Details zur Fortbildungsverpflichtung für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme
Die Massage-Verordnung 2009 schreibt für die In-sich-geschlossene-Systeme (Shiatsu, Tuina, Ayurveda; Jamche Kunje) eine Fortbildungsverpflichtung von 40 Stunden in fünf Jahren vor. Details dazu sind allerdings nicht angeführt. Eine Anfrage bei der Rechtsabteilung der Wiener Wirtschaftskammer brachte nachfolgende Informationen:
- Der*die Gewerbetreibende hat den Fortbildungsnachweis zum Stichtag nach 5 Jahren nach Gewerbeanmeldung zu erbringen. Danach beginnt ein neuer 5-Jahreszeitraum.
(Anmerkung: Der Gesetzgeber vernachlässigt beim Fortbildungsnachweis den Umstand, dass zwischen Ausbildungsabschluss und Gewerbeanmeldung durchaus auch größere Zeiträume liegen können. Es kann allerdings sein, dass bei der Gewerbeanmeldung Auflagen gemacht werden, wenn der Ausbildungsabschluss länger zurückliegt) - Die 40 Stunden einschlägiger Fortbildungen sollen möglichst regelmäßig auf den Zeitraum aufgeteilt sind. Man kann allerdings davon ausgehen, dass auch geblockte Veranstaltungen möglich sind. Wichtig aber ist, dass es sich dabei um „mehrere“ Fortbildungen handelt (und nicht nur ein Themenkreis).
- Gewerbetreibende sind nicht verpflichtet, der Behörde von sich aus den Nachweis über absolvierte Fortbildungen vorzulegen, vielmehr hat ihn die Behörde dazu aufzufordern („Holschuld“ der Behörde).
- Bei Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht wird der*die Gewerbetreibende unter Nachfristsetzung von der Behörde zur nachträglichen Vorlage der Fortbildungsverpflichtung aufgefordert.
(Anmerkung: Die bisherigen Erfahrungen zeigen ein kulantes Entgegenkommen bei der Nachfristsetzung. Diese Aussage lässt sich aber nicht generell treffen und ist abhängig von der jeweiligen Behörde – zumal in der Massage-Verordnung keine „Nachfrist“ vorgesehen ist) - Wird die Fortbildungspflicht bei sorglosem Verstreichen der Nachfristsetzung nicht eingehalten, ist von der Einleitung eines „Gewerbeentziehungsverfahrens“ auszugehen.
- „Überschüssige“ Fortbildungsstunden könnten grundsätzlich nicht für die nächste Überprüfungsperiode angerechnet werden.
Es gibt, so der aktuelle Stand, nach wie vor keine ministerielle Liste anrechenbarer Kurse, wobei der Radius möglicher Weiterbildungskurse zumindest derzeit eher weit gezogen wird. So können durchaus auch einzelne Weiterbildungskurse aus dem kaufmännischen oder rechtlichen Bereich angerechnet werden, wenn sonst der Fokus auf der fachlichen Weiterbildung liegt. Fachfremde Kurse können definitiv nicht anerkannt werden, letztendlich liegt es aber immer im Ermessen der jeweiligen Behörde, was anerkannt wird. Mit regionalen Unterschieden ist deshalb zu rechnen.
Für Shiatsu gibt es seit 2010 einen Expertenvorschlag des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu, der als Richtlinie herangezogen werden kann.