 1 (3): „Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.“ (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009644)
Anmerkungen/Fußnoten
- 1Die Korrektheit dieser Angaben kann allerdings nicht bestätigt/belegt werden