3. Lehrjahr der Gewerblichen Massage

Margarite

Am 28. Februar 2020 wurde mit dem BGBl. II Nr. 64/2020 die aktualisierte Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin-Ausbildungsordnung) veröffentlicht, die mit 1. Mai 2020 in Kraft trat und das von Vielen geforderte dritte Lehrjahr mit sich brachte.

Das im Gesetz angeführte Berufsprofil (§ 2) sieht vor, dass „der im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildete Lehrling“ die nachfolgend angeführten „Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen“ kann:

1. Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme zB Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung sowie Bestellwesen,
2. Verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen und Durchführen des Kassaabschlusses (zB Tagesabschluss),
3. Fachkundiges anforderungs- und bedarfsbezogenes Beraten und Betreuen von Kunden/Kund-innen in Fragen der Massage wie Empfehlen von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses sowie Anbieten von zusätzlichen Serviceleistungen (zB Gutscheine, Angebote usw.),
4. Auswählen, Prüfen und Beurteilen von branchenspezifischen Kräutern, Badezusätzen, Massagemitteln, Präparaten und Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen sowie Recherchieren von Neuentwicklungen,
5. Beurteilen des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) und dessen Dokumentation sowie Erkennen und Berücksichtigen von Indikationen und Kontraindikationen,
6. Vor- und Nachbereiten von Massagen, Packungen und Wickeln,
7. Fachgerechtes Anwenden von Wirkstoffen und Packungen zB mit Heu, Moor, Munari,
8. Anwenden der Teilkörpermassage (zB Nacken- oder Fußreflexzonenmassage), der klassischen Massage (Teil- und Ganzkörpermassage), der Fußreflexzonenmassage, der Segmentmassage, der Bindegewebsmassage, der manuellen Lymphdrainage und der Akupunkt Meridian Massage,
9. Anwenden der Sportmassage und Anlegen von Verbänden (zB Kompressionsbandagierung, Tapeverbände),
10. Fachgerechtes Durchführen von Licht- und Thermoanwendungen zB mittels Heißluft, Lichtkasten, Rotlicht, Blaulicht, Tiefenstrahler, Laser,
11. Fachgerechtes Durchführen von apparativen Massagen zB mit Schröpfköpfen, Vibrationsmassagegeräten, Ultraschall und Strom usw.,
12. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, Ergonomie, einschlägigen Sicherheits- und Hygienevorschriften, Umwelt- und Qualitätsstandards sowie unter Einhaltung des Datenschutzes und des Berufsvorbehalts lt. MMHmG.

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