Barrierefreiheit

Barriere - Stacheldraht

Das Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetz wurde am 6. Juli 2005 in Österreich beschlossen und gilt seit dem 1. Jänner 2006. Die zehnjährige Anpassungsfrist endete Ende 2015 und seit 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz.

Die grundlegende Richtlinie des Gesetzes besagt, dass niemand auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert, d.h. benachteiligt, werden darf. Eine Benachteiligung erfolgt durch

  • eine weniger günstige Behandlung,
  • Belästigung,
  • Anweisung zur Diskriminierung oder Belästigung, und/oder

Unmittelbare Diskriminierung

„Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 5 Abs. 1 BGStG)

  • Vergleichsperson (kann auch selbst behindert sein)
  • vergleichbare Situation (nur im konkreten Sachverhalt zu beurteilen)
  • weniger günstigere Behandlung
  • auf Grund der Behinderung (Bezug zu Behinderung)

Für eine unmittelbare Diskriminierung gibt es keine sachliche Rechtfertigung – sie ist immer unzulässig.

Mittelbare Diskriminierung

„Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich“ (§ 5 Abs. 2 BGStG)

Barrieren sind Merkmale gestalteter Lebensbereiche, und eine mittelbare Diskriminierung kann damit zulässig sein: „Eine mittelbare Diskriminierung (…) liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.“ (§ 6 Abs. 1 BGStG). Dabei sind gem. § 6 Abs. 2 BGStG insbesondere zu prüfen:

  • Der Aufwand für die Beseitigung
  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • Förderung aus öffentlichen Mitteln
  • Die seit dem Inkrafttreten des BGStG vergangene Zeit
  • Die Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen
  • Beim Zugang zu Wohnraum der darzulegende Bedarf

Allerdings: „Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung (…), liegt eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken…“ (§ 6 Abs. 3 BGStG)

Und wenn ein Unternehmen keine Barrierefreiheit anbietet?

Wenn ein Unternehmen keine Barrierefreiheit anbietet, können betroffene Menschen mit Behinderungen eine Schadenersatzklage einbringen. In diesem Fall kommt es zuerst zu einem (kostenlosen) Schlichtungsverfahren, das vom Sozialministerium angeboten wird. Hier sollen alle am Verfahren beteiligten Personen versuchen, sich ohne Gerichtsverfahren zu einigen. Ist das Schlichtungsverfahren erfolglos, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Dabei gibt es immer eine Prüfung, ob es dem Unternehmen zumutbar ist, die Barrieren zu beseitigen.

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